Wiederbetretungsfristen für QS - Esteburg
Wiederbetretungsfristen für QS - Esteburg
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Auflagen zur Wiederbetretung von Flächen<br />
nach dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln<br />
im Obstbaubau<br />
Stand: 20.03.2013<br />
In dem seit 01.01.2013 gültigen Leitfaden für <strong>QS</strong>-GAP zertifizierte Betriebe ist unter Punkt<br />
3.6.6 die Einhaltung der <strong>Wiederbetretungsfristen</strong> nach dem Einsatz von<br />
Pflanzenschutzmitteln als K.O.-Kriterium aufgenommen worden. Es heißt darin:<br />
„Sofern für die eingesetzten Pflanzenschutzmittel <strong>Wiederbetretungsfristen</strong> in den<br />
Herstelleranweisungen festgelegt sind, muss ein eindeutiges, dokumentiertes<br />
Verfahren vorliegen, welches das Wiederbetreten der Flächen nach dem<br />
Pflanzenschutzmitteleinsatz regelt.“<br />
Wie genau diese Regelung oder die Dokumentation auszusehen hat, ist nicht näher<br />
festgelegt worden.<br />
Im Obstbau sind dabei unter Glas und im Freiland folgende Auflagen von Bedeutung:<br />
EO005-1 SPo 5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages.<br />
EO005-2 SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften.<br />
SF149 Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften.<br />
SF189 Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der<br />
persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist.<br />
Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der<br />
Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der<br />
Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.<br />
SF1891 Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit<br />
der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist.<br />
Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der<br />
Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug<br />
gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.<br />
SF1911 Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und<br />
Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich,<br />
die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten<br />
Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.<br />
Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-<br />
Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.<br />
SF194 Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der<br />
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu<br />
tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden<br />
nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der<br />
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu<br />
tragen.<br />
SF245-01 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten.<br />
Die meisten Auflagen gelten für das gesamte Mittel, in Einzelfällen gibt es Auflagen nur für<br />
einzelne Anwendungsgebiete.<br />
Von den derzeit im Obstbau zugelassenen Mitteln haben nachfolgende Produkte eine oder<br />
mehrere der Auflagen (kein Anspruch auf Vollständigkeit, ohne Gewähr):<br />
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