Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a Kstg)
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Seite 15<br />
Darlehen<br />
Lösung:<br />
Das Darlehen des Anteilseigners der Holdinggesellschaft an die N1-GmbH ist Fremdkapital im Sinne<br />
des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 4 Satz 2 KStG; sofern der Drittvergleich nicht gelingt, kommt es zur vollständigen<br />
Hinzurechnung der gezahlten Vergütungen (ohne zulässiges Fremdkapital und ohne Freigrenze).<br />
Die Vergütungen auf die typische stille Beteiligung der I-GmbH an der N2-GmbH erfüllen die<br />
Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 1 Nr. 1 KStG; sie sind verdeckte Gewinnausschüttung der N2-GmbH,<br />
sobald sie mehr als 250.000 € betragen.<br />
Für das Darlehen der I-GmbH an die N3-GmbH besteht ein zulässiges Fremdkapital in Höhe des<br />
Eineinhalbfachen des Eigenkapitals der N3-GmbH; soweit dieses überschritten ist, der Drittvergleich<br />
nicht gelingt und die Vergütungen mehr als 250.000 € betragen, kommt es zu einer verdeckten<br />
Gewinnausschüttung.<br />
Das Darlehen der N1-GmbH an die N2-GmbH erfüllt die Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 4 Satz 2<br />
KStG. Es wird jedoch ein zulässiges Fremdkapital in Höhe des Eineinhalbfachen des gekürzten<br />
anteiligen Eigenkapitals angenommen (keine Freigrenze, vgl. Tz. 30). Soweit dieses überschritten ist<br />
und der Drittvergleich nicht gelingt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.<br />
3. Konkurrierende Holdinggesellschaften<br />
I-GmbH<br />
N1-GmbH N2-GmbH N3-GmbH<br />
Darlehen<br />
Anteilseigner<br />
a) Vertikale Konkurrenz zwischen Holdinggesellschaften<br />
stille Bet<br />
Darlehen<br />
46 Mehrere Kapitalgesellschaften in einer Beteiligungskette können jede für sich<br />
Holdinggesellschaft sein; eine nachgeordnete Kapitalgesellschaft im Sinne des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 4<br />
Satz 2 KStG kann nicht gleichzeitig Holdinggesellschaft sein.<br />
Beispiel:<br />
Im international tätigen Konzern A werden die europäischen Gesellschaften durch die EU-Hold. SA mit<br />
Sitz und Geschäftsleitung in Belgien geführt. Die Beteiligungen an den deutschen konzernzugehörigen<br />
Gesellschaften sind in der I-Holding-GmbH gebündelt. Die EU-Hold. SA und die I-Holding-GmbH<br />
erfüllen jede für sich die Holdingvoraussetzungen im Sinne des <strong>§</strong> <strong>8a</strong> Abs. 4 Satz 1 KStG. Die EU-Hold.<br />
SA ist im Inland nicht steuerpflichtig.