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HCP Journal 02 aus 2012

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(recht) 3. Jahrgang | Heft Nr. 2 | <strong>2012</strong><br />

Arbeitsleben und während der Ausbildung werden sinnes- und<br />

körperbehinderte junge Erwachsene in verstärktem Maße mit<br />

neuen Aufgaben konfrontiert. Die Bewältigung der Anforderungen<br />

im Prozess der Berufswahl und in der Berufstätigkeit<br />

setzt bei den jungen Menschen ein hohes Maß eigener Handlungsmöglichkeiten<br />

vor<strong>aus</strong>. Das BUZ berät und unterstützt<br />

• bei der Information aller an der Ausbildung beteiligten Personen<br />

• bei der Durchführung des Unterrichts<br />

• bei der Organisation des Ausbildungsplanes<br />

• bei der Versorgung mit Hilfsmitteln<br />

• bei baulichen Maßnahmen<br />

• bei der Erstellung und Versorgung mit Unterrichtsmaterialien<br />

• bei der Vermittlung externer Fachkräfte ( Beratungsstellen)<br />

• bei der Durchführung der Prüfungen<br />

Zielsetzung der Maßnahme: Die Beratung und Unterstützung<br />

ergänzt in Einzelmaßnahmen für den o.g. Personenkreis die<br />

psychologische, sonderpädagogische und fachliche Betreuung<br />

während der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme in<br />

einer Regelberufsschule.<br />

Neue Rechtsprechung<br />

Rechte der Menschen<br />

mit Behinderung<br />

Frage nach der Schwerbehinderung<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat im Februar <strong>2012</strong> seine Rechtsprechung<br />

zur Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers nach<br />

der Schwerbehinderung differenziert:<br />

Bei der Einstellung ist nach überwiegender Ansicht die Frage<br />

an den Bewerber, ob er schwerbehindert sei unzulässig. Wird<br />

der Bewerber trotzdem gefragt, darf er lügen. Auch wenn er im<br />

Bewerbungsgespräch nicht mitgeteilt hat, dass er schwerbehindert<br />

iSd § 2 Abs.2 SGB IX ist, kann er sich später bei einer<br />

Kündigung auf den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte<br />

Menschen berufen.<br />

Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht<br />

nun dem Arbeitgeber das Recht zuerkannt, auf die Frage nach<br />

einer bestehenden Schwerbehinderung bzw einem gestellten<br />

Feststellungsantrag an den Mitarbeiter eine wahrheitsgemäße<br />

Auskunft zu erhalten. Für die Frage nach dem Vorliegen einer<br />

Schwerbehinderteneigenschaft bzw. einem diesbezüglich gestellten<br />

Antrag bestehe ein berechtigtes, billigenswertes und<br />

schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers, so das Bundesarbeitsgericht.<br />

Dieses Interesse bestehe vor allem darin, dass insbesondere<br />

im Vorfeld einer beabsichtigten Kündigung der Arbeitgeber<br />

mit dieser Frage zeige, dass er seine zum Schutz des<br />

Schwerbehinderten bei einer Kündigung bestehenden Pflichten<br />

erfüllen wolle. Er wolle die Schwerbehinderung im Rahmen der<br />

Sozial<strong>aus</strong>wahl bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1<br />

Abs. 3 KSchG berücksichtigen und das Antragsverfahren beim<br />

Hierzu verfolgt diese Maßnahme einen ganzheitlichen Förderungsansatz<br />

im Rahmen des Rehabilitationsplanes hinsichtlich<br />

- der Berufs<strong>aus</strong>bildung nach BBIG oder HWO<br />

- des Abbaues von schulischen und sozialen Defiziten<br />

- der psychosozialen Integration (Persönlichkeitsentwicklung,<br />

Selbstverantwortung).<br />

Dabei erhält der/die TeilnehmerIn aufgrund seiner/ihrer Behinderung<br />

die besonderen Hilfen, mit denen er/sie den Bildungsgang<br />

erfolgreich absolvieren kann.<br />

Zur Organisation: Im Team des BUZ arbeiten Lehrerinnen und<br />

Lehrer <strong>aus</strong>:<br />

• beruflichen Schulen, an denen körper- und sinnesbehinderte<br />

Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden<br />

• speziellen Sonderschulen für Körperbehinderte, Schwerhörige,<br />

Gehörlose, Blinde und Sehbehinderte.<br />

Für eine zusätzliche individuelle Betreuung kooperiert das BUZ<br />

mit Fachkräften (z. B. Gebärdensprachdolmetscher für Gehörlose)<br />

und Institutionen (z. B. regionalen Sozialstationen für<br />

Pflegedienste) und koordiniert deren Einsatz an den Schulen.<br />

Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX einhalten.<br />

Die Frage im Vorfeld einer Kündigung diskriminiere den Arbeitnehmer<br />

nicht wegen einer Behinderung unmittelbar iSd. § 3<br />

Abs.1 AGG. Sie setze behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber<br />

Nichtbehinderten zurück. Die Frage diene vielmehr der<br />

Wahrung der Rechte und Interessen der Schwerbehinderten<br />

und ist Vor<strong>aus</strong>setzung dafür, dass der Arbeitgeber die Belange<br />

des schwerbehinderten Menschen bei Kündigungen überhaupt<br />

wahren kann.<br />

Auch die Regelungen der §§ 28 Abs.6, 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG), die den Schutz der sensitiven Daten<br />

wie der Schwerbehinderung vorsehen und das Recht des Menschen<br />

mit Schwerbehinderung auf informationelle Selbstbestimmung,<br />

seien nicht verletzt. Die Datenerhebung sei erforderlich,<br />

um den Rechten und Pflichten des Arbeitgebers Rechnung zu<br />

tragen.<br />

Verneint der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Frage nach<br />

seiner Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung wahrheitswidrig,<br />

kann er sich im Kündigungsschutzprozess nicht<br />

mehr auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen, dies sei<br />

widersprüchlich, wenn er zunächst auf die Frage wahrheitswidrig<br />

geantwortet habe. (BAG, Urteil vom 16.<strong>02</strong>.<strong>2012</strong> - 6 AZR<br />

553/10)<br />

Kontakt<br />

Larissa Wocken<br />

Rechtsanwältin und Fachanwältin<br />

für Arbeitsrecht<br />

DORNHEIM Rechtsanwälte<br />

und Steuerberater<br />

Brahmsallee 9<br />

20144 Hamburg<br />

Tel. (040) 41 46 14 25<br />

wocken@dornheim-partner.de<br />

www.dornheim-partner.de<br />

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