Download Nachsuche Ländervergleich - PLK-Kiel PLK-Kiel
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eu Jagd & Wild Jäger & Hund<br />
ist und der Jagdausübungsberechtigte<br />
nicht erreichbar ist. In diesem Falle<br />
benachrichtigt der Auftraggeber des<br />
Schweißhundeführers unverzüglich<br />
die Jagdausübungsberechtigten, deren<br />
Jagdbezirke bei der <strong>Nachsuche</strong> betreten<br />
worden sind.<br />
Bremen<br />
Artikel (Art.) 25 und 26<br />
Landesjagdgesetz regelt Wildfolge<br />
und <strong>Nachsuche</strong>. Krankgeschossenes<br />
Schalenwild darf<br />
in einem fremden Jagdbezirk nur verfolgt<br />
werden, wenn mit dem Jagdnachbarn<br />
schriftlich Wildfolge vereinbart<br />
ist.<br />
Hamburg<br />
Paragraf 21 Landesjagdgesetz<br />
regelt Wildfolge und<br />
<strong>Nachsuche</strong>. Wechselt krankgeschossenes<br />
oder schwerkrankes<br />
Wild über die Grenze in einen<br />
benachbarten Jagdbezirk und tut es<br />
sich dort in Sichtweite nieder, so ist der<br />
Schütze oder der Jagdausübungsberechtigte<br />
berechtigt, es auf weidgerechte Art<br />
zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen.<br />
Er darf dabei Schusswaffen nur<br />
mitführen, soweit sie erforderlich sind,<br />
das krank geschossene oder schwer<br />
kranke Wild zu erlegen.<br />
Hessen<br />
Paragraf 27 Hessisches Jagdgesetz<br />
regelt Wildfolge und<br />
<strong>Nachsuche</strong>. Wechselt krankes<br />
Wild in einen benachbarten Jagdbezirk<br />
und bleibt in Sicht- und Schussweite, ist<br />
es sofort zu erlegen. Hierüber sind die<br />
Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers<br />
oder deren Vertreter unverzüglich<br />
zu unterrichten.<br />
Schweißhundegespanne, die den bestimmten<br />
Anforderungen genügen<br />
und von der oberen Jagdbehörde anerkannt<br />
sind, dürfen einschließlich einer<br />
Begleitperson unter Mitführung der<br />
Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks-<br />
und Hegegemeinschaftsgrenzen,<br />
krankes Schalenwild nachsuchen.<br />
Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke,<br />
ist es zu versorgen. Das Fortschaffen<br />
ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge<br />
ist sodann den Jagdausübungsberechtigten<br />
unverzüglich mitzuteilen,<br />
in deren Jagdbezirken die <strong>Nachsuche</strong><br />
stattgefunden hat.<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
Paragraf 32 Landesjagdgesetz<br />
regelt Wildfolge und<br />
<strong>Nachsuche</strong>. Die Jagdausübungsberechtigten<br />
benachbarter Jagdbezirke sind<br />
verpflichtet, innerhalb von drei Monaten<br />
nach der Entstehung neuer Jagdbezirke<br />
oder nach dem Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten<br />
eine Wildfolgevereinbarung<br />
schriftlich abzuschließen<br />
und diese bei der Jagdbehörde anzuzeigen.<br />
Jagdausübungsberechtigte sind<br />
verpflichtet zu dulden, dass ein durch<br />
die Landesjägerschaft anerkannter<br />
Schweißhundeführer ihren Jagdbezirk<br />
unter Mitführung einer Schusswaffe<br />
zur <strong>Nachsuche</strong> betritt und das kranke<br />
oder verletzte Schalenwild erlegt. Wechselt<br />
krankgeschossenes Schalenwild in<br />
einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es<br />
von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen<br />
wurde, durch Fangschuss zu<br />
erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter<br />
Entfernung befindet. Der Erleger<br />
ist berechtigt, das Wild an Ort und<br />
Stelle aufzubrechen und zu versorgen;<br />
es darf nur mit Zustimmung des benachbarten<br />
Jagdausübungsberechtigten<br />
fortgeschafft werden.<br />
Niedersachsen<br />
Paragraf 27 und 28 Landesjagdgesetz<br />
regelt Wildfolge<br />
und <strong>Nachsuche</strong>.<br />
Wechselt krankgeschossenes Wild in<br />
einen Nachbarjagdbezirk und ist ausnahmsweise<br />
eine sofortige <strong>Nachsuche</strong><br />
erforderlich, um das Wild vor vermeidbaren<br />
Schmerzen zu bewahren, so ist<br />
der Schütze zur <strong>Nachsuche</strong> verpflichtet<br />
und hat das Wild zu erlegen und zu versorgen.<br />
Die nachsuchende Person darf<br />
das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen.<br />
Bei der <strong>Nachsuche</strong> dürfen Schusswaffen<br />
mitgeführt werden, die erforderlich<br />
sind, um das kranke Wild zu erlegen.<br />
Die nachsuchende Person hat den<br />
Jagdnachbarn anschließend unverzüglich<br />
zu benachrichtigen.<br />
Foto: Moritz Beck<br />
Wer während der <strong>Nachsuche</strong> Grenzen<br />
verletzt, sieht sich unter Umständen<br />
schnell vor dem Richter wieder.<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Paragraf 29 Landesjagdgesetz<br />
regelt Wildfolge und <strong>Nachsuche</strong>.<br />
Tut sich krankgeschossenes Schalenwild<br />
in Sichtweite der Grenze im benachbarten<br />
Jagdbezirk nieder, ist es vom<br />
Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen.<br />
Das Fortschaffen des versorgten<br />
Schalenwildes ist generell nicht zulässig.<br />
Schusswaffen dürfen beim Überschreiten<br />
der Grenze nur zur Abgabe<br />
des Fangschusses mitgeführt werden.<br />
Die Jagdausübungsberechtigten der<br />
Jagdbezirke, die durch eine <strong>Nachsuche</strong><br />
voraussichtlich berührt werden, sind<br />
nach Benachrichtigung verpflichtet,<br />
dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes<br />
oder eines anderen brauchbaren<br />
Jagdhundes, zur <strong>Nachsuche</strong> das Betreten<br />
ihrer Jagdbezirke unter Führung<br />
der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten.<br />
Können die Jagdausübungsberechtigten<br />
nicht erreicht werden, so<br />
sind die Führer von <strong>Nachsuche</strong>nhunden<br />
der von der oberen Jagdbehörde anerkannten<br />
Schweißhundstationen berechtigt,<br />
die <strong>Nachsuche</strong> fortzuführen, das<br />
kranke oder verletzte Wild zu erlegen<br />
und zu versorgen.<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Paragraf 35 Landesjagdgesetz<br />
regelt Wildfolge und <strong>Nachsuche</strong>.<br />
Wechselt krankgeschossenes, schwerkrankes<br />
Wild in einen benachbarten<br />
Jagdbezirk und verweilt in Sichtweite,<br />
38 unsere Jagd Juli 2013