10.11.2012 Aufrufe

Infos gibt es auf unserer Internetseite www.fs ... - Stadt Bergneustadt

Infos gibt es auf unserer Internetseite www.fs ... - Stadt Bergneustadt

Infos gibt es auf unserer Internetseite www.fs ... - Stadt Bergneustadt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

284<br />

König & Kollegen GmbH<br />

Steuerberatungsg<strong>es</strong>ellschaft<br />

G<strong>es</strong>chäftsführerin:<br />

Dipl.-Finanzwirtin<br />

Angelika König,<br />

Steuerberaterin<br />

Kölner Straße 254a<br />

51702 <strong>Bergneustadt</strong><br />

phone: (02261) 94 46-0<br />

fax: (02261) 94 46-24<br />

Bund<strong>es</strong>verfassungsgericht urteilt zur<br />

Verlängerung der Spekulationsfrist bei<br />

Grundstücksverkäufen von 2 <strong>auf</strong> 10 Jahre<br />

Das Bund<strong>es</strong>verfassungsgericht hat in drei am 19.08.2010 veröffentlichten Entscheidungen zu<br />

G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>änderungen mit sogenannter echter Rückwirkung Stellung genommen:<br />

� Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 <strong>auf</strong> 10 Jahre ist<br />

zumind<strong>es</strong>t insoweit verfassungswidrig, wie die 2-Jahr<strong>es</strong>frist bereits abgel<strong>auf</strong>en war<br />

und insoweit bis zum 31.03.1999 bereits stille R<strong>es</strong>erven in die Steuerfreiheit hinein<br />

gewachsen waren. (Az.: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05)<br />

Begünstigt von dem Urteil ist also nur eine sehr kleine Gruppe. Der Erwerb d<strong>es</strong><br />

Grundstücks muss bis 1996 erfolgt sein und die Veräußerung nach dem 31.12.1998<br />

aber innerhalb der 10-Jahr<strong>es</strong>frist. In di<strong>es</strong>en Fällen kann nunmehr ein ruhend<strong>es</strong><br />

Einspruchsverfahren wieder <strong>auf</strong>genommen oder ein Antrag <strong>auf</strong> Änderung einer<br />

vorläufigen Steuerf<strong>es</strong>tsetzung g<strong>es</strong>tellt werden. Hierzu muss jetzt eine Bewertung d<strong>es</strong><br />

Grundstücks zum 31.03.1999 erfolgen. Soweit stille R<strong>es</strong>erven bis dahin entstanden<br />

sind, ist ein späterer Veräußerungsgewinn steuerfrei zu stellen. Di<strong>es</strong> schließt<br />

Veräußerung bis zum 31.03.1999 komplett mit ein. Danach entstandene stille<br />

R<strong>es</strong>erven sind steuerpflichtig. Sofern eine rückwirkende Bewertung nicht mehr<br />

möglich ist, bleibt möglicherweise nur eine Aufteilung d<strong>es</strong> Veräußerungsgewinns im<br />

Schätzungswege (z. B. nach Zeitanteilen).<br />

In alle anderen Fällen gilt für Veräußerungen ab 1999 die 10-Jahr<strong>es</strong>frist mit der vollen<br />

Steuerpflicht.<br />

Es ist davon auszugehen, dass sich die Finanzverwaltung zur verfahrensrechtlichen<br />

Abwicklung äußern wird. Nach § 171 Abs. 8 AO sind die Urteile bei vorläufigen<br />

Steuerf<strong>es</strong>tsetzungen innerhalb ein<strong>es</strong> Jahr<strong>es</strong> nach Kenntnisnahme der Urteile durch die<br />

Finanzverwaltung auszuwerten. Insofern b<strong>es</strong>teht keine Eile.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!