Dresden – Breslau - beim Reise-Service Monika Siemens
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V. Rücktritt des <strong>Reise</strong>teilnehmers/Umbuchung<br />
1. Bei Rücktritt des <strong>Reise</strong>teilnehmers vom <strong>Reise</strong>vertrag vor <strong>Reise</strong>antritt (Storno) kann<br />
Studiosus an Stelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende<br />
pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:<br />
A. <strong>Reise</strong>n mit Linienflug zum Veranstalter- oder Sondertarif, Bahnreisen sowie Selbstanreisen<br />
B. <strong>Reise</strong>n mit Charterflug und Busreisen<br />
C. <strong>Reise</strong>n mit Billigflug und KreuzfahrtStudienreisen<br />
D. Ausgewählte KreuzfahrtStudienreisen mit speziellem Hinweis<br />
A B C D<br />
......... bis inkl. 46. Tag vor <strong>Reise</strong>beginn ..................5 % 5 % 10 % 20 %<br />
ab 45. bis inkl. 22. Tag vor <strong>Reise</strong>beginn ..................8 % 10 % 20 % 30 %<br />
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor <strong>Reise</strong>beginn ................10 % 25 % 30 % 40 %<br />
ab 14. bis inkl. 8. Tag vor <strong>Reise</strong>beginn ................15 % 40 % 40 % 50 %<br />
ab 7. Tag vor <strong>Reise</strong>beginn ..................................20 % 50 % 50 % 60 %<br />
des <strong>Reise</strong>preises. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis<br />
je angemeldetem <strong>Reise</strong>teilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der<br />
Zugang der Rücktrittserklärung. Dem <strong>Reise</strong>teilnehmer bleibt es unbenommen, dem<br />
<strong>Reise</strong>veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer<br />
Schaden entstanden ist als die vom ihm geforderte Pauschale.<br />
2. Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom <strong>Reise</strong>vertrag (Storno)<br />
zu den in Abs. 1 genannten Bedingungen und durch nachfolgende Neuanmeldung<br />
möglich.<br />
VI. Rücktritt des <strong>Reise</strong>veranstalters bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl<br />
Bis 21 Tage vor <strong>Reise</strong>antritt kann Studiosus vom <strong>Reise</strong>vertrag zurücktreten, wenn<br />
die in der <strong>Reise</strong>ausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt<br />
geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Auf die<br />
Rechte des <strong>Reise</strong>teilnehmers nach § 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) wird<br />
hingewiesen.<br />
VII. Versicherungen<br />
1. Gegen die in Ziffer V. Abs. 1 geregelte Rücktrittsentschädigung ist der <strong>Reise</strong>teilnehmer<br />
durch die im <strong>Reise</strong>preis enthaltene <strong>Reise</strong>rücktritts-Versicherung abgesichert.<br />
Weiterhin erstattet die Europäische <strong>Reise</strong>versicherung AG bei Abbruch der <strong>Reise</strong><br />
die zusätzlichen Rückreisekosten, den anteiligen <strong>Reise</strong>preis für nicht genutzte <strong>Reise</strong>leistungen<br />
oder die Mehrkosten des verlängerten Aufenthalts.<br />
Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall<br />
20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person.<br />
Die näheren Einzelheiten, insbesondere die versicherten Gründe und die Obliegenheiten<br />
des <strong>Reise</strong>teilnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls, entnehmen Sie bitte<br />
dem Kollektiv-Versicherungsausweis der Europäische <strong>Reise</strong>versicherung AG.<br />
Durch die Versicherung ist der <strong>Reise</strong>teilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur<br />
Zahlung der geschuldeten Rücktrittsentschädigung an Studiosus befreit; er hat<br />
lediglich einen Ersatzanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.<br />
2. Studiosus empfiehlt außerdem den Abschluss einer <strong>Reise</strong>-Krankenversicherung<br />
mit medizinischer Notfallhilfe, des RundumSorglos-<strong>Service</strong>, sowie einer <strong>Reise</strong>gepäckversicherung.<br />
Eine <strong>Reise</strong>gepäckversicherung empfiehlt sich insbesondere auch<br />
im Hinblick auf die in Ziffer VIII. dieser <strong>Reise</strong>bedingungen vereinbarten Haftungsausschlüsse<br />
und -beschränkungen für Studiosus. Näheres entnehmen Sie bitte dem<br />
Versicherungsangebot, welches Sie zusammen mit Ihrer Bestätigung erhalten.<br />
