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Das Einkommen der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen und ...

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erung) unter Beachtung von tarifl ichen Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

auf den zu versteuernden <strong>Einkommen</strong>sbetrag.<br />

Festzusetzende <strong>Einkommen</strong>steuer (§ 2 Abs. 6 EStG)<br />

Die tarifl iche <strong>Einkommen</strong>steuer, vermin<strong>der</strong>t um die Steuerermäßigungen;<br />

erhöht um die Nachsteuer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Zuschlagsteuern<br />

<strong>und</strong> bereits in Anspruch genommener Absetzungsbeträge,<br />

ist die festzusetzende <strong>Einkommen</strong>steuer.<br />

Verbleibende <strong>Einkommen</strong>steuer<br />

Auf die festzusetzende <strong>Einkommen</strong>steuer werden angerechnet:<br />

Die einbehaltene <strong>Lohn</strong>-, Kapitalertrags- <strong>und</strong> Körperschaftsteuer<br />

sowie geleistete Vorauszahlungen.<br />

Die verbleibende <strong>Einkommen</strong>steuer ist vom Steuerpfl ichtigen<br />

gemäß dem ergangenen Steuerbescheid (positiv) zu entrichten<br />

17<br />

bzw. vom Finanzamt zu erstatten (negativ).<br />

Steuerpfl ichtige/Individualnachweis<br />

Zusammen veranlagte Ehegatten (Splittingbesteuerung) werden<br />

als ein Steuerpfl ichtiger behandelt, die dabei vom Antragsteller<br />

<strong>und</strong> dessen Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet.<br />

Nur in den auf den Einzelfallnachweis bezogenen Tabellen, die<br />

sich auf die jeweiligen individuellen Einkünfte beziehen, erfolgt<br />

eine getrennte Auswertung <strong>der</strong> Ehegatten.<br />

Verlustfälle<br />

Verlustfälle liegen vor, wenn die Veranlagung ein negatives<br />

<strong>Einkommen</strong> aufweist, das bereits beim Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte<br />

o<strong>der</strong> erst nach Abzug <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben <strong>und</strong> außergewöhnlichen<br />

Belastungen negativ geworden sein kann.

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