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Blitzlicht vom Dezember 2012

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Sowohl die Neufestsetzung als auch<br />

sämtliche Änderungen der Bezüge sind<br />

grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung<br />

festzustellen.<br />

Hinweis<br />

Aufgrund der Vielzahl der Urteile<br />

zu diesem Themengebiet ist es<br />

sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit<br />

dem Steuerberater abzustimmen.<br />

Bei nicht ordnungsgemäßer<br />

Buchführung sind Zuschätzungen<br />

aufgrund eines Zeitreihenvergleichs<br />

zulässig<br />

Der so genannte Zeitreihenvergleich ist<br />

eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung<br />

immer häufiger eingesetzt<br />

wird. Er basiert auf den Zahlen aus<br />

dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich<br />

vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig<br />

wegen gegenseitiger Abhängigkeit<br />

gleichmäßig zueinander zu entwickeln<br />

pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen<br />

oder monatlichen Einkauf den<br />

wöchentlich oder monatlich erfassten<br />

Umsätzen gegenüber und ermittelt<br />

den jeweils erzielten Rohaufschlag.<br />

Schwankt dieser Aufschlag, wird <strong>vom</strong><br />

Betriebsprüfer unterstellt, dass in den<br />

Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag<br />

Schwarzumsätze getätigt wurden.<br />

Das Finanzgericht Münster hat entschieden,<br />

dass Zuschätzungen auf<br />

Grundlage eines Zeitreihenvergleichs<br />

zulässig sind, wenn die Buchführung<br />

nicht ordnungsgemäß ist.<br />

Der Bundesfinanzhof wird noch entscheiden.<br />

Hinweis<br />

Der Zeitreihenvergleich hat nicht zu<br />

unterschätzende Lücken. Deshalb<br />

sind die Kalkulationen des Betriebsprüfers<br />

sorgfältig zu überprüfen. Das<br />

Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs<br />

ist nicht geeignet, die Beweiskraft<br />

einer formell ordnungsgemäßen<br />

Buchführung zu verwerfen. Deshalb<br />

ist unbedingt auf eine formal<br />

ordnungsgemäße Buchführung zu<br />

achten.<br />

Kosten für Schiffsreise mit<br />

Geschäftspartnern grundsätzlich<br />

nicht abziehbar<br />

Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner<br />

zu einer Schiffsreise ein, sind die<br />

Aufwendungen für die Reise und die<br />

damit zusammenhängende Bewirtung<br />

nicht abziehbar. Nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften gehören Aufwendungen für<br />

Segeljachten oder Motorjachten sowie<br />

für ähnliche Zwecke und die damit<br />

zusammenhängenden Bewirtungen zu<br />

den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.<br />

Ein Unternehmer, der anlässlich der<br />

Kieler Woche mit Geschäftspartnern<br />

und Mitarbeitern eine so genannte Regatta-Begleitfahrt<br />

unternommen hatte,<br />

machte die entstandenen Kosten als<br />

Betriebsausgaben geltend und berief<br />

sich dabei auf die Regelung der Finanzverwaltung<br />

zur Nutzung von so genannten<br />

VIP-Logen in stationären Sportstätten.<br />

Er argumentierte damit, dass<br />

sich Segelsport nicht stationär, sondern<br />

nur von einem Schiff aus beobachten<br />

ließe.<br />

Der Bundesfinanzhof ist dem nicht<br />

gefolgt. Das Gericht begründete dies<br />

u. a. auch damit, dass Verwaltungsanweisungen<br />

für die Gerichte grundsätzlich<br />

nicht maßgebend sind und dass<br />

die Verhältnisse bei der Überlassung<br />

von VIP-Logen nicht vergleichbar seien.<br />

Mehrheit von Räumen als häusliches<br />

Arbeitszimmer<br />

Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches<br />

Arbeitszimmer gilt auch dann,<br />

wenn eine Mehrheit von Räumen in<br />

einem privaten Wohnhaus betrieblich<br />

genutzt wird.<br />

Ein Gewerbetreibender nutzte in<br />

seinem privaten Wohnhaus mehrere<br />

Räume auf verschiedenen Etagen, die<br />

teilweise zwar eine funktionale Einheit<br />

bildeten, teilweise jedoch nur isoliert<br />

genutzt wurden. Dazu gehörten im<br />

Kellergeschoss befindliche Räumlichkeiten,<br />

die als Lager dienten.<br />

Einen vollen Betriebsausgabenabzug<br />

hat der Bundesfinanzhof in diesem<br />

Fall verneint. Begründet wird dies damit,<br />

dass die Eigenschaft als häusliches<br />

Arbeitszimmer davon abhängt,<br />

ob Räumlichkeiten dem Wohnbereich<br />

zugeordnet werden können. Diese Voraussetzungen<br />

waren im geschilderten<br />

Fall eindeutig gegeben. Welche Quote<br />

die betrieblich genutzten Räume an der<br />

Gesamtwohn-/ Nutzungsfläche eines<br />

Wohnhauses ausmachen, spielt bei dieser<br />

Beurteilung ebenfalls keine Rolle.<br />

Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen<br />

bei Bewirtung in<br />

einer Gaststätte<br />

Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen<br />

in einer Gaststätte bedarf es<br />

einer ordnungsgemäßen Rechnung.<br />

Sofern es sich nicht um Rechnungen<br />

über Kleinbeträge im umsatzsteuerlichen<br />

Sinne (z. Z. bis 150 €) handelt,<br />

muss die Rechnung auch den Namen<br />

des Bewirtenden enthalten. Daneben<br />

sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer,<br />

Anlass der Bewirtung sowie zur<br />

Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich.<br />

Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen<br />

ersetzen keine ordnungsgemäße<br />

Rechnung.<br />

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />

Grundstückseigentümer,<br />

Vermieter, Mieter<br />

Durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung<br />

entstandene<br />

Kosten sind steuerrechtlich<br />

unbeachtlich<br />

Bei einem Grundstückseigentümer<br />

scheiterte die beabsichtigte Veräußerung<br />

des Grundstücks innerhalb des<br />

Zeitraums der Steuerpflicht für die Veräußerung<br />

von Grundstücken. Ursäch-

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