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Beschäftigungsbeschränkung<br />

Beschäftigungsbeschränkung<br />

Nach § 22 des Änderungsgesetzes vom 24.2.1997 zum Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten<br />

beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von<br />

denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden<br />

Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht<br />

erkennen oder nicht abwenden können.<br />

Dazu zählen Arbeiten an<br />

• Sägemaschinen jeder Art, ausgenommen Dekupier- und<br />

Handstichsägen<br />

• Hobel- und Fräsmaschinen jeder Art<br />

• Furnierpaketschneidemaschinen<br />

• Hack- und Spaltmaschinen.<br />

Zu den genannten Maschinen zählen auch mehrstufig<br />

Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten<br />

Maschinenarten.<br />

Weiterhin zählt auch das Arbeiten mit Hand maschinen dazu,<br />

z.B.<br />

• Handkreissägemaschinen,<br />

• Handoberfräsmaschinen,<br />

• Formfedernutfräsmaschinen,<br />

• Handhobelmaschinen,<br />

• Handkettensägemaschinen,<br />

• Handbandsägemaschinen.<br />

Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch<br />

nicht 18 Jahre alt ist.<br />

Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugend licher, soweit<br />

• dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,<br />

• ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet<br />

ist,<br />

• der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.<br />

Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte<br />

sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen<br />

festgelegt.<br />

Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraus setzung für das<br />

sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen. Der überbetriebliche<br />

Lehrgang TSM festigt und erweitert die Kenntnisse<br />

für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.<br />

6<br />

Der „Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“<br />

der ehemaligen Holz-Berufsgenossenschaft hat zum<br />

Umfang dieser Aufsicht folgendes festgelegt:<br />

Grundsätzlich gilt, dass der Auszubildende zunächst einmal<br />

gründlich theoretisch und praktisch über Arbeitsweise,<br />

Funktion und Gefahren der Maschinen und über die einschlägigen<br />

Schutzvorrichtungen belehrt werden muss.<br />

Während des durch das Erlernen und Üben der Grundfertigkeiten<br />

zur Bedienung und Wartung geprägten Ausbildungsabschnittes<br />

ist natur gemäß eine umfassende Aufsicht<br />

erforderlich. Das besagt, dass der Ausbilder dem Auszubildenden<br />

bei jedem einzelnen Arbeitsgang regelrecht auf<br />

die Finger schauen, also neben ihm an der Maschine stehen<br />

muss, um jederzeit eingreifen zu können.<br />

Hat der Auszubildende diese allgemeinen Kenntnisse<br />

erworben und führt er daraufhin Arbeiten durch, in denen<br />

er eingehend unterwiesen wurde, so kann man hinsichtlich<br />

der weiteren Phase der Ausbildung den Bedürfnissen und<br />

Gegebenheiten der Praxis folgend eine hinreichende<br />

Aufsicht dann als gewährleistet ansehen, wenn der Ausbilder<br />

sich ständig überzeugt, dass die Arbeitsweise des Jugendlichen<br />

so ist, dass ihm keine Gefahren drohen. Dieses<br />

„ständige sich Überzeugen“ bedeutet nicht „ständige<br />

Anwesenheit“.<br />

Nach allgemeiner Erfahrung sollte jedoch der Auszubildende<br />

nicht für längere Zeit im Maschinenraum allein gelassen<br />

werden, wenn er im ersten und zweiten Ausbildungsjahr<br />

steht, und im dritten Ausbildungsjahr nur dann, wenn der<br />

Ausbilder sich davon überzeugt hat, dass der Auszubildende<br />

zuverlässig die ihm übertragenen Arbeiten nur in der ihm<br />

vorgegebenen Weise und im übertragenen Umfang ausführt.

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