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Reglement über das Doktoratsstudium vom 01.08.2007, mit ...

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Die Gesamtnote für die geforderten Zusatzleistungen nach Absatz 4 muss mindestens<br />

4.75 erreichen und ergibt sich als <strong>mit</strong> den ECTS-Punkten gewichtetes Mittel<br />

aus den erbrachten Leistungsnachweisen.<br />

Das Lizentiat bzw. der Masterabschluss darf bei Inangriffnahme des Dissertationsprojektes<br />

nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Ausnahmen können von der<br />

Prüfungskommission bewilligt werden, wobei die Bewilligung <strong>mit</strong> Auflagen über<br />

zusätzliche Leistungsnachweise verbunden werden kann.<br />

Die Zulassung zum <strong>Doktoratsstudium</strong> setzt die Zustimmung einer Dozentin oder<br />

eines Dozenten gemäss Artikel 5 Absatz 2 zur fachlichen Begleitung des Dissertationsvorhabens<br />

der Kandidatin bzw. des Kandidaten voraus.<br />

Die Zulassung kann durch die zuständige Dozentin oder den zuständigen Dozenten<br />

verweigert werden, wenn<br />

a <strong>das</strong> Thema keinen Forschungsertrag erwarten lässt,<br />

b begründete Zweifel an der erfolgreichen Durchführung des Dissertationsvorhabens<br />

bestehen oder<br />

c <strong>das</strong> Thema nicht dem Forschungsschwerpunkt der zuständigen Dozentin<br />

oder des zuständigen Dozenten entspricht.<br />

Art. 3<br />

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Das <strong>Doktoratsstudium</strong><br />

Im Rahmen des <strong>Doktoratsstudium</strong>s haben Doktorandinnen und Doktoranden benotete<br />

Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 24 ECTS-Punkten zu erbringen.<br />

Kurse und Lehrveranstaltungen langjährig anerkannter Institutionen der<br />

Doktoratsausbildung, die auch auf Nachfrage hin keine benoteten Leistungsnachweise<br />

ausstellen, können dem Aufwand entsprechend und ohne Note angerechnet<br />

werden. Eine Anrechnung ohne Note ist höchstens für die Hälfte der erforderlichen<br />

Leistungsnachweise möglich und beträgt 1 ECTS pro 30 Arbeitsstunden.<br />

Die Absolvierung grösserer und zusammenhängender Programme (30-60 ECTS-<br />

Punkte) von Doktoratsprogrammen wird im Doktordiplom festgehalten.<br />

Das Fakultätskollegium legt die Anforderungen fest, die für Veranstaltungen des<br />

<strong>Doktoratsstudium</strong>s gelten sollen, und beschliesst auf Antrag der Fachrichtungen<br />

(Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozialwissenschaften) über die<br />

Struktur des <strong>Doktoratsstudium</strong>s.<br />

Art. 4<br />

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Die Dissertation<br />

Die Dissertation beinhaltet einen eigenständigen Forschungsbeitrag.<br />

Die Dissertation muss ein Thema aus den Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften<br />

zum Gegenstand haben; sie kann interdisziplinären Charakter aufweisen.<br />

Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder, nach den Gepflogenheiten<br />

der Fächer, aus einer Zusammenstellung von mindestens drei Fachartikeln.<br />

Gemeinschaftlich verfasste Arbeiten sind zulässig.<br />

Der Anteil der gemeinsam <strong>mit</strong> einer der Gutachterinnen oder einem der Gutachter<br />

verfassten Arbeiten darf insgesamt nicht über 50% liegen. Zu jenen Arbeiten, die<br />

in Mitautorenschaft <strong>mit</strong> der Doktorandin oder dem Doktoranden entstanden sind,<br />

äussert sich die Gutachterin oder der Gutachter nicht.

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