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MEDIADATEN WERBUNG, DIE BESTENS ... - TIP Werbeverlag

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Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

der Firma <strong>TIP</strong> <strong>Werbeverlag</strong> GmbH & Co. KG<br />

für Anzeigen-, Beilagen- und Direktverteilungsaufträge<br />

(Stand September 2012)<br />

I. Allgemeines<br />

<strong>TIP</strong> <strong>Werbeverlag</strong><br />

GmbH & Co. KG<br />

Postfach 35 47<br />

74025 Heilbronn<br />

1. Geltung<br />

1.1. Allen von der Firma <strong>TIP</strong> <strong>Werbeverlag</strong> GmbH & Co. KG (Verlag) abgeschlossenen<br />

Anzeigen-, Beilagen- und Direktverteilungsverträgen werden die nachstehenden Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt. Abweichungen von diesen Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.<br />

1.2. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle<br />

künftigen Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss auf diese<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen worden ist.<br />

2. Vertragsschluss<br />

2.1. Ein Anzeigen- oder Beilagenvertrag kommt erst dann zustande, wenn die Anzeige<br />

oder Beilage vom Verlag intern zur Veröffentlichung vorgesehen und entsprechend<br />

bearbeitet, oder wenn der Auftrag vom Verlag schriftlich bestätigt wird.<br />

2.2. Direktverteilungsverträge bedürfen stets der schriftlichen Auftragsbestätigung<br />

durch den Verlag.<br />

II. Anzeigen- und Beilagenaufträge<br />

1. Platzierung<br />

1.1. Der Erscheintermin, an dem die Anzeige erscheinen soll, wird regelmäßig bei Vertragsabschluss<br />

bestimmt. Ist die Veröffentlichung an einem bestimmten Erscheintermin<br />

nicht vereinbart, erfolgt die Veröffentlichung nach billigem Ermessen des Verlags<br />

innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Druckunterlagen, falls der Auftrag nicht<br />

abgelehnt wird.<br />

1.2. Die Ausgabe, in der die Anzeige erscheinen soll, ist regelmäßig bei Auftragserteilung<br />

eindeutig zu bestimmen. Im Zweifel ist die schriftliche Auftragsbestätigung<br />

des Verlags maßgebend.<br />

1.3. Für den Fall, dass an dem vom Auftraggeber gebuchten Erscheintermin aus strukturtechnischen<br />

Gründen keine Anzeigenschaltung möglich ist, ist der Verlag berechtigt,<br />

den Erscheintermin zeitlich um bis zu vier Wochen zu verschieben.<br />

1.4. Die Anzeigen werden innerhalb der Druckschrift nach billigem Ermessen des Verlags<br />

platziert. Rubrizierte Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht<br />

als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort »Anzeige«<br />

deutlich kenntlich gemacht.<br />

1.5. Die Bestimmungen der Ziff. II. 1.1. und II. 1.2. gelten entsprechend für Beilagenverträge.<br />

2. Abschlüsse<br />

2.1. Für Verträge über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen in einer Ausgabe (Abschlüsse)<br />

gelten zusätzlich die nachstehenden besonderen Bedingungen.<br />

2.2. Die Anzahl und die Erscheinungsweise (Nummer und Ausgabe) der zu veröffentlichenden<br />

Anzeigen werden regelmäßig bei Vertragsabschluss festgelegt. Die Bestimmung<br />

der Ziff. II. 1.3. gilt entsprechend.<br />

2.3. Ist dem Auftraggeber das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, kann<br />

er jeweils rechtzeitig vor Anzeigenschluss bestimmen, in welcher Nummer die Anzeige<br />

veröffentlicht werden soll. Der Auftrag ist in diesem Fall innerhalb eines Jahres nach<br />

Vertragsabschluss abzuwickeln, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.<br />

2.4. Hat der Auftraggeber ein Abrufrecht, kann er innerhalb der in Ziff. II. 2.3. genannten<br />

Frist auch über die vereinbarte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen zu den im<br />

Abschluss vereinbarten Millimeterpreisen abrufen. Die Rabatte gemäß der Preisliste<br />

richten sich in diesem Fall nach der tatsächlichen abgerufenen Menge.<br />

2.5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat,<br />

so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied<br />

zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entspreche den<br />

Rabatt dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf<br />

höherer Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht.<br />

2.6. Die vorstehenden Regelungen gelten für Beilagenabschlüsse entsprechend.<br />

3. Verantwortlichkeit für den Anzeigen- und Beilageninhalt<br />

3.1. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche<br />

Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Texte, Druckunterlagen einschließlich<br />

