Das Einkommen der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen und ...
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erung) unter Beachtung von tarifl ichen Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />
auf den zu versteuernden <strong>Einkommen</strong>sbetrag.<br />
Festzusetzende <strong>Einkommen</strong>steuer (§ 2 Abs. 6 EStG)<br />
Die tarifl iche <strong>Einkommen</strong>steuer, vermin<strong>der</strong>t um die Steuerermäßigungen;<br />
erhöht um die Nachsteuer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Zuschlagsteuern<br />
<strong>und</strong> bereits in Anspruch genommener Absetzungsbeträge,<br />
ist die festzusetzende <strong>Einkommen</strong>steuer.<br />
Verbleibende <strong>Einkommen</strong>steuer<br />
Auf die festzusetzende <strong>Einkommen</strong>steuer werden angerechnet:<br />
Die einbehaltene <strong>Lohn</strong>-, Kapitalertrags- <strong>und</strong> Körperschaftsteuer<br />
sowie geleistete Vorauszahlungen.<br />
Die verbleibende <strong>Einkommen</strong>steuer ist vom Steuerpfl ichtigen<br />
gemäß dem ergangenen Steuerbescheid (positiv) zu entrichten<br />
17<br />
bzw. vom Finanzamt zu erstatten (negativ).<br />
Steuerpfl ichtige/Individualnachweis<br />
Zusammen veranlagte Ehegatten (Splittingbesteuerung) werden<br />
als ein Steuerpfl ichtiger behandelt, die dabei vom Antragsteller<br />
<strong>und</strong> dessen Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet.<br />
Nur in den auf den Einzelfallnachweis bezogenen Tabellen, die<br />
sich auf die jeweiligen individuellen Einkünfte beziehen, erfolgt<br />
eine getrennte Auswertung <strong>der</strong> Ehegatten.<br />
Verlustfälle<br />
Verlustfälle liegen vor, wenn die Veranlagung ein negatives<br />
<strong>Einkommen</strong> aufweist, das bereits beim Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte<br />
o<strong>der</strong> erst nach Abzug <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben <strong>und</strong> außergewöhnlichen<br />
Belastungen negativ geworden sein kann.