reitponyhengste - Ponyforum
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Auktionsbedingungen<br />
4.2. a) bei gekörten Hengsten:<br />
- positives Körurteil<br />
- Zuchttauglichkeit (Deck- und Befruchtungsfähigkeit) Wird die fehlende Befruchtungsfähigkeit<br />
reklamiert, so entscheidet über das Vorhandensein des<br />
Mangels, soweit dieser nicht vom Eigentümer anerkannt wird, ein veterinärmedizinischer<br />
Sachverständiger. Das Gutachten des veterinärmedizinischen<br />
Sachverständigen ist für beide Parteien verbindlich. Die Kosten trägt bei berechtigter<br />
Mängelrüge der Eigentümer, andernfalls der Käufer.<br />
4.2. b) bei nicht gekörten Hengsten:<br />
- nicht die Zuchttauglichkeit<br />
4.3. Gesundheit<br />
Zur Gesundheit wird die Beschaffenheit vereinbart, die sich aus dem zu jedem<br />
Hengst im Auktions-Büro einsehbaren tierärztlichen Untersuchungsprotokoll<br />
ergibt. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Gesundheit erstreckt sich<br />
ausschließlich auf den Umfang, in welchem das Pferd tierärztlich untersucht<br />
wurde. Der Untersuchungsumfang ergibt sich aus dem tierärztlichen Protokoll.<br />
Darüber hinaus wird die Freiheit von Koppen und Kehlkopfpfeifen vereinbart.<br />
Die Überprüfung, ob die vereinbarte Beschaffenheit dem vorgesehenen<br />
Gebrauchszweck des Käufers entspricht, erfolgt durch die Tierärzte des<br />
Veranstalters nicht.<br />
Maßgeblich für Sachmängelansprüche sind solche Abweichungen von der<br />
Beschaffenheit, die bei Gefahrübergang vorliegen. Die Gefahr geht mit dem<br />
Zuschlag auf den Ersteigerer über. Sachmangelansprüche verjähren mit Ablauf<br />
von drei Monaten, soweit gesetzlich zulässig, im Übrigen mit Ablauf eines<br />
Jahres. Es wird davon ausgegangen, dass wegen der Art des Kaufgegenstandes<br />
und der Art der in Betracht kommenden Mängel die Beweislastumkehr<br />
des § 476 BGB auch im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs nicht gilt.<br />
5. Haftungsübergang<br />
Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn das Pferd<br />
zunächst noch im Gewahrsam des Veranstalters oder des Verkäufers verbleibt.<br />
Die ersteigerten Pferde müssen spätestens am Tag nach der Auktion<br />
abgenommen sein. Von diesem Zeitpunkt an stehen sie auf Kosten des Käufers.<br />
Kein Pferd darf vom Platz entfernt werden, bevor nicht die Bezahlung abschließend<br />
geregelt ist. Versteigerte Pferde werden grundsätzlich nur gegen<br />
Barzahlung oder Zahlung per bankbestätigtem Scheck an den Käufer herausgegeben.<br />
Wird ein Pferd gegen Rechnung gekauft und stimmt der Verkäufer<br />
einer Herausgabe des Pferdes an den Käufer nicht zu, nimmt der Verkäufer<br />
spätestens am Ende des Auktionstages das verkaufte Pferd auf Kosten und<br />
Risiko des Käufers in seinen Stall zurück bis zum Eingang des Kaufpreises bei<br />
der <strong>Ponyforum</strong> GmbH. Diese unterrichtet sodann umgehend den Verkäufer<br />
vom Eingang des Geldes. Der Abtrieb kann nur nach Abmeldung beim Abrechnungsbüro<br />
erfolgen.<br />
6. Salvatorische Klausel<br />
Sollte eine der Auktionsbedingungen unwirksam sein, so bleibt davon die<br />
Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen<br />
tritt eine wirksame Regelung, die der unwirksamen inhaltlich am<br />
nächsten kommt. (Gerichtsstand: Rockenhausen)<br />
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