Bildunterlagen, Beilagen und sonstige Unterlagen für Anzeigen und Beilagen.<br />

3.2. Des Weiteren trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für diejenigen<br />

Unterlagen (Texte, Logos, Bilder, usw.), die der Verlag in seinem Auftrag oder nach<br />

seiner Weisung aus dem Internet oder sonstigen Quellen beschafft.<br />

3.3. Der Verlag ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, die Unterlagen<br />

daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt oder sonstige Rechtsverletzungen<br />

begangen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Lizenzen<br />

ordnungsgemäß zu erwerben, bevor die Unterlagen dem Verlag zur Verfügung gestellt<br />

werden bzw. bevor der Auftrag oder die Weisung an den Verlag zur Beschaffung der<br />

Unterlagen ergeht.<br />

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen<br />

und ihm etwaige Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Anzeige<br />

oder Beilage aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder vom Verlag<br />

im Auftrag oder nach Weisung des Auftraggebers verschafften Unterlagen in Rechte<br />

Dritter eingreift; dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen das Urheber-, Wettbewerbs-<br />

oder Markenrecht.<br />

3.5. Wird der Verlag aufgrund vom Auftraggeber stammenden tatsächlichen Behauptungen<br />

in Anzeigen oder Beilagen zum Abdruck einer Gegendarstellung veranlasst, hat<br />

der Auftraggeber dem Verlag die hierdurch entstehenden Kosten nach Maßgabe der<br />

jeweils gültigen Preisliste zu erstatten.<br />

4. Ablehnungsrecht<br />

4.1. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts,<br />

der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten<br />

Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche<br />

Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar<br />

ist. Unzumutbar ist insbesondere die Veröffentlichung von Anzeigen betreffend Politik,<br />

Sex oder Fotomodelle, Religion oder Stellengesuchen von Austrägern von Konkurrenzmedien.<br />

4.2. Der Verlag kann einen Beilagenauftrag auch ablehnen, wenn ihm nicht spätestens<br />

vier Tage vor der vorgesehenen Verteilung mindestens fünf Musterexemplare<br />

vorgelegt werden.<br />

4.3. Das Ablehnungsrecht besteht auch dann, wenn bereits ein Vertrag zustande<br />

gekommen ist.<br />

4.4. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.<br />

5. Druckunterlagen für Anzeigen<br />

5.1. Bei Anzeigen in standardisierter Form (z. B. Kleinanzeigen) hat der Auftraggeber<br />

dem Verlag den gewünschten Anzeigentext rechtzeitig vor Anzeigenschluss mitzuteilen.<br />

5.2. Bei Anzeigen in nicht-standardisierter Form hat der Auftraggeber dem Verlag die<br />

fertige und technisch geeignete Druckunterlage rechtzeitig vor Anzeigenschluss zur<br />

Verfügung zu stellen. Solche Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung<br />

zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Auftragsdurchführung.<br />

Für digitale Druckvorlagen gilt die ISDN-Richtlinie des Verlags. Digitale<br />

Druckvorlagen sind spätestens zum vom Verlag vorgegebenen Druckvorlagenschluss<br />

abzuliefern. Bei nicht rechtzeitigem Zugang der Druckvorlagen berechnet der Verlag<br />

den vollen Anzeigenpreis, es sei denn, der Anzeigenraum konnte anderweitig zu denselben<br />

Konditionen vergeben werden.<br />

5.3. Wird bei Anzeigen in nicht-standardisierter Form die Druckunterlage vom Auftraggeber<br />

nicht zur Verfügung gestellt, lässt der Verlag diese nach den Angaben des<br />

Auftraggebers, insbesondere entsprechend dem mitgeteilten Anzeigentext, ausschließlich<br />

für den konkreten Auftrag gegen zusätzliche Vergütung anfertigen. Für<br />

hierdurch auftretende Verzögerungen kann der Verlag keine Haftung übernehmen,<br />

wenn er diese nicht gemäß Ziff. II. 1.3 selbst zu vertreten hat. Die Druckunterlage<br />

