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Seit der Mensch Tiere züchtet, leidet die Kreatur unter den ... - VgT

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GESELLSCHAFT<br />

Stallhaltung<br />

an <strong>der</strong> Grenze zur Quälerei<br />

Ein ebenfalls im Volk weitverbreiteter<br />

Mythos ist, dass Mastschweine o<strong>der</strong><br />

-rin<strong>der</strong> nach gelten<strong>der</strong> Tierschutzverordnung<br />

nicht in engen Buchten gehalten<br />

wer<strong>den</strong> dürfen, auf dem nackten Betonbo<strong>den</strong>,<br />

ohne Stroh und Auslauf.<br />

Das neue Tierschutzgesetz sieht zwar<br />

vor, dass zumindest für Rin<strong>der</strong> in Zukunft<br />

ein Liegebereich vorhan<strong>den</strong> sein<br />

muss, <strong>der</strong> mit ausreichend geeigneter<br />

Einstreu o<strong>der</strong> mit einem «weichen, verformbaren<br />

Material» versehen ist; etwa<br />

mit speziellen Gummimatten. Laut Huber<br />

lassen <strong>die</strong>se unbestimmten Vorgaben<br />

jedoch tierschutzwidrige Bo<strong>den</strong>beläge zu,<br />

<strong>die</strong> gegenüber <strong>der</strong> traditionellen Einstreu<br />

von min<strong>der</strong>er Qualität sind und durch <strong>die</strong><br />

es zu Schürfungen und kahlen Stellen an<br />

<strong>den</strong> Extremitäten <strong>der</strong> Kühe kommen<br />

kann.<br />

Begrüsst wird vom Schweizer Tierschutz,<br />

dass Vollspaltenbö<strong>den</strong> für Schweine<br />

im neuen Tierschutzgesetz verboten<br />

wer<strong>den</strong> – wenn auch mit einer LJbergangsfrist<br />

von zehn Jahren. Die Tierschützer<br />

for<strong>der</strong>n aber zusätzlich einen eingestreu-<br />

ten o<strong>der</strong> gleichwertigen Liegebereich für sollte zudem <strong>die</strong> Haftung von Sauen in<br />

Schweine, <strong>den</strong>n zumindest nach dem Ent- Kastenstän<strong>den</strong> und Fressliegebuchten<br />

wurf <strong>der</strong> neuen Tierschutzverordnung gänzlich verboten wer<strong>den</strong>.<br />

hätten <strong>die</strong> <strong>Tiere</strong> auch weiterhin kein An- Schliesslich wird auch bemängelt,<br />

recht auf Einstreu. Nach Wunsch des STS dass <strong>die</strong> Gesetzgebung eine tiergerechte<br />

Vorbild Hessen<br />

Während Österreich es bislang versäumt hat, das Problem <strong>der</strong> Qualzuchten<br />

gesetzlich zu regeln, enthält das deutsche Tierschutzgesetz seit 1986 einen Paragraphen,<br />

<strong>der</strong> <strong>die</strong> Zucht von Wirbeltieren verbietet, wenn damit zu rechnen ist,<br />

dass <strong>der</strong> Nachzucht Körperteile o<strong>der</strong> Organe für <strong>den</strong> artgemässen Gebrauch<br />

fehlen o<strong>der</strong> untauglich o<strong>der</strong> umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Lei<strong>den</strong><br />

o<strong>der</strong> Schä<strong>den</strong> auftreten. Die Haltung o<strong>der</strong> Ausstellung von <strong>Tiere</strong>n mit qualzuchtrelevanten<br />

Merkmalen allerdings ist nicht verboten.<br />

Die Umsetzung des Gesetzes wird dadurch erschwert, dass we<strong>der</strong> Definitionen<br />

noch Beurteilungsgrundlagen vorgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Eine Vorreiterrolle nimmt hier aber das Bundesland Hessen ein, das eine Liste mit<br />

qualzuchtrelevanten und somit verbotenen Merkmalen an Einzeltieren, Zuchtlinien<br />

o<strong>der</strong> Rassen zusammengestellt hat. Dazu gehören <strong>unter</strong> an<strong>der</strong>em schwanzlose<br />

sowie reinweisse, meist schwerhörige o<strong>der</strong> taube Katzen, Nackthunde,<br />

Hunde mit Hänge- o<strong>der</strong> Rollli<strong>der</strong>n sowie extremer Kurzköpfigkeit o<strong>der</strong> Faltenbildung,<br />

Hauskaninchen mit aussergewöhnlich langen Ohren sowie verschie<strong>den</strong>e<br />

Rassen von Geflügel, Sporttauben und Ziervögeln.<br />

14 Natürlich 1 12-2007

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