Geschäftsbericht - Alte Leipziger
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Die berücksichtigte Fluktuation entspricht dem allgemein<br />
beobachtbaren altersabhängigen Durchschnitt der Branche und<br />
beeinflusst den Erfüllungsbetrag nur geringfügig.<br />
Die Rückstellung für <strong>Alte</strong>rsteilzeit wurde nach den Verlautbarungen<br />
des IDW RS HFA 3 in Verbindung mit § 253 Abs. 1<br />
Satz 2 HGB ermittelt. Die Höhe des Erfüllungsrückstandes<br />
ergab sich aus den bis zum 31. Dezember 2011 ausstehenden<br />
Gehaltszahlungen, die in der Freistellungsphase fällig werden.<br />
Die Rückstellung für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur<br />
gesetzlichen Rentenversicherung und den Aufstockungsbetrag<br />
wurde unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen<br />
ermittelt. Als Rechnungsgrundlagen wurden die<br />
Richttafeln 2005G von Prof. Dr. Klaus Heubeck bei einer Ge-<br />
haltsdynamik von 2,50 % zu Grunde gelegt. Die Rück stel lung<br />
wurde nach den individuellen Laufzeiten mit den entsprechenden<br />
durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen<br />
nach der RückAbzinsVO abgezinst.<br />
Die Rückstellung für den Vorruhestand wurde mit dem nach<br />
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB notwendigen Erfüllungsbetrag unter<br />
Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen<br />
ermittelt. Als Rechnungsgrundlagen wurden die Richttafeln<br />
2005G von Prof. Dr. Klaus Heubeck zu Grunde gelegt bei einer<br />
Dynamik der Leistungen von 2,00 %. Die Rückstellung wurde<br />
nach den individuellen Laufzeiten mit den entsprechenden<br />
durch die Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen nach der<br />
RückAbzinsVO abgezinst.<br />
Für die Bewertung wurden jeweils die veröffentlichten<br />
Zinssätze mit Stand Oktober 2011 verwendet, die sich bei gleichen<br />
Laufzeiten zwischen 3,80 % und 4,36 % bewegten.<br />
Die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäfts unterlagen<br />
wurde entsprechend der Verfügung der OFD Magdeburg<br />
vom 21. September 2006 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 HGB<br />
fortgeführt. Eine Abzinsung gemäß § 253 Abs. 2 HGB wurde<br />
nicht vorgenommen, da die Verpflichtung zum Stichtag fällig<br />
war.<br />
Alle anderen Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2<br />
HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt und – soweit die<br />
Laufzeiten mehr als ein Jahr betragen – gemäß § 253 Abs. 2<br />
HGB mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen<br />
Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst.<br />
➔<br />
Inhalt ➔<br />
Geschäftsjahr 2011 21<br />
Aufwendungen bzw. Erträge, die aus Änderungen des Dis kontierungszinssatzes<br />
resultieren, werden im sonstigen betrieblichen<br />
Ergebnis berücksichtigt.<br />
Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren<br />
Risiken und ungewissen Verpflichtungen.