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Vorläufige Aufnahme - Die Optik der Grundrechte - Eidgenössische ...

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nehmen<strong>der</strong> Aufenthaltsdauer wird diese Einschränkung verstärkt. <strong>Die</strong>se Kritik wird<br />

weiter unten vertieft dargestellt 251 .<br />

d) Berufstätigkeit 252<br />

• Vorläufig Aufgenommene befinden sich aufgrund ihres beson<strong>der</strong>en aufenthaltsrechtlichen<br />

Status nicht im persönlichen Schutzbereich <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit (Art. 27<br />

BV). Dem internationalen Menschenrechtsschutz lassen sich keine zusätzlichen Garantien<br />

entnehmen. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge geniessen den Schutz <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Rechte, wie er sich aus <strong>der</strong> Flüchtlingskonvention ergibt.<br />

• <strong>Die</strong> Regelung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit <strong>der</strong> vorläufig Aufgenommenen hält vor dem<br />

allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich stand. Sie fügen sich konsequent und<br />

sachlich in ein Arbeitsmarktsystem ein, das Personen mit engen Beziehungen zur<br />

Schweiz bzw. zum schweizerischen Arbeitsmarkt privilegiert. Auch hier sind allerdings<br />

Relativierungen angebracht, wenn eine vorläufige <strong>Aufnahme</strong> von Dauer ist.<br />

e) Bildung 253<br />

• Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass <strong>der</strong> Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht<br />

(Art. 19 BV, Art. 13 Pakt I) für vorläufig aufgenommene Kin<strong>der</strong> in verfassungswidriger<br />

Weise eingeschränkt wird.<br />

• Der Zugang zur Berufs- und Hochschulbildung ist in <strong>der</strong> Schweiz grundrechtlich nicht<br />

geschützt. Bundesverfassung, EMRK und Pakt II enthalten keine entsprechenden<br />

justiziablen Garantien. <strong>Die</strong> einschlägigen Garantien in Pakt I vermitteln nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des Bundesgerichts keine justiziablen Ansprüche, auf die sich <strong>der</strong><br />

Einzelne berufen könnte. Damit besteht für vorläufig Aufgenommene kein justiziabler<br />

grundrechtlicher Schutz des Zugangs zur nachobligatorischen Bildung 254 .<br />

• Für eine rechtsungleiche Behandlung von vorläufig Aufgenommenen im Bildungswesen<br />

bestehen keine Hinweise. Solange Beschränkungen beim Zugang zur<br />

nachobligatorischen Bildung nur von kurzer Dauer wären, liessen sie sachlich<br />

rechtfertigen, da sich die Situation <strong>der</strong> vorläufig Aufgenommenen in diesem Fall<br />

wesentlich von <strong>der</strong>jenigen von Personen unterscheiden würde, die sich länger in<br />

<strong>der</strong> Schweiz aufhalten. Auch hier sind bei längerer Aufenthaltsdauer aber Relativierungen<br />

angebracht.<br />

f) Sozialhilfe 255<br />

251<br />

Vgl. dazu im Einzelnen hinten, Ziff. II/2.<br />

252<br />

Vgl. dazu im Einzelnen vorne, § 7, insbes. Ziff. IV.<br />

253<br />

Vgl. dazu im Einzelnen vorne, § 8, insbes. Ziff. IV.<br />

254<br />

Zur Kritik vgl. hinten, Ziff. II/3.<br />

255<br />

Vgl. dazu im Einzelnen vorne, § 9, insbes. Ziff. V.

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