Blitzlicht vom Dezember 2012
Blitzlicht vom Dezember 2012
Blitzlicht vom Dezember 2012
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sowohl die Neufestsetzung als auch<br />
sämtliche Änderungen der Bezüge sind<br />
grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung<br />
festzustellen.<br />
Hinweis<br />
Aufgrund der Vielzahl der Urteile<br />
zu diesem Themengebiet ist es<br />
sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit<br />
dem Steuerberater abzustimmen.<br />
Bei nicht ordnungsgemäßer<br />
Buchführung sind Zuschätzungen<br />
aufgrund eines Zeitreihenvergleichs<br />
zulässig<br />
Der so genannte Zeitreihenvergleich ist<br />
eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung<br />
immer häufiger eingesetzt<br />
wird. Er basiert auf den Zahlen aus<br />
dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich<br />
vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig<br />
wegen gegenseitiger Abhängigkeit<br />
gleichmäßig zueinander zu entwickeln<br />
pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen<br />
oder monatlichen Einkauf den<br />
wöchentlich oder monatlich erfassten<br />
Umsätzen gegenüber und ermittelt<br />
den jeweils erzielten Rohaufschlag.<br />
Schwankt dieser Aufschlag, wird <strong>vom</strong><br />
Betriebsprüfer unterstellt, dass in den<br />
Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag<br />
Schwarzumsätze getätigt wurden.<br />
Das Finanzgericht Münster hat entschieden,<br />
dass Zuschätzungen auf<br />
Grundlage eines Zeitreihenvergleichs<br />
zulässig sind, wenn die Buchführung<br />
nicht ordnungsgemäß ist.<br />
Der Bundesfinanzhof wird noch entscheiden.<br />
Hinweis<br />
Der Zeitreihenvergleich hat nicht zu<br />
unterschätzende Lücken. Deshalb<br />
sind die Kalkulationen des Betriebsprüfers<br />
sorgfältig zu überprüfen. Das<br />
Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs<br />
ist nicht geeignet, die Beweiskraft<br />
einer formell ordnungsgemäßen<br />
Buchführung zu verwerfen. Deshalb<br />
ist unbedingt auf eine formal<br />
ordnungsgemäße Buchführung zu<br />
achten.<br />
Kosten für Schiffsreise mit<br />
Geschäftspartnern grundsätzlich<br />
nicht abziehbar<br />
Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner<br />
zu einer Schiffsreise ein, sind die<br />
Aufwendungen für die Reise und die<br />
damit zusammenhängende Bewirtung<br />
nicht abziehbar. Nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften gehören Aufwendungen für<br />
Segeljachten oder Motorjachten sowie<br />
für ähnliche Zwecke und die damit<br />
zusammenhängenden Bewirtungen zu<br />
den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.<br />
Ein Unternehmer, der anlässlich der<br />
Kieler Woche mit Geschäftspartnern<br />
und Mitarbeitern eine so genannte Regatta-Begleitfahrt<br />
unternommen hatte,<br />
machte die entstandenen Kosten als<br />
Betriebsausgaben geltend und berief<br />
sich dabei auf die Regelung der Finanzverwaltung<br />
zur Nutzung von so genannten<br />
VIP-Logen in stationären Sportstätten.<br />
Er argumentierte damit, dass<br />
sich Segelsport nicht stationär, sondern<br />
nur von einem Schiff aus beobachten<br />
ließe.<br />
Der Bundesfinanzhof ist dem nicht<br />
gefolgt. Das Gericht begründete dies<br />
u. a. auch damit, dass Verwaltungsanweisungen<br />
für die Gerichte grundsätzlich<br />
nicht maßgebend sind und dass<br />
die Verhältnisse bei der Überlassung<br />
von VIP-Logen nicht vergleichbar seien.<br />
Mehrheit von Räumen als häusliches<br />
Arbeitszimmer<br />
Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches<br />
Arbeitszimmer gilt auch dann,<br />
wenn eine Mehrheit von Räumen in<br />
einem privaten Wohnhaus betrieblich<br />
genutzt wird.<br />
Ein Gewerbetreibender nutzte in<br />
seinem privaten Wohnhaus mehrere<br />
Räume auf verschiedenen Etagen, die<br />
teilweise zwar eine funktionale Einheit<br />
bildeten, teilweise jedoch nur isoliert<br />
genutzt wurden. Dazu gehörten im<br />
Kellergeschoss befindliche Räumlichkeiten,<br />
die als Lager dienten.<br />
Einen vollen Betriebsausgabenabzug<br />
hat der Bundesfinanzhof in diesem<br />
Fall verneint. Begründet wird dies damit,<br />
dass die Eigenschaft als häusliches<br />
Arbeitszimmer davon abhängt,<br />
ob Räumlichkeiten dem Wohnbereich<br />
zugeordnet werden können. Diese Voraussetzungen<br />
waren im geschilderten<br />
Fall eindeutig gegeben. Welche Quote<br />
die betrieblich genutzten Räume an der<br />
Gesamtwohn-/ Nutzungsfläche eines<br />
Wohnhauses ausmachen, spielt bei dieser<br />
Beurteilung ebenfalls keine Rolle.<br />
Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen<br />
bei Bewirtung in<br />
einer Gaststätte<br />
Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen<br />
in einer Gaststätte bedarf es<br />
einer ordnungsgemäßen Rechnung.<br />
Sofern es sich nicht um Rechnungen<br />
über Kleinbeträge im umsatzsteuerlichen<br />
Sinne (z. Z. bis 150 €) handelt,<br />
muss die Rechnung auch den Namen<br />
des Bewirtenden enthalten. Daneben<br />
sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer,<br />
Anlass der Bewirtung sowie zur<br />
Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich.<br />
Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen<br />
ersetzen keine ordnungsgemäße<br />
Rechnung.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />
Grundstückseigentümer,<br />
Vermieter, Mieter<br />
Durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung<br />
entstandene<br />
Kosten sind steuerrechtlich<br />
unbeachtlich<br />
Bei einem Grundstückseigentümer<br />
scheiterte die beabsichtigte Veräußerung<br />
des Grundstücks innerhalb des<br />
Zeitraums der Steuerpflicht für die Veräußerung<br />
von Grundstücken. Ursäch-