Allgemeine kaufmännische Bedingungen
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1. Begriffsbestimmungen<br />
1.1 In gegenständlichen „<strong>Allgemeine</strong>n Kaufmännischen <strong>Bedingungen</strong> - AKB“ gelten nachfolgende<br />
Begriffsbestimmungen:<br />
Auftraggeber<br />
= AG = voestalpine Stahl GmbH (bzw. wie gesondert spezifiziert)<br />
Auftragnehmer<br />
= AN = rechtsverbindlich durch Bestellung<br />
(FAX, schriftlich) ausgewählte Rechtsperson<br />
Bestellung<br />
= Vertrag zwischen dem AG und dem AN über die vom AN zu erbringenden<br />
Lieferungen und/oder Leistungen<br />
Dokumentation<br />
= sämtliche vereinbarte, allgemeine, logistische, technische und sonstige Informationen<br />
in schriftlicher, zeichnerischer und elektronischer Form<br />
Prüfteam<br />
= Personal des AG oder dessen Beauftragte<br />
Ergänzende Definitionen:<br />
Ergänzend wird auf nachstehende Definitionen hingewiesen (projektspezifische Änderungen oder<br />
Ergänzungen werden in der jeweiligen Bestellung festgelegt)<br />
Montageende<br />
= ordnungsgemäßer Abschluss der Montage<br />
Inbetriebnahme<br />
= <br />
a.) Kalttest<br />
b.) Heißtest<br />
= Der Kalttest gilt u.a. als abgeschlossen, wenn die gesamte Einrichtung ohne Betriebsmedien<br />
im Einzel- sowie im vollen Verriegelungsbetrieb etc. geprüft, alle Anlagen,<br />
Anlagenteile sowie Betätigungs- und Schutzeinrichtungen etc. auf Funktion<br />
kontrolliert bzw. auf die Nennwerte eingestellt wurden. Des Weiteren müssen alle<br />
Regelkreise auf Funktion überprüft und voreingestellt sein.<br />
= Anfahren der Gesamtanlage mit Betriebsmedien.<br />
Inbetriebnahmeende<br />
= positiv abgeschlossener Kalttest und Heißtest<br />
Probebetrieb<br />
= Fahren der Gesamtanlage unter Betriebsbedingungen.<br />
Leistungsnachweis<br />
= Leistungstest der Gesamtanlage unter kontinuierlicher, voller Last über einen zu<br />
vereinbarenden Zeitraum.<br />
Positiver<br />
Leistungsnachweis<br />
= Erreichen sämtlicher, vertraglich vereinbarter bzw. garantierter Leistungsdaten und<br />
Funktionsparameter und Sicherstellung einer den AG-Vorschreibungen entsprechenden<br />
dauerhaften Betriebsführung.<br />
Abnahme = siehe Begriffsbestimmung in Pkt. 7, insb. Pkt. 7.10 – 7.11;<br />
Garantie = siehe Begriffsbestimmung in Pkt. 8, insb. Pkt. 8.1 – 8.6 und 8.15;<br />
Sämtliche in diesem Dokument sowie allenfalls in anderen Bestellbestandteilen enthaltenen Verweise auf Gesetze,<br />
Normen etc. sind, sofern nicht ausdrücklich anderslautend festgelegt, in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.