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Informationen zum § 25a AufenthG - Aktion Bleiberecht

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Alter und AufenthaltsdauerDer Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Ausländer mindestens 15 Jahre alt gewordenist und längstens, solange er noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Regelung greift nur für jungeAusländer, die in Deutschland geboren wurden oder eingereist sind, bevor sie 14 Jahrealt wurden. Zudem muss der Ausländer <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Erteilung, spätestens jedoch solangeer noch 20 Jahre alt ist, sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet odermit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.Hinweis: Die Verabschiedung der Regelung hat sich aufgrund eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahrensehr lange hinausgezögert. Sofern Personen mittlerweile 21 Jahre alt sind,bei rechtzeitigem Inkrafttreten der Regelung jedoch von der Regelung erfasst gewesen wären,wäre zu prüfen, wie hier eine Lösung gefunden werden kann.Sechs Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Schul- oder BerufsabschlussDie Regelung setzt voraus, dass der junge Ausländer sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebieteine Schule besucht hat oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschlusserworben hat. Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch sind nach der Gesetzbegründungdie Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächsteKlassenstufe. Sofern <strong>zum</strong>indest ein Hauptschulabschluss erworben wurde liegt die alternativeVoraussetzung eines anerkannten Schulabschlusses vor (vgl. hierzu auch Informationsblattzur gesetzlichen <strong>Bleiberecht</strong>sregelung 1.4.3).Günstige PrognoseDas Gesetz verlangt weiter, dass gewährleistet erscheint, dass sich der junge Ausländeraufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse derBundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die Formulierung entspricht der in § 32 Abs. 2und § 104a Abs. 2 verwendeten Formulierung zur Konkretisierung einer positiven Integrationsprognose.Bei straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden – so die Gesetzesbegründung- kann in aller Regel nicht von einer positiven Integrationsprognose ausgegangenwerden. Erziehungsmaßregeln (Weisungen u. die Anordnung, Hilfen zur Erziehungin Anspruch zu nehmen), die Zuchtmittel 2 (die Verwarnung, die Erteilung von Auflagenund der Jugendarrest) nach dem Jugendgerichtsgesetz, die vom Charakter her unterhalbvon Geldstrafen im Erwachsenenstrafrecht angesiedelt sind, sind vom Begriff des „straffälliggewordenen Jugendlichen“ nicht umfasst. Von Relevanz sind hier allenfalls Jugendstrafenoder Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht. § <strong>25a</strong> Abs. 3 <strong>AufenthG</strong> legt nur eine Relevanzschwellefür Straftaten fest, die eine Erteilung der abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis beidem Elternteil des Jugendlichen nach Abs. 2 ausschließen (vgl. dazu unter II unter „Straftaten“).Diese Relevanzschwelle bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisan den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nach Absatz 1. Bei dem Jugendlichenoder Heranwachsenden selbst soll auch bei Straftaten mit einem Strafmaß überder Relevanzschwelle dennoch eine positive Integrationsprognose möglich sein. Im Umkehrschlussergibt sich daraus, dass Straftaten unterhalb dieser Relevanzschwelle auch bei derErteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst keineRolle spielen. Aber auch oberhalb der Relevanzschwelle sind Fallgestaltungen denkbar, indenen es sich um eher atypische Straftaten ohne jede Wiederholungsgefahr handelt, sodass dennoch eine positive Prognose für die Jugendlichen und Heranwachsenden getroffenwerden kann.2 Gemäß § 12 JGG haben die Zuchtmittel ausdrücklich nicht die Rechtswirkung von Strafen3

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