MRV Anlage 2.1 Technische ... - Stadtwerke Unna
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<strong>Anlage</strong> <strong>2.1</strong> (Strom)<br />
Messstellen- und Messrahmenvertrag<br />
Niederspannungs-Stromwandler:<br />
thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom (l):<br />
Bemessungs-Stoßstrom (ldyn ):<br />
Grenzwerte für Übertemperatur<br />
60 x ln<br />
100 kA<br />
Isolierklasse E (75K)<br />
Mittelspannungs-Stromwandler:<br />
thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom (lth):<br />
Bemessungs-Stoßstrom (ldyn ):<br />
Grenzwerte für Übertemperatur<br />
(30/5) 400 x ln<br />
(50/5) 300 x ln<br />
(100/5) 200 x ln<br />
(150/5) 150 x ln<br />
(200/5) 100 x ln<br />
(300/5) 100 x ln<br />
2,5 x l th<br />
Isolierklasse E (75K)<br />
Für alle Stromwandler wird eine Dauerstrombelastbarkeit von 1,2 x ln gefordert.<br />
Mittelspannungs-Spannungswandler<br />
Bemessungs-Spannungsfaktor: 1,9UN(8h), 1,2UN (dauernd)<br />
Sollen Wandler eingesetzt werden, die nicht diesen Anforderungen genügen oder vom Netzbetreiber nicht<br />
freigegeben sind, rüstet der Netzbetreiber auf Kosten des Messstellenbetreibers Übergabeschalter nach, die<br />
im Störungsfall eine selektive Trennung der <strong>Anlage</strong>nteile des Anschlussnehmers sicherstellen.<br />
5. Liste der zugelassenen Messeinrichtungen<br />
Diese Grundsätze gelten für Abrechnungszählungen im Verteilnetz der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Unna</strong> GmbH.<br />
Übersicht der Verbrauchsgrenzen und Ausstattungen zu 5.1 bis 5.6:<br />
SLP= Standardlastprofilzähler LGZ= Lastgangzähler<br />
Verweis auf Versorgung MessungL Leistung in Arbeit in AbrechnungskVA<br />
kWh/a zähler<br />
5.1 NS NS 30 < 100.000 SLP 1)<br />
5.4 NS NS >30 > 100.000 LGZ<br />
5.6 MS MS LGZ<br />
1) Option bei Kundenwunsch auch LGZ wie 5.2 möglich<br />
Bei Neuanlagen sind Abzählermessungen z.B. Supermarkt mit Bäckerfiliale im Bezug auf freien Netzzugang<br />
untersagt. Eine Ausnahme bilden jedoch EEG <strong>Anlage</strong>n mit Einspeisung ins Hausnetz, wenn nachgewiesen<br />
werden kann, dass alle anderen Lösungen wirtschaftlich unzumutbar sind.<br />
Der genaue Aufbau der Messeinrichtung, sowie die Art der einsetzten Messgeräte werden individuell nach<br />
den Anforderungen vom Netzbetreiber vorgeschrieben. Bestehende Abzählanlagen können durch den Messstellenbetreiber<br />
nur dann übernommen werden, wenn dieser alle Messpunkte übernimmt. Der Netzbetreiber<br />
behält sich trotzdem vor die Abzählung zu kündigen und nur noch den Übergabemesssatz zu berücksichtigen.<br />
Der freie Netzzugang entfällt damit für die Letztverbraucher mit Abzählern.<br />
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