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BEHINDERUNG ALS EINSTELLUNGSSACHE - Bundessozialamt

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Kündigungsschutz<br />

Anhang<br />

günstigten Behinderten gehört und auch sonst schwerwiegende<br />

Gründe vorhanden sind (nahe an einer Entlassung oder starke Einschränkung<br />

des Betriebes).<br />

Die Entscheidung des Behindertenausschusses wird beiden Parteien<br />

per Bescheid zugestellt. Gegen diesen kann eine Berufung an die<br />

Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales<br />

und Konsumentenschutz erfolgen.<br />

Gleichstellung in der Arbeitswelt<br />

Zusammenfassend finden Sie hier die neuen Bestimmungen des<br />

Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zum Thema Gleichstellung/Nicht-Diskriminierung<br />

von Menschen mit Behinderung in der<br />

Arbeitswelt:<br />

Wer darf nicht diskriminiert werden?<br />

Alle Menschen mit Behinderung (auch mit einem GdB unter 50%<br />

bzw. ohne prozentuell festgestellten GdB)<br />

Personen, die zu diesen in einem Naheverhältnis stehen<br />

Es gilt ein Benachteiligungsverbot:<br />

Betroffene Person, Zeuge/Zeugin, Auskunftsperson im Verfahren<br />

dürfen aus diesem Grund auch nicht diskriminiert werden.<br />

Was ist Behinderung?<br />

Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer<br />

nicht nur vorübergehenden (länger als 6 Monate andauernden) körperlichen,<br />

geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung<br />

oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen die geeignet ist, die<br />

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.<br />

Für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder die Einreichung<br />

einer Klage ist die Behauptung der Diskriminierung wegen einer<br />

Behinderung ausreichend. Eine Feststellung des Grades der Behinderung<br />

ist dafür nicht erforderlich.<br />

Wobei darf nicht diskriminiert werden?<br />

bei Begründung eines Dienstverhältnisses<br />

beim Entgelt<br />

bei freiwilligen Sozialleistungen<br />

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