kann vom Auftraggeber nicht herausverlangt werden.<br />

5.4. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber<br />

trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der<br />

Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung<br />

des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.<br />

5.5. Bei unklaren oder für die Veröffentlichung nicht geeigneten Anzeigentexten behält<br />

sich der Verlag vor, Änderungen oder Streichungen vorzunehmen, wenn aus Zeitgründen<br />

eine Rückfrage beim Auftraggeber nicht mehr möglich ist.<br />

6. Bereitstellung von Beilagen<br />

6.1. Beilagen hat der Auftraggeber dem Verlag in Höhe der Auflage, in welche in branchenüblichem<br />

Umfang Verzählexemplare eingerechnet sind, und in geeigneter Form<br />

spätestens vier Tage vor der vorgesehenen Verteilung bereitzustellen.<br />

6.2. Die Bereitstellung erfolgt durch Anlieferung frei Haus an die vom Verlag angegebene<br />

oder von ihm zu erfragende Anlieferadresse. Der Lieferung ist ein korrekter Lieferschein<br />

beizufügen, der folgende Angaben enthält: Titel der Ausgabe, Verteilungsbzw.<br />

Erscheinungstermin, Auftraggeber der Beilage, Beilagentitel oder Artikelnummer<br />

bzw. Motiv, Absender und Empfänger, Anzahl der Paletten und Gesamtstückzahl der<br />

gelieferten Beilagen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die Anzahl der gelieferten Prospekte<br />

zu überprüfen.<br />

6.3. Die angelieferten Beilagen müssen jeweils in versetzten 50er-Lagen bis zu maximal<br />

500 Stück gebündelt sein. Das Gesamtgewicht pro Bündel darf 7,5 kg nicht<br />

überschreiten. Eine abweichende Bündelung kann nur nach vorheriger Absprache mit<br />

dem Verlag verarbeitet werden.<br />

6.4. Die angelieferten Beilagen müssen in Art und Form eine einwandfreie, sofortige<br />

Verarbeitung ermöglichen, ohne dass eine zusätzliche manuelle Aufbereitung<br />

notwendig wird.<br />

7. Abbestellungen und Auftragsänderungen<br />

7.1. Abbestellungen und Änderungen von Anzeigen- und Beilagenaufträgen müssen<br />

schriftlich erfolgen.<br />

7.2. Bei Anzeigen müssen Abbestellungen und Änderungen spätestens 24 Stunden<br />

vor dem Anzeigenschluss, bei Beilagen spätestens sechs Tage vor dem vorgesehenen<br />

Verteiltermin vorliegen. Bereits entstandene Kosten können dem Auftraggeber<br />

weiterberechnet werden.<br />

7.3. Erfolgen Abbestellungen später als zu dem in Ziff. II. 7.2. vorgesehenen Termin,<br />

können dem Auftraggeber 30 % der Vergütung in Rechnung gestellt werden. Kann<br />

die Veröffentlichung oder Verteilung aus organisatorischen oder technischen Gründen<br />

nicht mehr gestoppt werden, ist eine Abbestellung nicht mehr möglich.<br />

8. Ausführung des Auftrags<br />

8.1. Der Verlag verpflichtet sich zu sorgfältigem Abdruck der Anzeige bzw. Einlegen<br />

der Beilage sowie sorgfältiger und rechtzeitiger Verteilung der Druckschrift.<br />

8.2. Der Verlag kann jedoch nur die für den belegten Titel übliche Druckqualität im<br />

Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten gewährleisten.<br />

8.3. Streuverluste bis 5 % der Auflage gelten noch als vertragsgerechte Auftragsdurchführung.<br />

Haushaltungen mit Werbesperrvermerk »Keine Werbung erwünscht o.Ä.« auf<br />

dem Briefkasten werden nicht beliefert und daher nicht mitgerechnet. Orte/Weiler<br />

unter 20 Haushaltungen sowie abseits stehende Häuser, Geschäfte, Fußgängerzonen<br />

und Industrie- bzw. Gewerbegebiete werden nicht zugestellt.<br />

8.4. Weicht der Erscheinungs- und / oder Verteilungstermin für eine Ausgabe insgesamt<br />

oder in bestimmten Verteilungsgebieten von den vorgesehenen Terminen um bis

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