1. Fasching im Kurt Schedler-Zentrum Seiten 10/11
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22 SERVICE I Zu Hause in Eggendorf • April 20<strong>11</strong><br />
DI Manfred Korzil: Staatlich befugter<br />
und beeideter Ziviltechniker für Bauingenieurwesen,<br />
allg. beeideter gerichtlich<br />
zertifizierter Sachverständiger.<br />
Durch die 1<strong>1.</strong> Novelle der NÖ Bauordnung<br />
1996 ergeben sich gewisse<br />
Erleichterungen.<br />
Nunmehr sind eine Gerätehütte und ein<br />
Gewächshaus je Grundstück bewilligungs-<br />
und anzeigefrei. Weitere dieser<br />
Objekte sind anzeigepflichtig, falls sie<br />
<strong>10</strong> m² Fläche und eine Gebäudehöhe<br />
von max. 3 m nicht überschreiten und<br />
Mag. Michael Luszczak steht an jedem<br />
ersten Donnerstag <strong>im</strong> Monat<br />
von 16 bis 17.30 Uhr <strong>im</strong> Gemeindeamt<br />
Eggendorf für kostenlose<br />
Rechtsberatung zur Verfügung.<br />
Vereine finanzieren sich neben Mitgliedsbeiträgen<br />
und Spenden oft<br />
über eine wirtschaftliche (Neben-)<br />
Tätigkeit. N<strong>im</strong>mt letzteres überhand,<br />
kann der Verein seine Gemeinnützigkeit<br />
und damit Steuerbegünstigungen verlieren.<br />
Ein gemeinnütziger Verein darf<br />
keinesfalls auf Gewinnerzielung ausgerichtet<br />
sein. Werden gemeinwohlorientierte<br />
Zwecke (gemeinnützig, mildtätig,<br />
Tipps vom Bausachverständigen<br />
Neues in der NÖ Bauordnung<br />
die Bebauungsdichte dies zulässt.<br />
Größere Objekte sind bewilligungspflichtig<br />
(Verfahren mit befugtem<br />
Planverfasser, Einreichplan, etc.).<br />
Bei Bauwerken in Gebieten ohne<br />
Bebauungsplan muss eine abgeleitete<br />
Bebauungsweise gem. § 54<br />
NÖ-BO ermittelt werden. Hier werden<br />
alle bewilligten Bauwerke <strong>im</strong><br />
Umkreis von <strong>10</strong>0 m betrachtet. Die<br />
Mehrheit gibt Gebäudehöhe, Bebauungsweise<br />
und -dichte, etc. vor.<br />
Ein Abweichen der Bebauungsweise<br />
ist dann möglich, wenn dies<br />
zur Wahrung des Charakters der<br />
Bebauung erforderlich ist. Dieses<br />
Abweichen von der „abgeleiteten“<br />
Bebauungsweise muss allerdings<br />
ausdrücklich gefordert werden<br />
Tipps vom Anwalt<br />
Gemeinnützige Vereine<br />
kirchlich) verfolgt, kann der Verein<br />
eine Befreiung von Ertragssteuern,<br />
Gebühren- und Verkehrssteuern<br />
sowie Begünstigungen hinsichtlich<br />
der Umsatzsteuer erhalten. Gemeinnützigkeit<br />
liegt vor, wenn die Allgemeinheit<br />
auf geistigem, kulturellen,<br />
sittlichem oder materiellem<br />
Gebiet gefördert wird.<br />
Allgemeinheit heißt jedoch nicht die<br />
gesamte Bevölkerung. Einschränkungen<br />
in regionaler und sachlicher<br />
Hinsicht sind zulässig. Dabei ist zu<br />
prüfen, ob dies nicht dazu führt,<br />
dass der geförderte Personenkreis<br />
zu eng begrenzt ist, da sonst die<br />
Begünstigungen verwehrt werden.<br />
Ein Verein erhält nur dann Steuerbegünstigungen,<br />
wenn er die Förderungen<br />
des begünstigten Zwecks<br />
selbst durchführt. Bloßes Sammeln<br />
(vom Bauwerber oder der Baubehörde)<br />
und ist näher zu begründen.<br />
Carports sind, wenn alle Nachbarn <strong>im</strong><br />
Umkreis von 14 m zust<strong>im</strong>men, nur<br />
mehr anzeigepflichtig – wobei jeder<br />
Miteigentümer eines Nachbargrundstückes<br />
seine Zust<strong>im</strong>mung geben muss.<br />
In sonstigen Fällen sind Carports weiterhin<br />
bewilligungspflichtig (Bauverfahren<br />
mit befugtem Planverfasser, Einreichplan,<br />
etc.).<br />
Unterlagen bei anzeigepflichtigen<br />
Bauvorhaben sind von jedermann zu<br />
erarbeiten. Es sind dabei Skizzen und<br />
Beschreibungen in 2-facher Ausfertigung<br />
vorzulegen. Wichtig ist, dass die<br />
Baubehörde aufgrund der Unterlagen<br />
das geplante Vorhaben entsprechend<br />
beurteilen kann. �<br />
und Weiterleiten von Spenden, wie beispielsweise<br />
bei „Licht ins Dunkel“,<br />
führt zu keiner Begünstigung.<br />
Scheiden Mitglieder aus, so darf nur der<br />
eingezahlte Kapitalanteil und der Verkehrswert<br />
eingebrachter Güter rückerstattet<br />
werden. Auch bei Auflösung des<br />
Vereins muss das verbleibende Restvermögen<br />
gemeinnützigen Zwecken<br />
zugeführt werden.<br />
Tipp: Wird Gemeinnützigkeit angestrebt,<br />
ist bereits in den Statuten des<br />
Vereins genauestens darauf zu achten,<br />
nur steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen.<br />
Zudem sind jegliche Änderungen<br />
der Statuten dem Finanzamt und<br />
der Vereinsbehörde mitzuteilen. �<br />
Kontakt<br />
Mag. Michael Luszczak:<br />
Grazerstr. 77, 2700 Wr. Neustadt<br />
Tel.: 02622/23550 (Fax: 23522)<br />
e-mail: office@anwalt-luszczak.at