HCP Journal 02 aus 2012
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(recht) 3. Jahrgang | Heft Nr. 2 | <strong>2012</strong><br />
Arbeitsleben und während der Ausbildung werden sinnes- und<br />
körperbehinderte junge Erwachsene in verstärktem Maße mit<br />
neuen Aufgaben konfrontiert. Die Bewältigung der Anforderungen<br />
im Prozess der Berufswahl und in der Berufstätigkeit<br />
setzt bei den jungen Menschen ein hohes Maß eigener Handlungsmöglichkeiten<br />
vor<strong>aus</strong>. Das BUZ berät und unterstützt<br />
• bei der Information aller an der Ausbildung beteiligten Personen<br />
• bei der Durchführung des Unterrichts<br />
• bei der Organisation des Ausbildungsplanes<br />
• bei der Versorgung mit Hilfsmitteln<br />
• bei baulichen Maßnahmen<br />
• bei der Erstellung und Versorgung mit Unterrichtsmaterialien<br />
• bei der Vermittlung externer Fachkräfte ( Beratungsstellen)<br />
• bei der Durchführung der Prüfungen<br />
Zielsetzung der Maßnahme: Die Beratung und Unterstützung<br />
ergänzt in Einzelmaßnahmen für den o.g. Personenkreis die<br />
psychologische, sonderpädagogische und fachliche Betreuung<br />
während der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme in<br />
einer Regelberufsschule.<br />
Neue Rechtsprechung<br />
Rechte der Menschen<br />
mit Behinderung<br />
Frage nach der Schwerbehinderung<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat im Februar <strong>2012</strong> seine Rechtsprechung<br />
zur Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers nach<br />
der Schwerbehinderung differenziert:<br />
Bei der Einstellung ist nach überwiegender Ansicht die Frage<br />
an den Bewerber, ob er schwerbehindert sei unzulässig. Wird<br />
der Bewerber trotzdem gefragt, darf er lügen. Auch wenn er im<br />
Bewerbungsgespräch nicht mitgeteilt hat, dass er schwerbehindert<br />
iSd § 2 Abs.2 SGB IX ist, kann er sich später bei einer<br />
Kündigung auf den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte<br />
Menschen berufen.<br />
Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht<br />
nun dem Arbeitgeber das Recht zuerkannt, auf die Frage nach<br />
einer bestehenden Schwerbehinderung bzw einem gestellten<br />
Feststellungsantrag an den Mitarbeiter eine wahrheitsgemäße<br />
Auskunft zu erhalten. Für die Frage nach dem Vorliegen einer<br />
Schwerbehinderteneigenschaft bzw. einem diesbezüglich gestellten<br />
Antrag bestehe ein berechtigtes, billigenswertes und<br />
schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers, so das Bundesarbeitsgericht.<br />
Dieses Interesse bestehe vor allem darin, dass insbesondere<br />
im Vorfeld einer beabsichtigten Kündigung der Arbeitgeber<br />
mit dieser Frage zeige, dass er seine zum Schutz des<br />
Schwerbehinderten bei einer Kündigung bestehenden Pflichten<br />
erfüllen wolle. Er wolle die Schwerbehinderung im Rahmen der<br />
Sozial<strong>aus</strong>wahl bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1<br />
Abs. 3 KSchG berücksichtigen und das Antragsverfahren beim<br />
Hierzu verfolgt diese Maßnahme einen ganzheitlichen Förderungsansatz<br />
im Rahmen des Rehabilitationsplanes hinsichtlich<br />
- der Berufs<strong>aus</strong>bildung nach BBIG oder HWO<br />
- des Abbaues von schulischen und sozialen Defiziten<br />
- der psychosozialen Integration (Persönlichkeitsentwicklung,<br />
Selbstverantwortung).<br />
Dabei erhält der/die TeilnehmerIn aufgrund seiner/ihrer Behinderung<br />
die besonderen Hilfen, mit denen er/sie den Bildungsgang<br />
erfolgreich absolvieren kann.<br />
Zur Organisation: Im Team des BUZ arbeiten Lehrerinnen und<br />
Lehrer <strong>aus</strong>:<br />
• beruflichen Schulen, an denen körper- und sinnesbehinderte<br />
Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden<br />
• speziellen Sonderschulen für Körperbehinderte, Schwerhörige,<br />
Gehörlose, Blinde und Sehbehinderte.<br />
Für eine zusätzliche individuelle Betreuung kooperiert das BUZ<br />
mit Fachkräften (z. B. Gebärdensprachdolmetscher für Gehörlose)<br />
und Institutionen (z. B. regionalen Sozialstationen für<br />
Pflegedienste) und koordiniert deren Einsatz an den Schulen.<br />
Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX einhalten.<br />
Die Frage im Vorfeld einer Kündigung diskriminiere den Arbeitnehmer<br />
nicht wegen einer Behinderung unmittelbar iSd. § 3<br />
Abs.1 AGG. Sie setze behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber<br />
Nichtbehinderten zurück. Die Frage diene vielmehr der<br />
Wahrung der Rechte und Interessen der Schwerbehinderten<br />
und ist Vor<strong>aus</strong>setzung dafür, dass der Arbeitgeber die Belange<br />
des schwerbehinderten Menschen bei Kündigungen überhaupt<br />
wahren kann.<br />
Auch die Regelungen der §§ 28 Abs.6, 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG), die den Schutz der sensitiven Daten<br />
wie der Schwerbehinderung vorsehen und das Recht des Menschen<br />
mit Schwerbehinderung auf informationelle Selbstbestimmung,<br />
seien nicht verletzt. Die Datenerhebung sei erforderlich,<br />
um den Rechten und Pflichten des Arbeitgebers Rechnung zu<br />
tragen.<br />
Verneint der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Frage nach<br />
seiner Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung wahrheitswidrig,<br />
kann er sich im Kündigungsschutzprozess nicht<br />
mehr auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen, dies sei<br />
widersprüchlich, wenn er zunächst auf die Frage wahrheitswidrig<br />
geantwortet habe. (BAG, Urteil vom 16.<strong>02</strong>.<strong>2012</strong> - 6 AZR<br />
553/10)<br />
Kontakt<br />
Larissa Wocken<br />
Rechtsanwältin und Fachanwältin<br />
für Arbeitsrecht<br />
DORNHEIM Rechtsanwälte<br />
und Steuerberater<br />
Brahmsallee 9<br />
20144 Hamburg<br />
Tel. (040) 41 46 14 25<br />
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