15.11.2012 Aufrufe

1. Fasching im Kurt Schedler-Zentrum Seiten 10/11

1. Fasching im Kurt Schedler-Zentrum Seiten 10/11

1. Fasching im Kurt Schedler-Zentrum Seiten 10/11

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

22 SERVICE I Zu Hause in Eggendorf • April 20<strong>11</strong><br />

DI Manfred Korzil: Staatlich befugter<br />

und beeideter Ziviltechniker für Bauingenieurwesen,<br />

allg. beeideter gerichtlich<br />

zertifizierter Sachverständiger.<br />

Durch die 1<strong>1.</strong> Novelle der NÖ Bauordnung<br />

1996 ergeben sich gewisse<br />

Erleichterungen.<br />

Nunmehr sind eine Gerätehütte und ein<br />

Gewächshaus je Grundstück bewilligungs-<br />

und anzeigefrei. Weitere dieser<br />

Objekte sind anzeigepflichtig, falls sie<br />

<strong>10</strong> m² Fläche und eine Gebäudehöhe<br />

von max. 3 m nicht überschreiten und<br />

Mag. Michael Luszczak steht an jedem<br />

ersten Donnerstag <strong>im</strong> Monat<br />

von 16 bis 17.30 Uhr <strong>im</strong> Gemeindeamt<br />

Eggendorf für kostenlose<br />

Rechtsberatung zur Verfügung.<br />

Vereine finanzieren sich neben Mitgliedsbeiträgen<br />

und Spenden oft<br />

über eine wirtschaftliche (Neben-)<br />

Tätigkeit. N<strong>im</strong>mt letzteres überhand,<br />

kann der Verein seine Gemeinnützigkeit<br />

und damit Steuerbegünstigungen verlieren.<br />

Ein gemeinnütziger Verein darf<br />

keinesfalls auf Gewinnerzielung ausgerichtet<br />

sein. Werden gemeinwohlorientierte<br />

Zwecke (gemeinnützig, mildtätig,<br />

Tipps vom Bausachverständigen<br />

Neues in der NÖ Bauordnung<br />

die Bebauungsdichte dies zulässt.<br />

Größere Objekte sind bewilligungspflichtig<br />

(Verfahren mit befugtem<br />

Planverfasser, Einreichplan, etc.).<br />

Bei Bauwerken in Gebieten ohne<br />

Bebauungsplan muss eine abgeleitete<br />

Bebauungsweise gem. § 54<br />

NÖ-BO ermittelt werden. Hier werden<br />

alle bewilligten Bauwerke <strong>im</strong><br />

Umkreis von <strong>10</strong>0 m betrachtet. Die<br />

Mehrheit gibt Gebäudehöhe, Bebauungsweise<br />

und -dichte, etc. vor.<br />

Ein Abweichen der Bebauungsweise<br />

ist dann möglich, wenn dies<br />

zur Wahrung des Charakters der<br />

Bebauung erforderlich ist. Dieses<br />

Abweichen von der „abgeleiteten“<br />

Bebauungsweise muss allerdings<br />

ausdrücklich gefordert werden<br />

Tipps vom Anwalt<br />

Gemeinnützige Vereine<br />

kirchlich) verfolgt, kann der Verein<br />

eine Befreiung von Ertragssteuern,<br />

Gebühren- und Verkehrssteuern<br />

sowie Begünstigungen hinsichtlich<br />

der Umsatzsteuer erhalten. Gemeinnützigkeit<br />

liegt vor, wenn die Allgemeinheit<br />

auf geistigem, kulturellen,<br />

sittlichem oder materiellem<br />

Gebiet gefördert wird.<br />

Allgemeinheit heißt jedoch nicht die<br />

gesamte Bevölkerung. Einschränkungen<br />

in regionaler und sachlicher<br />

Hinsicht sind zulässig. Dabei ist zu<br />

prüfen, ob dies nicht dazu führt,<br />

dass der geförderte Personenkreis<br />

zu eng begrenzt ist, da sonst die<br />

Begünstigungen verwehrt werden.<br />

Ein Verein erhält nur dann Steuerbegünstigungen,<br />

wenn er die Förderungen<br />

des begünstigten Zwecks<br />

selbst durchführt. Bloßes Sammeln<br />

(vom Bauwerber oder der Baubehörde)<br />

und ist näher zu begründen.<br />

Carports sind, wenn alle Nachbarn <strong>im</strong><br />

Umkreis von 14 m zust<strong>im</strong>men, nur<br />

mehr anzeigepflichtig – wobei jeder<br />

Miteigentümer eines Nachbargrundstückes<br />

seine Zust<strong>im</strong>mung geben muss.<br />

In sonstigen Fällen sind Carports weiterhin<br />

bewilligungspflichtig (Bauverfahren<br />

mit befugtem Planverfasser, Einreichplan,<br />

etc.).<br />

Unterlagen bei anzeigepflichtigen<br />

Bauvorhaben sind von jedermann zu<br />

erarbeiten. Es sind dabei Skizzen und<br />

Beschreibungen in 2-facher Ausfertigung<br />

vorzulegen. Wichtig ist, dass die<br />

Baubehörde aufgrund der Unterlagen<br />

das geplante Vorhaben entsprechend<br />

beurteilen kann. �<br />

und Weiterleiten von Spenden, wie beispielsweise<br />

bei „Licht ins Dunkel“,<br />

führt zu keiner Begünstigung.<br />

Scheiden Mitglieder aus, so darf nur der<br />

eingezahlte Kapitalanteil und der Verkehrswert<br />

eingebrachter Güter rückerstattet<br />

werden. Auch bei Auflösung des<br />

Vereins muss das verbleibende Restvermögen<br />

gemeinnützigen Zwecken<br />

zugeführt werden.<br />

Tipp: Wird Gemeinnützigkeit angestrebt,<br />

ist bereits in den Statuten des<br />

Vereins genauestens darauf zu achten,<br />

nur steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen.<br />

Zudem sind jegliche Änderungen<br />

der Statuten dem Finanzamt und<br />

der Vereinsbehörde mitzuteilen. �<br />

Kontakt<br />

Mag. Michael Luszczak:<br />

Grazerstr. 77, 2700 Wr. Neustadt<br />

Tel.: 02622/23550 (Fax: 23522)<br />

e-mail: office@anwalt-luszczak.at

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!