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Checkliste Verlader - verkehrsRUNDSCHAU.de

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GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />

D :<br />

Sonstige Pflichten <strong>de</strong>s <strong>Verla<strong>de</strong>r</strong>s<br />

Nr. Verantwortlichkeit<br />

Nur bei Bedarf<br />

41 Unfallbericht:<br />

Der <strong>Verla<strong>de</strong>r</strong> hat bei schweren Unfällen o<strong>de</strong>r Zwischenfällen die Vorlage<br />

eines Berichtes an das Bun<strong>de</strong>samt für Güterverkehr für <strong>de</strong>n eigenen Verantwortungsbereich<br />

sicherzustellen.<br />

Quelle GGVSEB: §27 (1)<br />

Quelle ADR: 1.8.5.1<br />

E :<br />

Unterweisung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

Nr. Prüfpunkte Ja Nein N/Z<br />

42 Ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter, die an <strong>de</strong>r Abwicklung <strong>de</strong>r Gefahrgutbeför<strong>de</strong>rung<br />

beteiligt sind, gemäß ihrem Aufgabenbereich unterwiesen<br />

wur<strong>de</strong>n?<br />

Quelle GGVSEB: §27 (5) Nr. 1, § 29 (5)<br />

Quelle ADR: 1.3.1, 1.3.2, 8.2.3<br />

43 Ist sichergestellt, dass die Aufzeichnungen über die Unterweisungen vom<br />

Arbeitgeber für min<strong>de</strong>stens 5 Jahre aufbewahrt wer<strong>de</strong>n?<br />

Quelle GGVSEB: §27 (5) Nr. 1<br />

Quelle ADR: 1.3.3<br />

44 Ist sichergestellt, dass die Mitarbeiter, die mit <strong>de</strong>r Handhabung von begasten<br />

Güterbeför<strong>de</strong>rungseinheiten befasst sind, entsprechend unterwiesen<br />

sind?<br />

Quelle GGVSEB: §27 (6)<br />

Quelle ADR: 5.5.2.2<br />

F :<br />

Allgemeine Sicherheitspflichten (wichtiger Hinweis)<br />

Nr. Prüfpunkte<br />

Bei Bedarf<br />

45 Die an <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art<br />

und Ausmaß <strong>de</strong>r vorhersehbaren Gefahren erfor<strong>de</strong>rlichen Vorkehrungen zu<br />

treffen, um Scha<strong>de</strong>nsfälle zu verhin<strong>de</strong>rn und bei Eintritt eines Scha<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>ssen Umfang so gering wie möglich zu halten.<br />

Hinweis: Gemäß einem BGH-Urteil ist bei Kenntnis eines Missstan<strong>de</strong>s je<strong>de</strong>r<br />

Beteiligte verpflichtet, die möglichen Maßnahmen zu treffen, auch wenn<br />

es nicht zu seinem originären Aufgabenbereich zählt. Ein Betrieb, bei <strong>de</strong>m<br />

z.B. Versandstücke angeliefert wer<strong>de</strong>n (Empfänger / Entla<strong>de</strong>r) muss Maßnahmen<br />

ergreifen, wenn ihm bekannt ist, dass die Versandstücke falsch<br />

verpackt wer<strong>de</strong>n und die Mitarbeiter <strong>de</strong>s Empfängers/Entla<strong>de</strong>rs dadurch<br />

gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Quelle GGVSEB : §4 (1)<br />

Ist einer <strong>de</strong>r Punkte mit „NEIN“ beantwortet,<br />

darf die Beför<strong>de</strong>rung NICHT durchgeführt wer<strong>de</strong>n!<br />

Ort<br />

Name und Unterschrift <strong>de</strong>s Kontrollieren<strong>de</strong>n<br />

© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 8 / 8 Stand: ADR 2011 / GGVSEB 2011<br />

<strong>Verla<strong>de</strong>r</strong>, April 2011

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