Satzung - TC Rumeln-Kaldenhausen
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2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und schriftlich zu<br />
erklären. Die Erklärung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres<br />
dem Verein zugegangen sein.<br />
Nur in besonders begründeten Fällen darf der Vorstand einem vorzeitigen Austritt<br />
zustimmen.<br />
3. Der Ausschluss ist möglich<br />
a. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die <strong>Satzung</strong>en oder<br />
Bestimmungen des VEREINS, des TENNISKREISES, des TENNIS-<br />
BEZIRKES 1, des TENNIS-VERBANDES NIEDERRHEIN; des DEUTSCHEN<br />
TENNISBUNDES oder des LANDESSPORTBUNDES Nordrhein-Westfalen,<br />
b. wegen Nichtbeachtung gewichtiger Beschlüsse der Vereinsorgane,<br />
c. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes, der sich gegen den Verein, seine<br />
Interessen und Zwecke richtet oder der in besonderem Maße sein sportliches<br />
Ansehen schädigt.<br />
Als schwerwiegender Verstoß gilt auch die Nichterfüllung finanzieller<br />
Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Werden ein Jahresbeitrag und/oder<br />
ein außerordentlicher Beitrag geschuldet, ist ein Ausschluss erst möglich,<br />
wenn der geschuldete Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb<br />
von drei Monaten nach Zugang der Mahnung entrichtet wird. In der Mahnung<br />
muss auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden.<br />
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner<br />
Mitglieder, und, soweit möglich, nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes.<br />
In minderschweren Fällen kann der Vorstand eine mündliche oder schriftliche<br />
Verwarnung oder ein Spielverbot bis zu 6 Monaten aussprechen.<br />
Die Entscheidung über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem<br />
Mitglied, soweit möglich, mit einem postalischen Zustellungsnachweis mitzuteilen.<br />
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des<br />
Beschlusses beim Vorstand schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung<br />
einlegen. Bei einem rechtzeitigen Einspruch hat der Vorstand innerhalb von zwei<br />
Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die darüber mit einfacher<br />
Mehrheit entscheidet.<br />
4. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.<br />
§ 10<br />
Organe des Vereins<br />
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.<br />
§ 11<br />
Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.