Gefährdungsbeurteilung in der Humanmedizin - WINHO
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Unternehmer HUMANMEDIZIN<br />
38<br />
11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze<br />
und -vorschriften<br />
11.1 Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz<br />
(ArbSchG)<br />
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen<br />
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />
<strong>der</strong> Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit.<br />
Aktuelle Gesetzesän<strong>der</strong>ungen f<strong>in</strong>den Sie auf<br />
<strong>der</strong> Internetseite des Bundesm<strong>in</strong>isteriums <strong>der</strong><br />
Justiz: www.gesetze-im-<strong>in</strong>ternet.de.<br />
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers<br />
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände zu treffen,<br />
die Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong><br />
Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit bee<strong>in</strong>flussen. Er<br />
hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit<br />
zu überprüfen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls sich<br />
än<strong>der</strong>nden Gegebenheiten anzupassen.<br />
Dabei hat er e<strong>in</strong>e Verbesserung von Sicherheit<br />
und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
anzustreben.<br />
(2) Zur Planung und Durchführung <strong>der</strong><br />
Maßnahmen nach Absatz 1 hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />
Tätigkeiten und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
1. für e<strong>in</strong>e geeignete Organisation zu sorgen<br />
und die erfor<strong>der</strong>lichen Mittel bereitzustellen<br />
sowie<br />
2.Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen<br />
erfor<strong>der</strong>lichenfalls bei allen<br />
Tätigkeiten und e<strong>in</strong>gebunden <strong>in</strong> die<br />
betrieblichen Führungsstrukturen beachtet<br />
werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten<br />
nachkommen können.<br />
3. Kosten für Maßnahmen nach diesem<br />
Gesetz darf <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht den<br />
Beschäftigten auferlegen.<br />
§ 4 Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze<br />
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des<br />
Arbeitsschutzes von folgenden allgeme<strong>in</strong>en<br />
Grundsätzen auszugehen:<br />
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass e<strong>in</strong>e<br />
Gefährdung für Leben und Gesundheit<br />
möglichst vermieden und die verbleibende<br />
Gefährdung möglichst ger<strong>in</strong>g gehalten<br />
wird;<br />
2. Gefahren s<strong>in</strong>d an ihrer Quelle zu bekämpfen;<br />
3. bei den Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Stand von<br />
Technik, Arbeitsmediz<strong>in</strong> und Hygiene<br />
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche<br />
Erkenntnisse zu berücksichtigen;<br />
4. Maßnahmen s<strong>in</strong>d mit dem Ziel zu planen,<br />
Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen,<br />
soziale Beziehungen<br />
und E<strong>in</strong>fluss <strong>der</strong> Umwelt auf den Arbeitsplatz<br />
sachgerecht zu verknüpfen;<br />
5. <strong>in</strong>dividuelle Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d<br />
nachrangig zu an<strong>der</strong>en Maßnahmen;<br />
6. spezielle Gefahren für beson<strong>der</strong>s schutzbedürftige<br />
Beschäftigtengruppen s<strong>in</strong>d zu<br />
berücksichtigen;<br />
7. den Beschäftigten s<strong>in</strong>d geeignete Anweisungen<br />
zu erteilen;<br />
8. mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar geschlechtsspezifisch<br />
wirkende Regelungen s<strong>in</strong>d nur zulässig,<br />
wenn dies aus biologischen Gründen<br />
zw<strong>in</strong>gend geboten ist.<br />
11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften