GARTENLEITF._Sept2005_korrigiert.qxd 06.09.2005 20:00 Seite 6 Rechtliche Hinweise zum Baumschutz Ebenso wie in vielen anderen Gemeinden gab es bisher in Norderstedt eine örtliche Baumschutzsatzung. Diese Satzung wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Vielen Bürgern ist jedoch nicht bekannt, dass es trotz Wegfalls dieser Ortssatzung weiterhin Baumschutzregelungen gibt, die auch künftig zu beachten sind. Die entsprechenden Schutzvorschriften ergeben sich insbesondere aus dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG i.d.F.v. 18.7.2003), aus den ergänzenden Regelungen des sog. Knickerlasses vom 30.8.1996 sowie aus den Baumschutzfestsetzungen der örtlichen Bebauungspläne. Weitere Schutzbestimmungen enthält außerdem die sog. DIN 18 920, die bei Baumaßnahmen von Bedeutung ist. Hinzuweisen ist ferner auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 1. Baumschutz nach dem Landesnaturschutzgesetz Landschaftsbestimmende und ortsbildprägende Einzelbäume sowie Baumgruppen Nach dem Landesnaturschutzgesetz sind landschaftsbestimmende und ortsbildprägende Einzelbäume weiterhin besonders geschützt. Dies sind in jedem Fall Bäume - gleich welcher Art.- , die in 1 m Stammhöhe einen Umfang von 2 m erreicht haben. Aber auch Bäume unter 2 m Umfang können "landschaftsbestimmend" bzw. "ortsbildprägend" sein und damit unter Schutz stehen. Entsprechendes gilt für Baumgruppen. Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Einzelfall der Auslegung bedürfen. Zuständig für die Klärung ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des jeweiligen Kreises, <strong>als</strong>o in unserem Fall die UNB in Bad Segeberg. Entschließt sich der Bürger aus eigenem Ermessen zur Fällung, trägt er das volle rechtliche Risiko (Bußgeldverfahren - Bußgeld bis zu 5.000,- EUR, Verwaltungsrechtsstreit pp.). Besonders geschützt sind außerdem Bäume, die zu Naturdenkmalen erklärt worden sind. Daneben gibt es noch weiter Einzelbestimmungen im Landesnaturschutzgesetz, auf die hier aus Platzgründen jedoch nicht eingegangen werden soll. Knickerlass Hinzuweisen ist ferner auf den im Landesnaturschutzgesetz und im Knickerlass geregelten Knickschutz. Danach ist die Beseitigung von Knicks grundsätzlich verboten. Knicks dürfen außerdem nur alle 10 bis 15 Jahre "auf den Stock gesetzt" werden, wobei im Abstand von ca. 20 bis 50 m sog. "Überhälter" stehen bleiben müssen. Anträge auf Ausnahmebewilligungen müssen auch hier bei der UNB in Bad Segeberg gestellt werden. Darüber hinaus kann im Einzelfall ein weitergehender Schutz des Baumbestandes eines Knicks im örtlichen Bebauungsplan festgeschrieben sein. Dies sollte der Bürger vorab zunächst bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Gemeinde klären. Allgemeine Schutzfristen nach dem LNatSchG Nach § 24 LNatSchG ist es in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen. Dieses Verbot gilt unabhängig von den sonstigen Schutzvorschriften grundsätzlich für alle Bäume und Sträucher. Erlaubt sind jedoch das übliche Beschneiden von Hecken in den Sommermonaten sowie Baumpflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen. Diese 6 Maßnahmen sollten jedoch nicht vor Mitte Juli erfolgen. Brütende Vögel und Nestlinge pp. sollten keinesfalls gestört werden. Für alle geschützten Bäume gilt darüber hinaus, dass auch alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der betreffenden Bäume führen. 2. Schutz durch Bebauungsplanfestsetzungen Festsetzungen zum "Erhalt von einzelnen Bäumen" sind ferner in diversen neueren Bebauungsplänen enthalten. Da es sich hierbei um Ortssatzungen handelt, ist insoweit jedoch nicht die Untere Natusschutzbehörde des Kreises, sondern der örtliche Sachbearbeiter der Gemeinde zuständig. Da vielen Bürgern der B-Plan ihres Bereiches nicht bekannt ist und es außerdem im Einzelfall der Klärung bedarf, ob ein Baum tatsächlich <strong>als</strong> "zu erhalten" festgesetzt oder lediglich "nachrichtlich" in den B-Plan übernommen worden ist, sollte bei beabsichtigten Baumfällungen in jedem Fall der örtliche Sachbearbeiter befragt werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 3. Baumschutz bei Baumaßnahmen nach der DIN 18 920 Eine besondere Gefährdung von Bäumen kann sich aus Baumaßnahmen ergeben. Deshalb wurde die DIN 18 920, Vegetationstechnik im Landschaftsbau: "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen", entwickelt. Diese Norm enthält u.a. folgende Regeln: Schutz gegen mechanische Schäden Bäume sind im Baubereich durch einen mindestens 1,80 m hohen Zaun zu schützen, welcher den gesamten Wurzelbereich umfaßt. <strong>Der</strong> Wurzelbereich ist die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, ist der Stamm mit einer mindestens 2 m hohen gepolsterten Bohlenummantelung zu versehen, die nicht auf die Wurzelanläufe aufgesetzt werden darf. Feuerstellen müssen einen Mindestabstand von 5 m von der Kronentraufe haben. Bei offenen Feuern gilt ein Mindestabstand von 20 m zur Kronentraufe, wobei die Windrichtung zu beachten ist. Schutz des Wurzelbereiches Im Wurzelbereich darf weder aufgetragen noch abgetragen werden. Ist ein Auftrag nicht zu vermeiden, darf nur grobkörniges, luft- und wasserdurchlässiges Material verwendet werden, wobei zum Stamm ein Abstand von 1 m einzuhalten ist. <strong>Der</strong> Wurzelbereich darf nicht durch ständiges Begehen, Befahren, Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen, Baustelleneinrichtung und Materiallagerung belastet werden. Gräben, Mulden und Baugruben dürfen im Wurzelbereich nicht hergestellt werden. Bei Unvermeidbarkeit darf die Grabung nur in Handarbeit durchgeführt und nicht näher <strong>als</strong> 2,50 m an den Stammfuß herangeführt werden. Die Wurzeln sind dabei durch Schneiden abzutrennen und die Schnittstellen fachgerecht zu behandeln. Bleiben Aufgrabungen langfristig geöffnet, ist ein Wurzelvorhang mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn zu erstellen. <strong>Der</strong> Wurzelbereich soll nicht durch Beläge versiegelt werden. Bei Unvermeidbarkeit sollen durchlässige Beläge mit möglichst geringer Tragschicht gewählt werden, wobei der Belag über Geländeniveau angehoben werden sollte. Chemische Verunreinigungen des Bodens z.B. durch Lösemittel, Mineralöle, Säuren, Laugen, Farben, Zement pp. haben zu unterbleiben. 7