1 2 - BGHM
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Beschäftigungsbeschränkung<br />
Beschäftigungsbeschränkung<br />
Nach § 22 des Änderungsgesetzes vom 24.2.1997 zum Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten<br />
beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von<br />
denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden<br />
Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht<br />
erkennen oder nicht abwenden können.<br />
Dazu zählen Arbeiten an<br />
• Sägemaschinen jeder Art, ausgenommen Dekupier- und<br />
Handstichsägen<br />
• Hobel- und Fräsmaschinen jeder Art<br />
• Furnierpaketschneidemaschinen<br />
• Hack- und Spaltmaschinen.<br />
Zu den genannten Maschinen zählen auch mehrstufig<br />
Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten<br />
Maschinenarten.<br />
Weiterhin zählt auch das Arbeiten mit Hand maschinen dazu,<br />
z.B.<br />
• Handkreissägemaschinen,<br />
• Handoberfräsmaschinen,<br />
• Formfedernutfräsmaschinen,<br />
• Handhobelmaschinen,<br />
• Handkettensägemaschinen,<br />
• Handbandsägemaschinen.<br />
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch<br />
nicht 18 Jahre alt ist.<br />
Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugend licher, soweit<br />
• dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,<br />
• ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet<br />
ist,<br />
• der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.<br />
Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte<br />
sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen<br />
festgelegt.<br />
Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraus setzung für das<br />
sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen. Der überbetriebliche<br />
Lehrgang TSM festigt und erweitert die Kenntnisse<br />
für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.<br />
6<br />
Der „Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“<br />
der ehemaligen Holz-Berufsgenossenschaft hat zum<br />
Umfang dieser Aufsicht folgendes festgelegt:<br />
Grundsätzlich gilt, dass der Auszubildende zunächst einmal<br />
gründlich theoretisch und praktisch über Arbeitsweise,<br />
Funktion und Gefahren der Maschinen und über die einschlägigen<br />
Schutzvorrichtungen belehrt werden muss.<br />
Während des durch das Erlernen und Üben der Grundfertigkeiten<br />
zur Bedienung und Wartung geprägten Ausbildungsabschnittes<br />
ist natur gemäß eine umfassende Aufsicht<br />
erforderlich. Das besagt, dass der Ausbilder dem Auszubildenden<br />
bei jedem einzelnen Arbeitsgang regelrecht auf<br />
die Finger schauen, also neben ihm an der Maschine stehen<br />
muss, um jederzeit eingreifen zu können.<br />
Hat der Auszubildende diese allgemeinen Kenntnisse<br />
erworben und führt er daraufhin Arbeiten durch, in denen<br />
er eingehend unterwiesen wurde, so kann man hinsichtlich<br />
der weiteren Phase der Ausbildung den Bedürfnissen und<br />
Gegebenheiten der Praxis folgend eine hinreichende<br />
Aufsicht dann als gewährleistet ansehen, wenn der Ausbilder<br />
sich ständig überzeugt, dass die Arbeitsweise des Jugendlichen<br />
so ist, dass ihm keine Gefahren drohen. Dieses<br />
„ständige sich Überzeugen“ bedeutet nicht „ständige<br />
Anwesenheit“.<br />
Nach allgemeiner Erfahrung sollte jedoch der Auszubildende<br />
nicht für längere Zeit im Maschinenraum allein gelassen<br />
werden, wenn er im ersten und zweiten Ausbildungsjahr<br />
steht, und im dritten Ausbildungsjahr nur dann, wenn der<br />
Ausbilder sich davon überzeugt hat, dass der Auszubildende<br />
zuverlässig die ihm übertragenen Arbeiten nur in der ihm<br />
vorgegebenen Weise und im übertragenen Umfang ausführt.