I. II. - Amt Ostufer Schweriner See
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Das Bodenordnungsgebiet umfasst nach der unter Abs. I bezeichneten Zuziehung ca.<br />
984 ha und ist in der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch orange<br />
Umrandung gekennzeichnet.<br />
Die zugezogenen Flächen sind in der vorbezeichneten Karte durch schwarze<br />
Schraffierung gekennzeichnet.<br />
Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann bei der Landgesellschaft Mecklenburg-<br />
Vorpommern mbH Lindenallee 2a, 19067 Leezen, in einem Zeitraum von zwei Wochen<br />
nach der öffentlichen Bekanntmachung zu den üblichen Dienststunden eingesehen<br />
werden.<br />
<strong>II</strong>I.<br />
Beteiligt am Bodenordnungsverfahren sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet<br />
gehörenden Grundstücke und Gebäude. Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich.<br />
Eigentümer und Erbbauberechtigte bilden die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts, die mit dem Anordnungsbeschluss entstanden ist und den<br />
Namen führt:<br />
„Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Rampe - Zittow“<br />
mit Sitz in Rampe, Landkreis Parchim.<br />
Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften und deren Rechtsnachfolger, die Gemeinden,<br />
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und<br />
Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet sowie Antragsteller nach<br />
dem Vermögensgesetz. Nebenbeteiligte sind des weiteren Eigentümer von nicht zum<br />
Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen<br />
an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.<br />
IV.<br />
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur<br />
Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte<br />
innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses<br />
Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf<br />
Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren<br />
Frist nachzuweisen.<br />
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder<br />
nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und<br />
Festsetzungen gelten lassen.<br />
Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der<br />
Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der<br />
Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in<br />
Lauf gesetzt worden ist.