Checkliste Verlader - verkehrsRUNDSCHAU.de
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GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />
D :<br />
Sonstige Pflichten <strong>de</strong>s <strong>Verla<strong>de</strong>r</strong>s<br />
Nr. Verantwortlichkeit<br />
Nur bei Bedarf<br />
41 Unfallbericht:<br />
Der <strong>Verla<strong>de</strong>r</strong> hat bei schweren Unfällen o<strong>de</strong>r Zwischenfällen die Vorlage<br />
eines Berichtes an das Bun<strong>de</strong>samt für Güterverkehr für <strong>de</strong>n eigenen Verantwortungsbereich<br />
sicherzustellen.<br />
Quelle GGVSEB: §27 (1)<br />
Quelle ADR: 1.8.5.1<br />
E :<br />
Unterweisung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
Nr. Prüfpunkte Ja Nein N/Z<br />
42 Ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter, die an <strong>de</strong>r Abwicklung <strong>de</strong>r Gefahrgutbeför<strong>de</strong>rung<br />
beteiligt sind, gemäß ihrem Aufgabenbereich unterwiesen<br />
wur<strong>de</strong>n?<br />
Quelle GGVSEB: §27 (5) Nr. 1, § 29 (5)<br />
Quelle ADR: 1.3.1, 1.3.2, 8.2.3<br />
43 Ist sichergestellt, dass die Aufzeichnungen über die Unterweisungen vom<br />
Arbeitgeber für min<strong>de</strong>stens 5 Jahre aufbewahrt wer<strong>de</strong>n?<br />
Quelle GGVSEB: §27 (5) Nr. 1<br />
Quelle ADR: 1.3.3<br />
44 Ist sichergestellt, dass die Mitarbeiter, die mit <strong>de</strong>r Handhabung von begasten<br />
Güterbeför<strong>de</strong>rungseinheiten befasst sind, entsprechend unterwiesen<br />
sind?<br />
Quelle GGVSEB: §27 (6)<br />
Quelle ADR: 5.5.2.2<br />
F :<br />
Allgemeine Sicherheitspflichten (wichtiger Hinweis)<br />
Nr. Prüfpunkte<br />
Bei Bedarf<br />
45 Die an <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art<br />
und Ausmaß <strong>de</strong>r vorhersehbaren Gefahren erfor<strong>de</strong>rlichen Vorkehrungen zu<br />
treffen, um Scha<strong>de</strong>nsfälle zu verhin<strong>de</strong>rn und bei Eintritt eines Scha<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>ssen Umfang so gering wie möglich zu halten.<br />
Hinweis: Gemäß einem BGH-Urteil ist bei Kenntnis eines Missstan<strong>de</strong>s je<strong>de</strong>r<br />
Beteiligte verpflichtet, die möglichen Maßnahmen zu treffen, auch wenn<br />
es nicht zu seinem originären Aufgabenbereich zählt. Ein Betrieb, bei <strong>de</strong>m<br />
z.B. Versandstücke angeliefert wer<strong>de</strong>n (Empfänger / Entla<strong>de</strong>r) muss Maßnahmen<br />
ergreifen, wenn ihm bekannt ist, dass die Versandstücke falsch<br />
verpackt wer<strong>de</strong>n und die Mitarbeiter <strong>de</strong>s Empfängers/Entla<strong>de</strong>rs dadurch<br />
gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Quelle GGVSEB : §4 (1)<br />
Ist einer <strong>de</strong>r Punkte mit „NEIN“ beantwortet,<br />
darf die Beför<strong>de</strong>rung NICHT durchgeführt wer<strong>de</strong>n!<br />
Ort<br />
Name und Unterschrift <strong>de</strong>s Kontrollieren<strong>de</strong>n<br />
© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 8 / 8 Stand: ADR 2011 / GGVSEB 2011<br />
<strong>Verla<strong>de</strong>r</strong>, April 2011