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Geschäftsbericht - Alte Leipziger

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Die berücksichtigte Fluktuation entspricht dem allgemein<br />

beobachtbaren altersabhängigen Durchschnitt der Branche und<br />

beeinflusst den Erfüllungsbetrag nur geringfügig.<br />

Die Rückstellung für <strong>Alte</strong>rsteilzeit wurde nach den Verlautbarungen<br />

des IDW RS HFA 3 in Verbindung mit § 253 Abs. 1<br />

Satz 2 HGB ermittelt. Die Höhe des Erfüllungsrückstandes<br />

ergab sich aus den bis zum 31. Dezember 2011 ausstehenden<br />

Gehaltszahlungen, die in der Freistellungsphase fällig werden.<br />

Die Rückstellung für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur<br />

gesetzlichen Rentenversicherung und den Aufstockungsbetrag<br />

wurde unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen<br />

ermittelt. Als Rechnungsgrundlagen wurden die<br />

Richttafeln 2005G von Prof. Dr. Klaus Heubeck bei einer Ge-<br />

haltsdynamik von 2,50 % zu Grunde gelegt. Die Rück stel lung<br />

wurde nach den individuellen Laufzeiten mit den entsprechenden<br />

durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen<br />

nach der RückAbzinsVO abgezinst.<br />

Die Rückstellung für den Vorruhestand wurde mit dem nach<br />

§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB notwendigen Erfüllungsbetrag unter<br />

Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen<br />

ermittelt. Als Rechnungsgrundlagen wurden die Richttafeln<br />

2005G von Prof. Dr. Klaus Heubeck zu Grunde gelegt bei einer<br />

Dynamik der Leistungen von 2,00 %. Die Rückstellung wurde<br />

nach den individuellen Laufzeiten mit den entsprechenden<br />

durch die Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen nach der<br />

RückAbzinsVO abgezinst.<br />

Für die Bewertung wurden jeweils die veröffentlichten<br />

Zinssätze mit Stand Oktober 2011 verwendet, die sich bei gleichen<br />

Laufzeiten zwischen 3,80 % und 4,36 % bewegten.<br />

Die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäfts unterlagen<br />

wurde entsprechend der Verfügung der OFD Magdeburg<br />

vom 21. September 2006 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 HGB<br />

fortgeführt. Eine Abzinsung gemäß § 253 Abs. 2 HGB wurde<br />

nicht vorgenommen, da die Verpflichtung zum Stichtag fällig<br />

war.<br />

Alle anderen Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2<br />

HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt und – soweit die<br />

Laufzeiten mehr als ein Jahr betragen – gemäß § 253 Abs. 2<br />

HGB mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen<br />

Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst.<br />

➔<br />

Inhalt ➔<br />

Geschäftsjahr 2011 21<br />

Aufwendungen bzw. Erträge, die aus Änderungen des Dis kontierungszinssatzes<br />

resultieren, werden im sonstigen betrieblichen<br />

Ergebnis berücksichtigt.<br />

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren<br />

Risiken und ungewissen Verpflichtungen.

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