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reitponyhengste - Ponyforum

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Auktionsbedingungen<br />

4.2. a) bei gekörten Hengsten:<br />

- positives Körurteil<br />

- Zuchttauglichkeit (Deck- und Befruchtungsfähigkeit) Wird die fehlende Befruchtungsfähigkeit<br />

reklamiert, so entscheidet über das Vorhandensein des<br />

Mangels, soweit dieser nicht vom Eigentümer anerkannt wird, ein veterinärmedizinischer<br />

Sachverständiger. Das Gutachten des veterinärmedizinischen<br />

Sachverständigen ist für beide Parteien verbindlich. Die Kosten trägt bei berechtigter<br />

Mängelrüge der Eigentümer, andernfalls der Käufer.<br />

4.2. b) bei nicht gekörten Hengsten:<br />

- nicht die Zuchttauglichkeit<br />

4.3. Gesundheit<br />

Zur Gesundheit wird die Beschaffenheit vereinbart, die sich aus dem zu jedem<br />

Hengst im Auktions-Büro einsehbaren tierärztlichen Untersuchungsprotokoll<br />

ergibt. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Gesundheit erstreckt sich<br />

ausschließlich auf den Umfang, in welchem das Pferd tierärztlich untersucht<br />

wurde. Der Untersuchungsumfang ergibt sich aus dem tierärztlichen Protokoll.<br />

Darüber hinaus wird die Freiheit von Koppen und Kehlkopfpfeifen vereinbart.<br />

Die Überprüfung, ob die vereinbarte Beschaffenheit dem vorgesehenen<br />

Gebrauchszweck des Käufers entspricht, erfolgt durch die Tierärzte des<br />

Veranstalters nicht.<br />

Maßgeblich für Sachmängelansprüche sind solche Abweichungen von der<br />

Beschaffenheit, die bei Gefahrübergang vorliegen. Die Gefahr geht mit dem<br />

Zuschlag auf den Ersteigerer über. Sachmangelansprüche verjähren mit Ablauf<br />

von drei Monaten, soweit gesetzlich zulässig, im Übrigen mit Ablauf eines<br />

Jahres. Es wird davon ausgegangen, dass wegen der Art des Kaufgegenstandes<br />

und der Art der in Betracht kommenden Mängel die Beweislastumkehr<br />

des § 476 BGB auch im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs nicht gilt.<br />

5. Haftungsübergang<br />

Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn das Pferd<br />

zunächst noch im Gewahrsam des Veranstalters oder des Verkäufers verbleibt.<br />

Die ersteigerten Pferde müssen spätestens am Tag nach der Auktion<br />

abgenommen sein. Von diesem Zeitpunkt an stehen sie auf Kosten des Käufers.<br />

Kein Pferd darf vom Platz entfernt werden, bevor nicht die Bezahlung abschließend<br />

geregelt ist. Versteigerte Pferde werden grundsätzlich nur gegen<br />

Barzahlung oder Zahlung per bankbestätigtem Scheck an den Käufer herausgegeben.<br />

Wird ein Pferd gegen Rechnung gekauft und stimmt der Verkäufer<br />

einer Herausgabe des Pferdes an den Käufer nicht zu, nimmt der Verkäufer<br />

spätestens am Ende des Auktionstages das verkaufte Pferd auf Kosten und<br />

Risiko des Käufers in seinen Stall zurück bis zum Eingang des Kaufpreises bei<br />

der <strong>Ponyforum</strong> GmbH. Diese unterrichtet sodann umgehend den Verkäufer<br />

vom Eingang des Geldes. Der Abtrieb kann nur nach Abmeldung beim Abrechnungsbüro<br />

erfolgen.<br />

6. Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine der Auktionsbedingungen unwirksam sein, so bleibt davon die<br />

Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen<br />

tritt eine wirksame Regelung, die der unwirksamen inhaltlich am<br />

nächsten kommt. (Gerichtsstand: Rockenhausen)<br />

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