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Gemeinsame Weiterbildung FL-VE/2013 (PDF, 3 MB)

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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Strassenverkehrsamt<br />

Begründung<br />

Die signalisierte Geschwindigkeit gilt nicht absolut;<br />

sie ist laut Gesetz „stets den Umständen<br />

anzupassen“, namentlich den Strassen-, Verkehrsund<br />

Sichtverhältnissen.<br />

Weil die Hauseingänge im Einfamilienhausquartier<br />

teilweise durch Sträucher und Gebüsch verdeckt<br />

seien und zur Unfallzeit mit Kindern auf dem<br />

Schulweg zu rechnen gewesen sei, könne<br />

insgesamt von „keinen günstigen Verhältnissen“<br />

gesprochen werden.<br />

20.12.<strong>2013</strong> Abteilung Technik

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