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Streitkräfte und Wehrformen

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Zum Thema<br />

Auszug aus dem Gr<strong>und</strong>gesetz:<br />

Art. 12a<br />

[Wehr- <strong>und</strong> Dienstpfl<br />

icht]<br />

(1) Männer können<br />

vom vollendeten achtzehnten<br />

Lebensjahr<br />

an zum Dienst in den<br />

Streitkräften, im B<strong>und</strong>esgrenzschutz<br />

oder<br />

in einem Zivilschutzverband<br />

verpfl ichtet<br />

werden.<br />

(2) Wer aus Gewissensgründen<br />

den<br />

Kriegsdienst mit der<br />

Waffe verweigert, kann<br />

zu einem Ersatzdienst<br />

verpfl ichtet werden.<br />

Die Dauer des Ersatzdienstes<br />

darf die Dauer<br />

des Wehrdienstes<br />

nicht übersteigen.<br />

© B<strong>und</strong>eswehr / Torsten Rütters<br />

4 Kompass 06I10

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