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König & Kollegen GmbH<br />
Steuerberatungsg<strong>es</strong>ellschaft<br />
G<strong>es</strong>chäftsführerin:<br />
Dipl.-Finanzwirtin<br />
Angelika König,<br />
Steuerberaterin<br />
Kölner Straße 254a<br />
51702 <strong>Bergneustadt</strong><br />
phone: (02261) 94 46-0<br />
fax: (02261) 94 46-24<br />
Bund<strong>es</strong>verfassungsgericht urteilt zur<br />
Verlängerung der Spekulationsfrist bei<br />
Grundstücksverkäufen von 2 <strong>auf</strong> 10 Jahre<br />
Das Bund<strong>es</strong>verfassungsgericht hat in drei am 19.08.2010 veröffentlichten Entscheidungen zu<br />
G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>änderungen mit sogenannter echter Rückwirkung Stellung genommen:<br />
� Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 <strong>auf</strong> 10 Jahre ist<br />
zumind<strong>es</strong>t insoweit verfassungswidrig, wie die 2-Jahr<strong>es</strong>frist bereits abgel<strong>auf</strong>en war<br />
und insoweit bis zum 31.03.1999 bereits stille R<strong>es</strong>erven in die Steuerfreiheit hinein<br />
gewachsen waren. (Az.: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05)<br />
Begünstigt von dem Urteil ist also nur eine sehr kleine Gruppe. Der Erwerb d<strong>es</strong><br />
Grundstücks muss bis 1996 erfolgt sein und die Veräußerung nach dem 31.12.1998<br />
aber innerhalb der 10-Jahr<strong>es</strong>frist. In di<strong>es</strong>en Fällen kann nunmehr ein ruhend<strong>es</strong><br />
Einspruchsverfahren wieder <strong>auf</strong>genommen oder ein Antrag <strong>auf</strong> Änderung einer<br />
vorläufigen Steuerf<strong>es</strong>tsetzung g<strong>es</strong>tellt werden. Hierzu muss jetzt eine Bewertung d<strong>es</strong><br />
Grundstücks zum 31.03.1999 erfolgen. Soweit stille R<strong>es</strong>erven bis dahin entstanden<br />
sind, ist ein späterer Veräußerungsgewinn steuerfrei zu stellen. Di<strong>es</strong> schließt<br />
Veräußerung bis zum 31.03.1999 komplett mit ein. Danach entstandene stille<br />
R<strong>es</strong>erven sind steuerpflichtig. Sofern eine rückwirkende Bewertung nicht mehr<br />
möglich ist, bleibt möglicherweise nur eine Aufteilung d<strong>es</strong> Veräußerungsgewinns im<br />
Schätzungswege (z. B. nach Zeitanteilen).<br />
In alle anderen Fällen gilt für Veräußerungen ab 1999 die 10-Jahr<strong>es</strong>frist mit der vollen<br />
Steuerpflicht.<br />
Es ist davon auszugehen, dass sich die Finanzverwaltung zur verfahrensrechtlichen<br />
Abwicklung äußern wird. Nach § 171 Abs. 8 AO sind die Urteile bei vorläufigen<br />
Steuerf<strong>es</strong>tsetzungen innerhalb ein<strong>es</strong> Jahr<strong>es</strong> nach Kenntnisnahme der Urteile durch die<br />
Finanzverwaltung auszuwerten. Insofern b<strong>es</strong>teht keine Eile.