09.08.2012 Aufrufe

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a Kstg)

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a Kstg)

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a Kstg)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 15<br />

Darlehen<br />

Lösung:<br />

Das Darlehen des Anteilseigners der Holdinggesellschaft an die N1-GmbH ist Fremdkapital im Sinne<br />

des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 4 Satz 2 KStG; sofern der Drittvergleich nicht gelingt, kommt es zur vollständigen<br />

Hinzurechnung der gezahlten Vergütungen (ohne zulässiges Fremdkapital und ohne Freigrenze).<br />

Die Vergütungen auf die typische stille Beteiligung der I-GmbH an der N2-GmbH erfüllen die<br />

Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 1 Nr. 1 KStG; sie sind verdeckte Gewinnausschüttung der N2-GmbH,<br />

sobald sie mehr als 250.000 € betragen.<br />

Für das Darlehen der I-GmbH an die N3-GmbH besteht ein zulässiges Fremdkapital in Höhe des<br />

Eineinhalbfachen des Eigenkapitals der N3-GmbH; soweit dieses überschritten ist, der Drittvergleich<br />

nicht gelingt und die Vergütungen mehr als 250.000 € betragen, kommt es zu einer verdeckten<br />

Gewinnausschüttung.<br />

Das Darlehen der N1-GmbH an die N2-GmbH erfüllt die Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 4 Satz 2<br />

KStG. Es wird jedoch ein zulässiges Fremdkapital in Höhe des Eineinhalbfachen des gekürzten<br />

anteiligen Eigenkapitals angenommen (keine Freigrenze, vgl. Tz. 30). Soweit dieses überschritten ist<br />

und der Drittvergleich nicht gelingt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.<br />

3. Konkurrierende Holdinggesellschaften<br />

I-GmbH<br />

N1-GmbH N2-GmbH N3-GmbH<br />

Darlehen<br />

Anteilseigner<br />

a) Vertikale Konkurrenz zwischen Holdinggesellschaften<br />

stille Bet<br />

Darlehen<br />

46 Mehrere Kapitalgesellschaften in einer Beteiligungskette können jede für sich<br />

Holdinggesellschaft sein; eine nachgeordnete Kapitalgesellschaft im Sinne des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 4<br />

Satz 2 KStG kann nicht gleichzeitig Holdinggesellschaft sein.<br />

Beispiel:<br />

Im international tätigen Konzern A werden die europäischen Gesellschaften durch die EU-Hold. SA mit<br />

Sitz und Geschäftsleitung in Belgien geführt. Die Beteiligungen an den deutschen konzernzugehörigen<br />

Gesellschaften sind in der I-Holding-GmbH gebündelt. Die EU-Hold. SA und die I-Holding-GmbH<br />

erfüllen jede für sich die Holdingvoraussetzungen im Sinne des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 4 Satz 1 KStG. Die EU-Hold.<br />

SA ist im Inland nicht steuerpflichtig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!