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(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit<br />

oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen<br />

Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides<br />

in Betracht kommt, durch Verordnung<br />

a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee<br />

oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;<br />

b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine<br />

bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straßen einzuschränken;<br />

c) zu bestimmten, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten<br />

Verrichtungen vorgenommen werden müssen;<br />

d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten<br />

Verrichtungen durchzuführen sind.<br />

(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr. 16/1970, werden<br />

durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1<br />

bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die<br />

Stelle des Eigentümers.<br />

(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung<br />

der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit,<br />

Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.<br />

In Zusammenhang mit dem Winterdienst wird dringend ersucht, Bäume und<br />

Sträucher entlang von Straßen und Gehsteigen entsprechend zurückzuschneiden,<br />

um die Winterdienstarbeiten nicht zu erschweren.<br />

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass bei Nichtdurchführung durch die<br />

Grundeigentümer die Ersatzvornahme durch die Gemeinde gegen Kostenverrechnung<br />

erfolgt.<br />

Feuerbeschau<br />

Die Feuerbeschau entsprechend den Bestimmungen der Salzburger Feuerpolizeiordnung<br />

1973, LGBl Nr. 118/1973 i.d.g.F., wird ab Montag, den 4. November 2009<br />

für die Dauer weiterer zwei Wochen fortgesetzt. Es wird mit der Besichtigung der Objekte<br />

Wald fortgesetzt und Zug um Zug in den Aussenbereichen Anzfelden, Kobl,<br />

Wurmassing, Ried, Trainting, Lehen usw., weiter durchgeführt.<br />

Ein entsprechendes Informationsblatt der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung<br />

und des Landesfeuerwehrkommandos Salzburg wurden bereits übermittelt.<br />

Es wird ersucht, die Feuerbeschau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen<br />

nicht zu behindern und für allfällige Fragen der Sachverständigen zur Verfügung zu<br />

stehen. Allfällige Terminvereinbarungen erfolgen über das Gemeindeamt.<br />

Mitteilung der Wassergenossenschaft <strong>Anthering</strong><br />

Für die Feststellung des Wasserverbrauches ist die Selbstablesung der Wasserzähler<br />

vorgesehen. Die Wassergenossenschaft <strong>Anthering</strong> ersucht daher ihre Mitglieder<br />

und Wasserbezieher, die Wasserzähler selbst abzulesen und die jeweiligen Zählerstände<br />

in die per Post übermittelten Ableseunterlagen einzutragen. Um Retournierung<br />

der ausgefüllten Unterlagen an eine der vorgesehenen Abgabestellen bis spätestens<br />

8. November 2009 wird ersucht:<br />

Fax WG <strong>Anthering</strong>: 20141<br />

E-Mail: wg-anthering@aon.at<br />

Abgabe im Gemeindeamt bzw. Einwurf in den Briefkasten<br />

Für Sie entsteht durch die Selbstablesung der Vorteil, nicht mehr in den privaten<br />

Räumlichkeiten gestört zu werden und nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesend<br />

sein zu müssen.<br />

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