BEHINDERUNG ALS EINSTELLUNGSSACHE - Bundessozialamt
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Kündigungsschutz<br />
Anhang<br />
günstigten Behinderten gehört und auch sonst schwerwiegende<br />
Gründe vorhanden sind (nahe an einer Entlassung oder starke Einschränkung<br />
des Betriebes).<br />
Die Entscheidung des Behindertenausschusses wird beiden Parteien<br />
per Bescheid zugestellt. Gegen diesen kann eine Berufung an die<br />
Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales<br />
und Konsumentenschutz erfolgen.<br />
Gleichstellung in der Arbeitswelt<br />
Zusammenfassend finden Sie hier die neuen Bestimmungen des<br />
Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zum Thema Gleichstellung/Nicht-Diskriminierung<br />
von Menschen mit Behinderung in der<br />
Arbeitswelt:<br />
Wer darf nicht diskriminiert werden?<br />
Alle Menschen mit Behinderung (auch mit einem GdB unter 50%<br />
bzw. ohne prozentuell festgestellten GdB)<br />
Personen, die zu diesen in einem Naheverhältnis stehen<br />
Es gilt ein Benachteiligungsverbot:<br />
Betroffene Person, Zeuge/Zeugin, Auskunftsperson im Verfahren<br />
dürfen aus diesem Grund auch nicht diskriminiert werden.<br />
Was ist Behinderung?<br />
Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer<br />
nicht nur vorübergehenden (länger als 6 Monate andauernden) körperlichen,<br />
geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung<br />
oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen die geeignet ist, die<br />
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.<br />
Für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder die Einreichung<br />
einer Klage ist die Behauptung der Diskriminierung wegen einer<br />
Behinderung ausreichend. Eine Feststellung des Grades der Behinderung<br />
ist dafür nicht erforderlich.<br />
Wobei darf nicht diskriminiert werden?<br />
bei Begründung eines Dienstverhältnisses<br />
beim Entgelt<br />
bei freiwilligen Sozialleistungen<br />
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