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Gemeinsame Beförderungsbedingungen von VSB, TUTicket und VVR

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Beförderungsbedingungen</strong> <strong>von</strong> <strong>VSB</strong>, <strong>TUTicket</strong> <strong>und</strong> <strong>VVR</strong> Seite 16<br />

Anlage 2:<br />

Mobilitätsgarantie<br />

1. Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber bestimmter Zeitfahrausweise bei<br />

Verspätungen <strong>und</strong> Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen <strong>und</strong> sich<br />

den Fahrpreis im Nachhinein bis zur Höchstbetragsgrenze erstatten zu lassen. Sie<br />

greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise da<strong>von</strong> ausgehen kann, dass er sein Fahrtziel<br />

mit den zur Fahrt benutzten Verb<strong>und</strong>-Verkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später<br />

als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird, <strong>und</strong> er keine Möglichkeit hat, andere<br />

das Fahrziel erreichende Verb<strong>und</strong>-Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils<br />

gültige Fahrplan unter Berücksichtigung der gr<strong>und</strong>sätzlich vorgesehenen Zeitanteile für<br />

Umsteigebeziehungen (Fahrplanauskunft unter www.efa-bw.de).<br />

2. Anspruchsberechtigt sind Inhaber eines Zeitfahrausweises für Erwachsene (Wochenkarte,<br />

Monatskarte oder Jahresabonnements), eines Jahresabonnements für Senioren<br />

sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung. Schüler<strong>und</strong><br />

Ausbildungszeitfahrausweise sind <strong>von</strong> der Mobilitätsgarantie ausgeschlossen. Eine<br />

Erstattung kann pro Fahrt <strong>und</strong> Fahrausweis nur ein Mal geltend gemacht werden.<br />

Die Taxikosten werden bei Jahresabonnements bis zu 50 EUR, bei Wochenkarten bis<br />

zu 15 EUR <strong>und</strong> bei anderen einbezogenen Tickets bis zu 35 EUR ersetzt.<br />

3. Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit dem<br />

ausgefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das auf den Webseiten der<br />

Verbünde (www.v-s-b.de, www.tuticket.de oder www.vvr-info.de) <strong>und</strong> in den<br />

Geschäftstellen der Verkehrsverbünde vorgehalten wird, innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen<br />

nach dem Vorfall bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Verb<strong>und</strong>es einzureichen (Ausschlussfrist).<br />

Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung sowie<br />

eine Verrechnung beim Ticketkauf sind nicht möglich.<br />

4. Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall<br />

nicht auf das Verschulden eines mit dem jeweiligen Verb<strong>und</strong> kooperierenden Verkehrsunternehmens<br />

zurückgeht. Insbesondere begründen höhere Gewalt wie Unwetter,<br />

winterliche Straßenverhältnisse, Unfälle, Notarzt- <strong>und</strong> Polizeieinsätze, Bombendrohungen,<br />

Streik <strong>und</strong> Eingriffe Dritter in den Eisenbahn-, Straßen- <strong>und</strong> Busverkehr (z.B.<br />

auch durch Suizid oder Suizidversuch ausgelöste Betriebsstörungen) keinen Anspruch<br />

auf Leistungen aus der Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen,<br />

wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen.<br />

Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn die Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf<br />

im Vorfeld rechtzeitig auf den Webseiten der Verbünde (www.v-s-b.de, www.tuticket.de<br />

oder www.vvr-info.de) oder vom betroffenen Verkehrsunternehmen angekündigt wurden<br />

oder dem Fahrgast auf andere Weise vorher bekannt waren oder hätten bekannt<br />

sein können.<br />

5. Die Mobilitätsgarantie besteht alternativ zu den Fahrgastrechten nach B<strong>und</strong>esgesetz<br />

für den Verkehr nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften. Die Inanspruchnahme der<br />

Fahrgastrechte aus dem Eisenbahnverkehr schließt die Inanspruchnahme der Ansprüche<br />

aus dem gleichen Sachverhalt aus der Mobilitätsgarantie aus. Ansprüche aus der<br />

Mobilitätsgarantie können nur beim jeweiligen Verb<strong>und</strong>, Ansprüche aus den Fahrgastrechten<br />

im Schienenpersonenverkehr nur beim jeweiligen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen<br />

geltend gemacht werden.<br />

6. Die Geschäftsstellen der Verkehrsverbünde sind unter den folgenden Anschriften erreichbar:<br />

Verkehrsverb<strong>und</strong> Schwarzwald-Baar GmbH (<strong>VSB</strong>)<br />

Bahnhofstraße 5, 78048 VS-Villingen<br />

Telefon: (0 77 21) 40 70 76-6, Email: k<strong>und</strong>encenter@v-s-b.de<br />

Verkehrsverb<strong>und</strong> Tuttlingen (<strong>TUTicket</strong>)<br />

Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen<br />

Telefon: (0 74 61) 9 26-53 00, Email: info@tuticket.de<br />

Verkehrsverb<strong>und</strong> Rottweil GmbH (<strong>VVR</strong>)<br />

Lehrstraße 50, 78628 Rottweil<br />

Telefon: (07 41) 17 57 57 14, Email: info@vvr-info.de

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