laden - Brandenburg, Europa und die Welt
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im Widerspruch dazu, dass <strong>die</strong> EU im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie<br />
(WRRL) selbst anerkannt hat, dass <strong>die</strong> Wasserversorgung eine Leistung der<br />
Daseinsvorsorge ist (Erwägung 15). Dementsprechend hat sie in Erwägung 1<br />
festgeschrieben: „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes<br />
Gut, das geschützt, verteidigt <strong>und</strong> entsprechend behandelt werden muss.“<br />
Darüber hinaus widerspricht der Entwurf der Konzessionsrichtlinie ebenso den<br />
Zielen des Vertrags von Lissabon, mit dem <strong>die</strong> EU nationalen <strong>und</strong> lokalen<br />
Behörden in einem Zusatzprotokoll eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der<br />
Erledigung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zugesichert hat. In Deutschland<br />
wird auf kommunaler bzw. regionaler Ebene <strong>die</strong> Wasserversorgung<br />
gewährleistet. Diese Strukturen haben sich außerordentlich bewährt. Die<br />
Wasserversorgung in Deutschland entspricht höchsten Qualitäts- <strong>und</strong><br />
Ges<strong>und</strong>heitsstandards. Durch <strong>die</strong> kommunale bzw. regionale Organisation der<br />
Wasserversorgung kann gleichzeitig ein angemessenes Preisniveau für <strong>die</strong><br />
Verbraucher sichergestellt werden. Diese Strukturen würden erheblich gefährdet,<br />
wenn <strong>die</strong> Kommunen <strong>die</strong> Wasserversorgung europaweit ausschreiben müssten,<br />
weil <strong>die</strong> lokalen Wasserversorgungsstrukturen häufig nicht den von der<br />
Kommission vorgesehen Ausnahmetatbeständen entsprechen. Nicht passfähige,<br />
schablonenhafte Abgrenzungskriterien können, etwa schon bei einer<br />
wesentlichen Änderung bestehender Verträge, unbeabsichtigt zu einer<br />
marktoffenen Ausschreibungspflicht <strong>und</strong> in der Folge zu einer unbeabsichtigten<br />
Privatisierung führen. Müssten Wasserversorgungskonzessionen an private<br />
Anbieter vergeben werden, weil <strong>die</strong> kommunalen Anbieter nicht zum Zuge<br />
kommen, drohen unter anderem erhebliche Preissteigerungen, Qualitätsverluste<br />
<strong>und</strong> eine Vernachlässigung des Leitungsnetzes. Trotz der schwierigen<br />
Verhandlungslage müssen sich <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esländer weiter dafür einsetzen, dass<br />
<strong>die</strong> Wasserversorgung in den Katalog der Ausnahmetatbestände der Richtlinie<br />
aufgenommen wird. Sollte <strong>die</strong>ses Ziel nicht erreicht werden, dürfen für den<br />
Bereich der Wasserversorgung nur minimale Ausschreibungsanforderungen<br />
postuliert werden, wie <strong>die</strong>s z.B. für soziale Dienste vorgesehen ist. Die<br />
Umsetzung der Richtlinie darf zu keinen erhöhten bürokratischen Belastungen für<br />
öffentliche Auftraggeber <strong>und</strong> Unternehmen führen <strong>und</strong> ihre Regelungen müssen<br />
klar <strong>und</strong> unmissverständlich formuliert werden. Die Wasserversorgung muss in<br />
lokaler bzw. regionaler Hand bleiben. Auch <strong>die</strong> Nachbesserungen bei den<br />
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