VIII. Haftungsbeschränkungen für Studiosus<br />
1. Die vertragliche Haftung gegenüber dem <strong>Reise</strong>teilnehmer auf Schadensersatz für<br />
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen <strong>Reise</strong>preis beschränkt,<br />
soweit<br />
a) ein Schaden des <strong>Reise</strong>teilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt<br />
wird oder<br />
b) Studiosus für einen dem <strong>Reise</strong>teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen<br />
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />
2. Die Haftung von Studiosus gegenüber dem <strong>Reise</strong>teilnehmer auf Schadensersatz<br />
wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />
beruht, für Sachschäden je <strong>Reise</strong>teilnehmer und <strong>Reise</strong> auf den dreifachen<br />
<strong>Reise</strong>preis beschränkt; die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch<br />
mindestens 4.100,– Euro.<br />
3. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen jedoch zwingend ein weiter gehender<br />
Anspruch des <strong>Reise</strong>nden gegenüber Studiosus, so bleiben diese Ansprüche von der<br />
vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.<br />
IX. Verlust und Beschädigung von <strong>Reise</strong>gepäck<br />
Bei <strong>Reise</strong>gepäck sind, zusätzlich zu den nach Ziffer X. bis XII. dieser <strong>Reise</strong>bedingungen<br />
erforderlichen Erklärungen, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks unverzüglich<br />
auch dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung<br />
einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne diese rechtzeitige Anzeige besteht<br />
die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche<br />
Vorschriften, zum Beispiel für Flug- und Seegepäck, Ausschlussfristen enthalten.<br />
X. Obliegenheiten und Rechte des <strong>Reise</strong>nden bei mangelhafter <strong>Reise</strong><br />
1. Wird die <strong>Reise</strong> nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der <strong>Reise</strong>teilnehmer Abhilfe<br />
verlangen. Studiosus kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen<br />
Aufwand erfordert.<br />
2. Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen <strong>Reise</strong>leistung kann der <strong>Reise</strong>teilnehmer<br />
einen Anspruch auf Herabsetzung des <strong>Reise</strong>preises (Minderung) geltend machen.<br />
Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der <strong>Reise</strong>teilnehmer es schuldhaft unterlässt,<br />
den Mangel anzuzeigen.<br />
3. Wird eine <strong>Reise</strong> infolge jenes Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge<br />
eines Mangels dem <strong>Reise</strong>nden die <strong>Reise</strong> oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund<br />
nicht zumutbar, so kann der <strong>Reise</strong>nde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />
den <strong>Reise</strong>vertrag kündigen. Zuvor hat der <strong>Reise</strong>nde eine angemessene Frist zur<br />
Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn<br />
Abhilfe unmöglich ist oder von Studiosus verweigert wird oder wenn die sofortige<br />
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des <strong>Reise</strong>teilnehmers<br />
gerechtfertigt ist.<br />
4. Sofern Studiosus einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der <strong>Reise</strong><br />
führt, kann der <strong>Reise</strong>teilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des <strong>Reise</strong>teilnehmers<br />
auf Minderung oder auf Kündigung des <strong>Reise</strong>vertrages bleibt hiervon<br />
unberührt.<br />
XI. Mängelanzeige, Rechte der <strong>Reise</strong>leitung<br />
1. <strong>Reise</strong>leitungen bzw. örtliche Vertretungen von Studiosus sind während der <strong>Reise</strong><br />
beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe<br />
zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt und<br />
bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen<br />
Studiosus anzuerkennen.<br />
2. Eine Kündigung des <strong>Reise</strong>vertrages durch Studiosus (z. B. bei höherer Gewalt) kann<br />
auch durch die <strong>Reise</strong>leitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von Studiosus<br />
ausgesprochen werden; diese sind insoweit von Studiosus bevollmächtigt.<br />
