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PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN zum Bebauungsplan ...

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2.2 Höhe der baulichen Anlagen – Gebäudehöhe (GH): § 18 BauNVO<br />

als Höchstgrenze und als Mindest- und Höchstgrenze<br />

Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen ist die im Mittel gemessene Höhe<br />

der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen bis zur Oberkante Dach einschließlich<br />

Dachausbildung und Dachaufbauten.<br />

2.3 Ausnahmen von der Höhe der baulichen Anlagen:<br />

- Ausnahmsweise dürfen technische Bauteile die max. zulässige Höhe überschreiten,<br />

jedoch auf max. 10 % der Dachfläche.<br />

- Im GE 1 und im GE 3 können ausnahmsweise Gebäude bis zu einer Höhe von 14 m<br />

errichtet werden, wenn dies für den Betriebsablauf erforderlich ist.<br />

3. BAUWEISE § 9 (1) Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO<br />

3.1 Die Bauweise ist gemäß Planeintrag als offene bzw. als abweichende Bauweise festgesetzt.<br />

3.2 Bei der abweichenden Bauweise sind Gebäude in der offenen Bauweise mit einer Länge<br />

größer 50 m zulässig.<br />

4. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE § 23 BauNVO<br />

4.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß Planeintrag durch die Festsetzung<br />

von Baulinien und Baugrenzen bestimmt.<br />

4.2 Sind Baulinien festgesetzt, ist je Grundstück mindestens 1 Gebäude auf eine Länge<br />

von mindestens 12 m an die Baulinie zu bauen.<br />

5. STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN § 9 (1) Nr. 2 BauGB<br />

Die Gebäudeseiten sind parallel bzw. senkrecht zu den eingetragenen Baugrenzen zu<br />

erstellen. Maßgeblich sind die Baugrenzen, die zu den öffentlichen Verkehrsflächen<br />

ausgerichtet sind.<br />

6. GARAGEN UND STELLPLÄTZE, ZUFAHRTEN § 9 (1) Nr. 4 BauGB<br />

6.1 Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Mehrere<br />

Garagen sind zu Garagengruppen zusammenzufassen und hinsichtlich Dachform und<br />

Farbe einheitlich zu gestalten.<br />

Es wird empfohlen, die erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen oder in Parkdecks unterzubringen<br />

zur Verringerung des Versiegelungsgrades.<br />

6.2 Je Grundstück darf max. eine Zu- und Ausfahrt in einer Breite von max. 8,0 m bzw. bei<br />

getrennten Zu- und Ausfahrten in der Summe in einer Breite von max. 8,0 m angelegt<br />

werden. Bei Grundstücken, die auf eine Länge von mehr als 50 m an die öffentliche<br />

Verkehrsfläche angrenzen, darf max. alle 30 m eine Zu- bzw. Ausfahrt mit einer Breite<br />

von jeweils max. 8 m angelegt werden.<br />

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