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Auszug aus der VO (EU) Nr. 185/2010

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<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong>der</strong> <strong>VO</strong> (<strong>EU</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>185</strong>/<strong>2010</strong> v. 04.03.<strong>2010</strong> über verbotene Gegenstände im Luftverkehr<br />

FLUGGÄSTE UND AUFGEGEBENES GEPÄCK<br />

LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE (Anlage 5-B)<br />

Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck<br />

mitgeführt werden:<br />

Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in <strong>der</strong> Lage sind, schwere<br />

Verletzungen hervorzurufen o<strong>der</strong> die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:<br />

— Munition (Nationale Ausnahme zum Transport wurde durch das BMI erteilt),<br />

— Sprengkapseln,<br />

— Detonatoren und Zün<strong>der</strong>,<br />

— Minen, Granaten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e militärische Sprengkörper,<br />

— Feuerwerkskörper und an<strong>der</strong>e pyrotechnische Erzeugnisse,<br />

— Rauchkanister und Rauchpatronen,<br />

— Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.<br />

Die in Anlage 5-B aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck<br />

mitgeführt werden.<br />

Eine Ausnahme hiervon kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:<br />

a) Die zuständige Behörde hat nationale Vorschriften, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands<br />

zulässig ist, und<br />

b) die Sicherheitsvorschriften werden eingehalten.<br />

Die Fluggäste sind vor Abschluss <strong>der</strong> Abfertigung über die in Anlage 5-B aufgeführten verbotenen<br />

Gegenstände zu unterrichten.

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