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Arbeitsstrafrecht als Wirtschaftsstrafrecht? - ZAAR - Zentrum für ...

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A. Referat Volker Rieble 21<br />

II.<br />

Disparates <strong>Arbeitsstrafrecht</strong><br />

1. Nur historisch zu begreifen: Sicherung des Vertragsgehorsams<br />

Daß die Arbeitspflicht nur schwer durchzusetzen ist, hat im Allgemeinen<br />

Landrecht die Krimin<strong>als</strong>trafe für Arbeitsvertragsbruch (II 8 § 359 ALR:<br />

drei Tage Gefängnis bei Wasser und Brot) nach sich gezogen 12 ; schon die<br />

Reichsgewerbeordnung hat stattdessen eine gesetzliche Privatstrafe vorgesehen,<br />

und auch dieser § 125 GewO ist inzwischen gefallen, so daß der<br />

Arbeitgeber die Arbeitspflicht nurmehr mit einer Vertragsstrafe durchsetzen<br />

kann. Der letzte Straftatbestand zur Sicherung der Vertragstreue des<br />

Arbeitnehmers – die Übertretung des „Weglaufens mit der Heuer“ fiel<br />

1974.<br />

Immerhin kennt das Seearbeitsrecht noch den Straftatbestand des § 115<br />

Seemannsgesetz – Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen und dadurch<br />

bewirkte Gefährdung von Menschen, Schiff oder Ladung.<br />

Flankierende Sanktionstatbestände – vor allem das Bewirtungsverbot insbesondere<br />

an „Blauen“ Montagen (II 8 § 363 ALR), das später noch <strong>als</strong><br />

Verbot der Lohnzahlung in Gaststätten in der Gewerbeordnung zu finden<br />

war (§ 115a GewO a.F.), dürfen der historischen Betrachtung überlassen<br />

bleiben.<br />

11<br />

12<br />

13<br />

2. Zentral: Individu<strong>als</strong>chutz<br />

a. Einseitig arbeitnehmerschützende Grundrichtung des <strong>Arbeitsstrafrecht</strong>s<br />

<strong>Arbeitsstrafrecht</strong> dient – wie das Arbeitsrecht – in allererster Linie dem<br />

Schutz des Arbeitnehmers und zwar vor dem Arbeitgeber. Dabei steht der<br />

Arbeitsschutz – <strong>als</strong>o der Schutz von Leib und Leben des Arbeitnehmers –<br />

im Vordergrund, inzwischen modernisiert und ergänzt um den Persönlichkeitsschutz<br />

unter Einschluß des Datenschutzes.<br />

Dahinter steht eine ganz eigene, dem <strong>Wirtschaftsstrafrecht</strong> eher fremde<br />

Funktionalität – nämlich das Rechtsschutzdefizit im Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht<br />

schützt den Arbeitnehmer – gerade vor seinem Arbeitgeber. Der<br />

arbeitsrechtliche Schutz verschafft dem Arbeitnehmer <strong>als</strong> Vertragspartner<br />

Individualrechte, die er grundsätzlich selbst durchsetzen muß – vor allem<br />

im Klagewege, mitunter auch durch ein Zurückbehaltungsrecht, etwa bei<br />

fehlenden Arbeitsschutzvorkehrungen.<br />

14<br />

15<br />

12 Dazu Hahn (Fn. 8), S. 23 f.

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