. . An die Mandanten der Kanzlei Kallfass // Wentsch Liebe ...
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<strong>An</strong>spruchsberechtigung ab, obwohl <strong>der</strong> Arbeitnehmer für <strong>die</strong> Streitjahre Einkommensteuerbescheide vorlegen<br />
konnte. Einkommensteuerbescheide seien als Voraussetzung für den Bezug von Kin<strong>der</strong>geld nicht ausreichend.<br />
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.<br />
Hinweis: Ohne Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besteht allerdings in den Son<strong>der</strong>fällen <strong>der</strong><br />
erweiterten unbeschränkten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht <strong>An</strong>spruch auf Kin<strong>der</strong>geld.<br />
Keine Betriebsaufspaltung bei Einstimmigkeitsprinzip in <strong>der</strong> Besitz-GbR<br />
Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn eine GbR, an <strong>der</strong> Eheleute hälftig beteiligt sind, eine wesentliche<br />
Betriebsgrundlage an eine GmbH vermietet, an <strong>der</strong> allein <strong>der</strong> Ehemann beteiligt ist? Grundsätzlich nicht, da es an<br />
<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen personellen Verflechtung zwischen GbR und GmbH fehlt. Auch das Argument, <strong>die</strong> Ehefrau habe<br />
<strong>die</strong> gesamte GbR-Geschäftsführungsbefugnis auf ihren Ehemann übertragen, greift nicht, wenn <strong>die</strong> Ehefrau sich<br />
tatsächlich nur von Fall zu Fall stillschweigend mit Geschäftsführungsentscheidungen des Ehemanns einverstanden<br />
erklärt. Darüber hinaus wäre mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> gesamten Geschäftsführungsbefugnis nur das für <strong>die</strong> GbR<br />
geltende gesetzliche Einstimmigkeitserfor<strong>der</strong>nis abbedungen. Der nur zu 50 % an <strong>der</strong> GbR beteiligte Ehemann ist<br />
weiterhin nicht als Mehrheitsgesellschafter anzusehen.<br />
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)<br />
Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses<br />
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind im Jahresabschluss zu bilden für Verpflichtungen gegenüber<br />
Dritten, <strong>die</strong> dem Grund o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach ungewiss sind. Die wirtschaftliche Verursachung <strong>der</strong> Verpflichtung<br />
muss in <strong>der</strong> Zeit vor dem Bilanzstichtag liegen. Zu bilden sind Rückstellungen nur für wahrscheinlich bestehende<br />
Verpflichtungen gegenüber <strong>An</strong><strong>der</strong>en (sog. Außenverpflichtung). Innenverpflichtungen, also betriebsinterne<br />
Verpflichtungen, <strong>die</strong> sich <strong>der</strong> Unternehmer selbst auferlegt, sind nicht rückstellungsfähig.<br />
Ein Unternehmer muss für <strong>die</strong> Kosten <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses eine Rückstellung bilden, wenn am<br />
Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des Abschlusses bestand. Die Verpflichtung kann sowohl auf<br />
öffentlichem Recht als auch auf Privatrecht beruhen.<br />
Rückstellungen für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von <strong>der</strong> Finanzverwaltung abgelehnt.<br />
Das Nie<strong>der</strong>sächsische Finanzgericht bestätigte <strong>die</strong>se Auffassung: Ein Unternehmer, <strong>der</strong> gesetzlich nicht verpflichtet<br />
ist, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, kann für <strong>der</strong>en freiwillige Prüfung keine Rückstellung bilden.<br />
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.<br />
Keine Steuerbefreiung bei <strong>der</strong> Veräußerung des neben dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnhaus<br />
gelegenen Gartengrundstücks<br />
Eheleute hatten ein ca. 3.700 qm großes mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erworben. Gleichzeitig<br />
kauften sie das ca. 3.000 qm große, nur mit einem Gartenpavillon bebaute Nachbargrundstück. Das Wohnhaus<br />
wurde seit dem Erwerb überwiegend zu eigenen Wohnzwecken, das Nachbargrundstück bis zu seiner teilweisen<br />
Veräußerung als dazugehöriger Garten genutzt. Fünf Jahre später teilten <strong>die</strong> Eheleute das Gartengrundstück in drei<br />
unterschiedlich große Parzellen. Zwei kleinere Parzellen behielten sie zwecks Arron<strong>die</strong>rung ihres Wohngrundstücks<br />
zurück. Die größere Parzelle mit ca. 2.400 qm wurde veräußert. Den daraus erzielten Veräußerungsgewinn<br />
behandelte das Finanzamt als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Eheleute waren <strong>der</strong> <strong>An</strong>sicht, dass<br />
es sich um einen steuerbefreiten Ausnahmetatbestand handele. Das Grundstück sei seit seiner <strong>An</strong>schaffung bis zu<br />
seiner Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Der Bundesfinanzhof hat sich <strong>die</strong>ser Sichtweise nicht<br />
angeschlossen.<br />
Nach dem Regelungs- und För<strong>der</strong>zweck <strong>der</strong> Vorschrift soll <strong>die</strong> Veräußerung von zu eigenen Wohnzwecken<br />
genutzten Grundstücken insbeson<strong>der</strong>e bei einem Ortswechsel aus beruflichen Gründen nicht durch <strong>die</strong><br />
Veräußerungsgewinnbesteuerung zusätzlich erschwert werden. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Sachverhalt<br />
nicht vor. Das Wohngrundstück wurde auch nach <strong>der</strong> Veräußerung des Gartengrundstücks weiterhin zu eigenen<br />
Wohnzwecken genutzt. Außerdem stand das Gartengrundstück in keinem einheitlichen Nutzungs- und<br />
Funktionszusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohngrundstück. Es war als eigenständiges Wirtschaftsgut zu<br />
betrachten und erfüllte dadurch nicht <strong>die</strong> Voraussetzungen zur <strong>An</strong>wendung eines steuerbegünstigten<br />
Ausnahmetatbestands.<br />
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