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eu Jagd & Wild Jäger & Hund<br />

ist und der Jagdausübungsberechtigte<br />

nicht erreichbar ist. In diesem Falle<br />

benachrichtigt der Auftraggeber des<br />

Schweißhundeführers unverzüglich<br />

die Jagdausübungsberechtigten, deren<br />

Jagdbezirke bei der <strong>Nachsuche</strong> betreten<br />

worden sind.<br />

Bremen<br />

Artikel (Art.) 25 und 26<br />

Landesjagdgesetz regelt Wildfolge<br />

und <strong>Nachsuche</strong>. Krankgeschossenes<br />

Schalenwild darf<br />

in einem fremden Jagdbezirk nur verfolgt<br />

werden, wenn mit dem Jagdnachbarn<br />

schriftlich Wildfolge vereinbart<br />

ist.<br />

Hamburg<br />

Paragraf 21 Landesjagdgesetz<br />

regelt Wildfolge und<br />

<strong>Nachsuche</strong>. Wechselt krankgeschossenes<br />

oder schwerkrankes<br />

Wild über die Grenze in einen<br />

benachbarten Jagdbezirk und tut es<br />

sich dort in Sichtweite nieder, so ist der<br />

Schütze oder der Jagdausübungsberechtigte<br />

berechtigt, es auf weidgerechte Art<br />

zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen.<br />

Er darf dabei Schusswaffen nur<br />

mitführen, soweit sie erforderlich sind,<br />

das krank geschossene oder schwer<br />

kranke Wild zu erlegen.<br />

Hessen<br />

Paragraf 27 Hessisches Jagdgesetz<br />

regelt Wildfolge und<br />

<strong>Nachsuche</strong>. Wechselt krankes<br />

Wild in einen benachbarten Jagdbezirk<br />

und bleibt in Sicht- und Schussweite, ist<br />

es sofort zu erlegen. Hierüber sind die<br />

Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers<br />

oder deren Vertreter unverzüglich<br />

zu unterrichten.<br />

Schweißhundegespanne, die den bestimmten<br />

Anforderungen genügen<br />

und von der oberen Jagdbehörde anerkannt<br />

sind, dürfen einschließlich einer<br />

Begleitperson unter Mitführung der<br />

Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks-<br />

und Hegegemeinschaftsgrenzen,<br />

krankes Schalenwild nachsuchen.<br />

Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke,<br />

ist es zu versorgen. Das Fortschaffen<br />

ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge<br />

ist sodann den Jagdausübungsberechtigten<br />

unverzüglich mitzuteilen,<br />

in deren Jagdbezirken die <strong>Nachsuche</strong><br />

stattgefunden hat.<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Paragraf 32 Landesjagdgesetz<br />

regelt Wildfolge und<br />

<strong>Nachsuche</strong>. Die Jagdausübungsberechtigten<br />

benachbarter Jagdbezirke sind<br />

verpflichtet, innerhalb von drei Monaten<br />

nach der Entstehung neuer Jagdbezirke<br />

oder nach dem Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten<br />

eine Wildfolgevereinbarung<br />

schriftlich abzuschließen<br />

und diese bei der Jagdbehörde anzuzeigen.<br />

Jagdausübungsberechtigte sind<br />

verpflichtet zu dulden, dass ein durch<br />

die Landesjägerschaft anerkannter<br />

Schweißhundeführer ihren Jagdbezirk<br />

unter Mitführung einer Schusswaffe<br />

zur <strong>Nachsuche</strong> betritt und das kranke<br />

oder verletzte Schalenwild erlegt. Wechselt<br />

krankgeschossenes Schalenwild in<br />

einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es<br />

von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen<br />

wurde, durch Fangschuss zu<br />

erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter<br />

Entfernung befindet. Der Erleger<br />

ist berechtigt, das Wild an Ort und<br />

Stelle aufzubrechen und zu versorgen;<br />

es darf nur mit Zustimmung des benachbarten<br />

Jagdausübungsberechtigten<br />

fortgeschafft werden.<br />

Niedersachsen<br />

Paragraf 27 und 28 Landesjagdgesetz<br />

regelt Wildfolge<br />

und <strong>Nachsuche</strong>.<br />

Wechselt krankgeschossenes Wild in<br />

einen Nachbarjagdbezirk und ist ausnahmsweise<br />

eine sofortige <strong>Nachsuche</strong><br />

erforderlich, um das Wild vor vermeidbaren<br />

Schmerzen zu bewahren, so ist<br />

der Schütze zur <strong>Nachsuche</strong> verpflichtet<br />

und hat das Wild zu erlegen und zu versorgen.<br />

Die nachsuchende Person darf<br />

das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen.<br />

Bei der <strong>Nachsuche</strong> dürfen Schusswaffen<br />

mitgeführt werden, die erforderlich<br />

sind, um das kranke Wild zu erlegen.<br />

Die nachsuchende Person hat den<br />

Jagdnachbarn anschließend unverzüglich<br />

zu benachrichtigen.<br />

Foto: Moritz Beck<br />

Wer während der <strong>Nachsuche</strong> Grenzen<br />

verletzt, sieht sich unter Umständen<br />

schnell vor dem Richter wieder.<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Paragraf 29 Landesjagdgesetz<br />

regelt Wildfolge und <strong>Nachsuche</strong>.<br />

Tut sich krankgeschossenes Schalenwild<br />

in Sichtweite der Grenze im benachbarten<br />

Jagdbezirk nieder, ist es vom<br />

Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen.<br />

Das Fortschaffen des versorgten<br />

Schalenwildes ist generell nicht zulässig.<br />

Schusswaffen dürfen beim Überschreiten<br />

der Grenze nur zur Abgabe<br />

des Fangschusses mitgeführt werden.<br />

Die Jagdausübungsberechtigten der<br />

Jagdbezirke, die durch eine <strong>Nachsuche</strong><br />

voraussichtlich berührt werden, sind<br />

nach Benachrichtigung verpflichtet,<br />

dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes<br />

oder eines anderen brauchbaren<br />

Jagdhundes, zur <strong>Nachsuche</strong> das Betreten<br />

ihrer Jagdbezirke unter Führung<br />

der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten.<br />

Können die Jagdausübungsberechtigten<br />

nicht erreicht werden, so<br />

sind die Führer von <strong>Nachsuche</strong>nhunden<br />

der von der oberen Jagdbehörde anerkannten<br />

Schweißhundstationen berechtigt,<br />

die <strong>Nachsuche</strong> fortzuführen, das<br />

kranke oder verletzte Wild zu erlegen<br />

und zu versorgen.<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Paragraf 35 Landesjagdgesetz<br />

regelt Wildfolge und <strong>Nachsuche</strong>.<br />

Wechselt krankgeschossenes, schwerkrankes<br />

Wild in einen benachbarten<br />

Jagdbezirk und verweilt in Sichtweite,<br />

38 unsere Jagd Juli 2013

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