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Mittwoch, 16. September 2009 Beginn 11 Uhr - Auktionshaus Walter ...

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Verwertung<br />

„UNTER VORBEHALT nach InsO § 168“<br />

Dieses Fahrzeug ist finanziert, so dass die Gläubiger über die Verwertung benachrichtigt<br />

werden müssen. Diese Frist dauert 7 Tage. Daher erhält der Höchstbietende einen Zuschlag<br />

nur „Unter Vorbehalt“, an den er aber 7 Tage fest gebunden ist.<br />

Der Höchstbietende kann in der Zeit nicht vom<br />

Kaufvertrag / Zuschlag zurücktreten.<br />

Wir versuchen die Wartezeit zu verkürzen, in dem wir uns umgehend, nach erfolgtem<br />

Zuschlag, mit den Gläubigern in Verbindung setzen.<br />

Bei Verständnisfragen sprechen Sie uns gerne an.<br />

Nachfolgend haben wir den original Gesetzestext, zur besseren Information, für Sie<br />

abgelichtet:<br />

§ 168 InsO Mitteilung der Veräußerungsabsicht<br />

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er<br />

nach §166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem<br />

absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der<br />

Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu<br />

geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere<br />

Möglichkeit der Verwertung des Gegenstandes hinzuweisen.<br />

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor<br />

der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte<br />

Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen,<br />

wie wenn er sie wahrgenommen hätte.<br />

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, dass der<br />

Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine<br />

Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

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