Arbeitsstrafrecht als Wirtschaftsstrafrecht? - ZAAR - Zentrum für ...
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A. Referat Volker Rieble 21<br />
II.<br />
Disparates <strong>Arbeitsstrafrecht</strong><br />
1. Nur historisch zu begreifen: Sicherung des Vertragsgehorsams<br />
Daß die Arbeitspflicht nur schwer durchzusetzen ist, hat im Allgemeinen<br />
Landrecht die Krimin<strong>als</strong>trafe für Arbeitsvertragsbruch (II 8 § 359 ALR:<br />
drei Tage Gefängnis bei Wasser und Brot) nach sich gezogen 12 ; schon die<br />
Reichsgewerbeordnung hat stattdessen eine gesetzliche Privatstrafe vorgesehen,<br />
und auch dieser § 125 GewO ist inzwischen gefallen, so daß der<br />
Arbeitgeber die Arbeitspflicht nurmehr mit einer Vertragsstrafe durchsetzen<br />
kann. Der letzte Straftatbestand zur Sicherung der Vertragstreue des<br />
Arbeitnehmers – die Übertretung des „Weglaufens mit der Heuer“ fiel<br />
1974.<br />
Immerhin kennt das Seearbeitsrecht noch den Straftatbestand des § 115<br />
Seemannsgesetz – Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen und dadurch<br />
bewirkte Gefährdung von Menschen, Schiff oder Ladung.<br />
Flankierende Sanktionstatbestände – vor allem das Bewirtungsverbot insbesondere<br />
an „Blauen“ Montagen (II 8 § 363 ALR), das später noch <strong>als</strong><br />
Verbot der Lohnzahlung in Gaststätten in der Gewerbeordnung zu finden<br />
war (§ 115a GewO a.F.), dürfen der historischen Betrachtung überlassen<br />
bleiben.<br />
11<br />
12<br />
13<br />
2. Zentral: Individu<strong>als</strong>chutz<br />
a. Einseitig arbeitnehmerschützende Grundrichtung des <strong>Arbeitsstrafrecht</strong>s<br />
<strong>Arbeitsstrafrecht</strong> dient – wie das Arbeitsrecht – in allererster Linie dem<br />
Schutz des Arbeitnehmers und zwar vor dem Arbeitgeber. Dabei steht der<br />
Arbeitsschutz – <strong>als</strong>o der Schutz von Leib und Leben des Arbeitnehmers –<br />
im Vordergrund, inzwischen modernisiert und ergänzt um den Persönlichkeitsschutz<br />
unter Einschluß des Datenschutzes.<br />
Dahinter steht eine ganz eigene, dem <strong>Wirtschaftsstrafrecht</strong> eher fremde<br />
Funktionalität – nämlich das Rechtsschutzdefizit im Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht<br />
schützt den Arbeitnehmer – gerade vor seinem Arbeitgeber. Der<br />
arbeitsrechtliche Schutz verschafft dem Arbeitnehmer <strong>als</strong> Vertragspartner<br />
Individualrechte, die er grundsätzlich selbst durchsetzen muß – vor allem<br />
im Klagewege, mitunter auch durch ein Zurückbehaltungsrecht, etwa bei<br />
fehlenden Arbeitsschutzvorkehrungen.<br />
14<br />
15<br />
12 Dazu Hahn (Fn. 8), S. 23 f.