XII. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung<br />
1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von <strong>Reise</strong>leistungen<br />
muss der <strong>Reise</strong>teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen<br />
Beendigung der <strong>Reise</strong> Studiosus gegenüber unter der am Ende genannten<br />
Adresse geltend machen. Nach Fristablauf können Ansprüche nur geltend<br />
gemacht werden, wenn der <strong>Reise</strong>teilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung<br />
der Frist gehindert war.<br />
2. Die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des <strong>Reise</strong>teilnehmers verjähren in einem<br />
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die <strong>Reise</strong> dem Vertrag nach enden<br />
sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden<br />
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Studiosus oder der <strong>Reise</strong>teilnehmer<br />
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens<br />
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.<br />
XIII. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen<br />
1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen bei Buchung einer <strong>Reise</strong> oder <strong>Reise</strong>leistung<br />
dem <strong>Reise</strong>teilnehmer gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt<br />
der Buchung. Unterstellt wird dabei grundsätzlich, dass der <strong>Reise</strong>teilnehmer deutscher<br />
Staatsbürger ist, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat<br />
erkennbar ist. In der Person des <strong>Reise</strong>teilnehmers begründete persönliche Umstände<br />
können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom <strong>Reise</strong>teilnehmer<br />
mitgeteilt oder offenkundig sind.<br />
2. Der <strong>Reise</strong>teilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie<br />
andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen,<br />
informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine<br />
Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene<br />
Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale<br />
für gesundheitliche Aufklärung.<br />
3. Soweit Studiosus gemäß der <strong>Reise</strong>ausschreibung die Besorgung von Visa und/oder<br />
ähnlicher Dokumente übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des <strong>Reise</strong>nden (Geschäftsbesorgung).<br />
Die Erteilung von Visa und/oder ähnlicher <strong>Reise</strong>dokumente ist nicht<br />
Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Studiosus aus dem <strong>Reise</strong>vertrag.<br />
XIV. Abtretungsverbot<br />
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des <strong>Reise</strong>teilnehmers gegen Studiosus ist<br />
ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem <strong>Reise</strong>vertrag<br />
und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche sowie Ansprüche aus<br />
unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.<br />
XV. Gerichtsstand<br />
Für den Fall, dass der <strong>Reise</strong>teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder<br />
dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von<br />
Studiosus gegen den <strong>Reise</strong>teilnehmer der Gerichtsstand München vereinbart.<br />
XVI. Gültigkeit der Ausschreibungsangaben<br />
Naturgemäß kann die <strong>Reise</strong>ausschreibung nur die zum Zeitpunkt der Drucklegung<br />
feststehenden Einzelheiten der <strong>Reise</strong>durchführung, wie z. B. Termine und Abflugzeiten,<br />
anführen. Änderungen insoweit sind möglich und bleiben bis Vertragsschluss<br />
vorbehalten.<br />
XVII. Sonstiges<br />
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des <strong>Reise</strong>vertrages einschließlich<br />
dieser <strong>Reise</strong>bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten <strong>Reise</strong>vertrages<br />
zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die<br />
§§ 651 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />
Studiosus <strong>Reise</strong>n München GmbH<br />
Riesstraße 25 · D-80992 München<br />
Telefon 089/500 60-0 · Telefax 089/500 60-100<br />
E-Mail: tours@studiosus.com · http://www.studiosus.com<br />
Stand: 14.9.2007<br />
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