Batterien und sonstige Gefahrgüter - BBS Industriebatterien
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III. Stoffspezifische Vorschriften für den Gefahrguttransport<br />
Kennzeichnung der Fahrzeuge <strong>und</strong> Spezialbehälter<br />
(Kapitel 3.2, Spalte 5, gem. 5.2.3.)<br />
UN 2794<br />
Auf beiden Seiten des Behälters<br />
<strong>und</strong> außerdem an beiden Längsseiten<br />
<strong>und</strong> hinten am Fahrzeug.<br />
Orange Warntafeln vorne <strong>und</strong><br />
hinten am Fahrzeug anbringen<br />
mit Kennzeichnungsnummer<br />
80/2794.<br />
Beförderungspapier (bei jedem Transport erforderlich) (Abschnitt 5.4.1)<br />
Angaben im Beförderungspapier, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:<br />
Abfall*, UN 2794 Akkumulatoren, nass, gefüllt mit Säure, 8, II<br />
Es muss außerdem enthalten:<br />
– Anzahl <strong>und</strong> Beschreibung der Versandstücke<br />
– Gesamtmenge der gefährlichen Güter (Volumen bzw. Brutto- oder Nettomasse)<br />
– Name <strong>und</strong> Anschrift des Absenders<br />
– Name <strong>und</strong> Anschrift des Empfängers<br />
*) Die abfallrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.<br />
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