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Satzung - Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit ...

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§ 13<br />

Ausschüsse<br />

Der Vorstand kann jederzeit zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse berufen.<br />

Sofern durch die Tätigkeit der Ausschüsse der <strong>Gesellschaft</strong> Ausgaben entstehen, so müssen<br />

diese im Haushaltsplan vorgesehen oder durch Förderzuschüsse gedeckt sein.<br />

§ 14<br />

Geschäftsführer<br />

Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, der nur ihm verantwortlich ist.<br />

§ 15<br />

Einnahmen<br />

Die Einnahmen der <strong>Gesellschaft</strong> ergeben sich aus den Mitgliedsbeiträgen, den Spenden und<br />

Zuschüssen.<br />

§ 16<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die<br />

Förderung aller Bemühungen zur Verwirklichung der Menschenwürde und die Unterstützung<br />

aller Bestrebungen zur Bekämpfung von Vorurteilen, die abgeleitet sind aus nationalen,<br />

rassischen, religiösen sowie gesellschaftlichen Unterschieden.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel<br />

des Vereins dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder<br />

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,<br />

die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigt werden.<br />

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