Halbenrainer Marktblatt - Marktgemeinde Halbenrain
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Straßenerhaltungsdienst (STED)<br />
Laut § 25 ist das Einackern der Straßengräben<br />
sowie die Abdämmung oder Verschlammung<br />
der Fahrbahn oder der Straßengräben untersagt.<br />
Es wird daher ersucht bei der Bewirtschaftung<br />
von Flächen in Hanglage bereits darauf<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die an<br />
der Straße liegenden Äcker in einer Entfernung<br />
von 4m von der Straßengrenze nur gleichlaufend<br />
mit der Straße gepflügt und geeggt werden<br />
darf.<br />
Laut § 26 ist es verboten, Hausabwässer, Abwässer<br />
aus Betrieben und Jauche auf die Straße<br />
oder in Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung<br />
der Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwässer<br />
und sonstiger gereinigter Flüssigkeiten<br />
bedarf die Zustimmung der Straßenverwaltung.<br />
Für allfällige Fragen steht ihnen die zuständige<br />
Straßenmeisterei gerne zur Verfügung.<br />
Ausgabe Juni 2009