Gemeinsame Weiterbildung FL-VE/2013 (PDF, 3 MB)
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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />
Strassenverkehrsamt<br />
Begründung<br />
Die signalisierte Geschwindigkeit gilt nicht absolut;<br />
sie ist laut Gesetz „stets den Umständen<br />
anzupassen“, namentlich den Strassen-, Verkehrsund<br />
Sichtverhältnissen.<br />
Weil die Hauseingänge im Einfamilienhausquartier<br />
teilweise durch Sträucher und Gebüsch verdeckt<br />
seien und zur Unfallzeit mit Kindern auf dem<br />
Schulweg zu rechnen gewesen sei, könne<br />
insgesamt von „keinen günstigen Verhältnissen“<br />
gesprochen werden.<br />
20.12.<strong>2013</strong> Abteilung Technik