GHS Rheinbach
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Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 lfSG, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen<br />
Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, gemäß § 73 Abs. 1<br />
Nr. 15 lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 lfSG einen Raum<br />
betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 16<br />
lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 4 lfSG für die Einhaltung der dort<br />
genannten Verpflichtungen nicht sorgt, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 17 lfSG, wer vorsätzlich oder<br />
fahrlässig entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 lfSG, das Gesundheitsamt<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. Die<br />
Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2lfSG mit einer Geldbuße bis zu<br />
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.