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Batterien und sonstige Gefahrgüter - BBS Industriebatterien

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III. Stoffspezifische Vorschriften für den Gefahrguttransport<br />

Kennzeichnung der Fahrzeuge <strong>und</strong> Spezialbehälter<br />

(Kapitel 3.2, Spalte 5, gem. 5.2.3.)<br />

UN 2794<br />

Auf beiden Seiten des Behälters<br />

<strong>und</strong> außerdem an beiden Längsseiten<br />

<strong>und</strong> hinten am Fahrzeug.<br />

Orange Warntafeln vorne <strong>und</strong><br />

hinten am Fahrzeug anbringen<br />

mit Kennzeichnungsnummer<br />

80/2794.<br />

Beförderungspapier (bei jedem Transport erforderlich) (Abschnitt 5.4.1)<br />

Angaben im Beförderungspapier, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:<br />

Abfall*, UN 2794 Akkumulatoren, nass, gefüllt mit Säure, 8, II<br />

Es muss außerdem enthalten:<br />

– Anzahl <strong>und</strong> Beschreibung der Versandstücke<br />

– Gesamtmenge der gefährlichen Güter (Volumen bzw. Brutto- oder Nettomasse)<br />

– Name <strong>und</strong> Anschrift des Absenders<br />

– Name <strong>und</strong> Anschrift des Empfängers<br />

*) Die abfallrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.<br />

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