10.08.2012 Aufrufe

Die Gdpdu und ihre Anforderungen zur elektronischen Archivierung

Die Gdpdu und ihre Anforderungen zur elektronischen Archivierung

Die Gdpdu und ihre Anforderungen zur elektronischen Archivierung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

PROJECT CONSULT<br />

Unternehmensberatung<br />

Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH<br />

Zöller & Partner GmbH<br />

Management- <strong>und</strong> Technologieberatung<br />

verändert werden, sondern dem Steuerprüfer nur ein lesender Zugriff gestattet wird.<br />

Allerdings darf der Steuerprüfer bei Z1 <strong>und</strong> Z2 alle Funktionen nutzen, die die beim<br />

Steuerpflichtigen installierte Software besitzt.<br />

Um mit Z3 auswerten zu können, erwarten die Finanzbehörden, dass auf dem<br />

Übergabemedium nicht nur die Daten, sondern auch die zugehörigen Strukturinformationen<br />

zum Aufbau der Dateien, die die Daten enthalten, mitgeliefert werden.<br />

Bei flachen Tabellen reichen hierzu schon die Spaltenbezeichnungen, bei komplexeren<br />

Strukturen empfiehlt es sich, aus der Buchhaltungssoftware heraus ein Format zu<br />

erzeugen, das dem Beschreibungsstandard für die Prüfsoftware IDEA entspricht.<br />

Originär elektronische, unstrukturierte Dokumente wie Briefe, E-Mails etc. müssen zwar<br />

elektronisch auffindbar <strong>und</strong> dem Geschäftsvorfall eindeutig zuordenbar sein, können<br />

aber die <strong>Anforderungen</strong> der Auswertbarkeit von Daten naturgemäß nicht erfüllen.<br />

Direktzugriff, Auslagerung <strong>und</strong> Wiederbereitstellung<br />

Solange alle Daten des Prüfungszeitraumes vollständig, auswertbar, unveränderbar <strong>und</strong><br />

unverdichtet im aktuellen Finanzsoftwaresystem vorliegen, sind Zugriffe nach Z1 <strong>und</strong><br />

Z2 möglich <strong>und</strong> die Bedingungen der GDPdU erfüllt. Problematisch wird es, wenn die<br />

ursprüngliche Software nicht mehr lauffähig ist oder die Daten ausgelagert werden<br />

mussten. Letzteres kann notwendig werden, wenn man die Software oder Softwareversion<br />

wechselt oder aus Kapazitätsgründen Daten abgeschlossener Jahrgänge auslagert.<br />

<strong>Die</strong> meisten angebotenen Finanzsoftwarepakete bieten hierfür Exportfunktionen<br />

an, die jedoch noch nicht alle den <strong>Anforderungen</strong> der Auswertbarkeit unabhängig vom<br />

ursprünglichen erzeugenden System genügen.<br />

Es kann auch nicht davon ausgegangenen werden, dass ältere ausgelagerte Datenbestände<br />

nach mehreren Jahren in eine neue Softwareversion problemlos <strong>und</strong> verlustfrei<br />

wieder importiert werden können. <strong>Die</strong>s würde auch bedeuten, dass allein für den<br />

Steuerprüfer ein nicht mehr im operativen Betrieb befindliches System wiederbelebt<br />

werden müsste, was nicht dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der<br />

Steuerpflichtige sollte vielmehr die relevanten Daten verfälschungssicher in einem<br />

Format ablegen, das auch ohne die ursprüngliche erzeugende Software die Auswertbarkeit<br />

sicherstellt. Hierfür können zahlreiche Standardformate, aber auch das von der<br />

Finanzverwaltung empfohlene, im Zusammenhang mit der Prüfsoftware IDEA als<br />

Beschreibungsstandard definierte Format verwendet werden.<br />

<strong>Die</strong> Prüfung von steuerrelevanten Daten mit IDEA<br />

Für die Prüfung der Daten des Steuerpflichtigen setzt die Finanzverwaltung die<br />

Software IDEA ein. <strong>Die</strong>se Software ist frei am Markt verfügbar, so dass jeder sie<br />

erwerben <strong>und</strong> hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten ausprobieren kann. Vergleichbare<br />

Systeme werden seit Jahren bereits durch Wirtschaftsprüfer genutzt. <strong>Die</strong> IDEA-<br />

Software wird auf Notebooks der Steuerprüfer eingesetzt. Auf den Notebooks kann<br />

keine Software des Steuerpflichtigen installiert werden. Das Notebook oder die IDEA-<br />

Software des Steuerprüfers kann nicht in die Systeme des Steuerpflichtigen eingeb<strong>und</strong>en<br />

werden oder direkt auf die Daten zugreifen. Für die Auswertung auf dem Notebook<br />

werden ausschließlich flache Dateien vom Übergabemedium importiert. Beim Import<br />

<strong>und</strong> für die Auswertung werden zahlreiche Formate unterstützt, die weit verbreitet sind.<br />

<strong>Die</strong> GDPdU selbst enthält keine Liste vorgesehener oder unterstützter Dateiformate.<br />

Vom B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen wurde erst später eine Übersicht von Formaten<br />

veröffentlicht, die IDEA auswerten kann. <strong>Die</strong> Liste enthält einfache Formate wie ASCII<br />

<strong>und</strong> EBCDIC mit Werten fester Länge oder durch Kommata getrennt, bestimmte<br />

<strong>Die</strong> GDPdU <strong>und</strong> <strong>ihre</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>elektronischen</strong> <strong>Archivierung</strong> Gemeinsame Stellungnahme<br />

© PROJECT CONSULT Unternehmensberatung <strong>und</strong> Zöller & Partner April 2003 Version 1.0 Seite 8 von 20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!