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Realsteuer-Atlas 2009 - IHK Koblenz

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I. ERLÄUTERUNGEN ZUR GRUND- UND GEWERBESTEUER<br />

1. Allgemeines<br />

Grundsteuer und Gewerbesteuer werden auch als "<strong>Realsteuer</strong>n" bezeichnet<br />

(§ 3 Abs. 2 Abgabenordnung).<br />

Die Grundsteuer gliedert sich gemäß § 2 Grundsteuergesetz in eine "Grundsteuer A", die<br />

bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben wird, und in eine "Grundsteuer B", die<br />

auf allen übrigen Grundstücken lastet.<br />

Während die Einnahmen aus der Grundsteuer A in den kommenden Jahren mit rund 357<br />

Mio. Euro für die gesamte Bundesrepublik in etwa konstant bleiben dürften, geht der<br />

Arbeitskreis Steuerschätzung in seiner Sitzung im Mai <strong>2009</strong> davon aus, dass die Einnahmen<br />

aus der Grundsteuer B jährlich um etwa zwei Prozent zunehmen werden. Aufgrund ihrer<br />

einheitswertabhängigen Bemessungsgrundlage unterliegt die Grundsteuer, im Gegensatz zu<br />

den Gewerbesteuereinnahmen, keinen konjunkturellen Schwankungen und ist damit eine<br />

fest kalkulierbare Steuergröße.<br />

Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage ist der<br />

Gewerbeertrag. Ausgangspunkt für die Berechnung des Gewerbeertrages ist der Gewinn<br />

des Unternehmens, der der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird.<br />

Diesem sind bestimmte Beträge hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen<br />

wurden. Diese Summe ist sodann um bestimmte Beträge zu kürzen. Bei natürlichen<br />

Personen sowie bei Personenhandelsgesellschaften wird außerdem ein Freibetrag von<br />

24.500 EUR in Abzug gebracht, den es bei Kapitalgesellschaften nicht gibt.<br />

Im Unterschied zur Einkommensteuer knüpft die Gewerbesteuer am Unternehmen an.<br />

Dieser Objektcharakter der Gewerbesteuer hat zur Folge, dass verschiedene gewerbliche<br />

Unternehmen einer natürlichen Person als eigenständige Betriebe angesehen werden, die<br />

jeder für sich der Gewerbesteuer unterliegen.<br />

Die Steuer ist in den Gemeinden zu entrichten, wo das Gewerbe ausgeübt wird. Werden<br />

Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte<br />

über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer gemäß § 4 Gewerbesteuergesetz in<br />

jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrages erhoben, der auf sie entfällt.<br />

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 106 Abs. 6, dass das Aufkommen der Grund- und<br />

Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Allerdings müssen die Gemeinden einen Teil ihrer<br />

Einnahmen aus der Gewerbesteuer in Form einer Umlage an Bund und Länder abführen (so<br />

genannte Gewerbesteuerumlage).<br />

Das Grundgesetz gibt den Gemeinden darüber hinaus das Recht, Hebesätze festzulegen,<br />

denen damit die Möglichkeit eröffnet wird, Einfluss auf die Höhe der von den Unternehmen<br />

zu leistenden Abgabe zu nehmen und aktiv Standortpolitik zu betreiben.<br />

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