Mittwoch, 16. September 2009 Beginn 11 Uhr - Auktionshaus Walter ...
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Verwertung<br />
„UNTER VORBEHALT nach InsO § 168“<br />
Dieses Fahrzeug ist finanziert, so dass die Gläubiger über die Verwertung benachrichtigt<br />
werden müssen. Diese Frist dauert 7 Tage. Daher erhält der Höchstbietende einen Zuschlag<br />
nur „Unter Vorbehalt“, an den er aber 7 Tage fest gebunden ist.<br />
Der Höchstbietende kann in der Zeit nicht vom<br />
Kaufvertrag / Zuschlag zurücktreten.<br />
Wir versuchen die Wartezeit zu verkürzen, in dem wir uns umgehend, nach erfolgtem<br />
Zuschlag, mit den Gläubigern in Verbindung setzen.<br />
Bei Verständnisfragen sprechen Sie uns gerne an.<br />
Nachfolgend haben wir den original Gesetzestext, zur besseren Information, für Sie<br />
abgelichtet:<br />
§ 168 InsO Mitteilung der Veräußerungsabsicht<br />
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er<br />
nach §166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem<br />
absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der<br />
Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu<br />
geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere<br />
Möglichkeit der Verwertung des Gegenstandes hinzuweisen.<br />
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor<br />
der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte<br />
Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen,<br />
wie wenn er sie wahrgenommen hätte.<br />
(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, dass der<br />
Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine<br />
Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.