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Gefährdungsbeurteilung in der Humanmedizin - WINHO

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Unternehmer HUMANMEDIZIN<br />

38<br />

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze<br />

und -vorschriften<br />

11.1 Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG)<br />

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen<br />

des Arbeitsschutzes zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit.<br />

Aktuelle Gesetzesän<strong>der</strong>ungen f<strong>in</strong>den Sie auf<br />

<strong>der</strong> Internetseite des Bundesm<strong>in</strong>isteriums <strong>der</strong><br />

Justiz: www.gesetze-im-<strong>in</strong>ternet.de.<br />

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände zu treffen,<br />

die Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong><br />

Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit bee<strong>in</strong>flussen. Er<br />

hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit<br />

zu überprüfen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls sich<br />

än<strong>der</strong>nden Gegebenheiten anzupassen.<br />

Dabei hat er e<strong>in</strong>e Verbesserung von Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

anzustreben.<br />

(2) Zur Planung und Durchführung <strong>der</strong><br />

Maßnahmen nach Absatz 1 hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />

Tätigkeiten und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

1. für e<strong>in</strong>e geeignete Organisation zu sorgen<br />

und die erfor<strong>der</strong>lichen Mittel bereitzustellen<br />

sowie<br />

2.Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls bei allen<br />

Tätigkeiten und e<strong>in</strong>gebunden <strong>in</strong> die<br />

betrieblichen Führungsstrukturen beachtet<br />

werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten<br />

nachkommen können.<br />

3. Kosten für Maßnahmen nach diesem<br />

Gesetz darf <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht den<br />

Beschäftigten auferlegen.<br />

§ 4 Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze<br />

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des<br />

Arbeitsschutzes von folgenden allgeme<strong>in</strong>en<br />

Grundsätzen auszugehen:<br />

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass e<strong>in</strong>e<br />

Gefährdung für Leben und Gesundheit<br />

möglichst vermieden und die verbleibende<br />

Gefährdung möglichst ger<strong>in</strong>g gehalten<br />

wird;<br />

2. Gefahren s<strong>in</strong>d an ihrer Quelle zu bekämpfen;<br />

3. bei den Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Stand von<br />

Technik, Arbeitsmediz<strong>in</strong> und Hygiene<br />

sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche<br />

Erkenntnisse zu berücksichtigen;<br />

4. Maßnahmen s<strong>in</strong>d mit dem Ziel zu planen,<br />

Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen,<br />

soziale Beziehungen<br />

und E<strong>in</strong>fluss <strong>der</strong> Umwelt auf den Arbeitsplatz<br />

sachgerecht zu verknüpfen;<br />

5. <strong>in</strong>dividuelle Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d<br />

nachrangig zu an<strong>der</strong>en Maßnahmen;<br />

6. spezielle Gefahren für beson<strong>der</strong>s schutzbedürftige<br />

Beschäftigtengruppen s<strong>in</strong>d zu<br />

berücksichtigen;<br />

7. den Beschäftigten s<strong>in</strong>d geeignete Anweisungen<br />

zu erteilen;<br />

8. mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar geschlechtsspezifisch<br />

wirkende Regelungen s<strong>in</strong>d nur zulässig,<br />

wenn dies aus biologischen Gründen<br />

zw<strong>in</strong>gend geboten ist.<br />

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

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