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GHS Rheinbach

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Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 lfSG, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen<br />

Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, gemäß § 73 Abs. 1<br />

Nr. 15 lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 lfSG einen Raum<br />

betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 16<br />

lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 4 lfSG für die Einhaltung der dort<br />

genannten Verpflichtungen nicht sorgt, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 17 lfSG, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 lfSG, das Gesundheitsamt<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. Die<br />

Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2lfSG mit einer Geldbuße bis zu<br />

fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

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