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Antrag auf Förderung von Familienerholung - VAMV

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Staatliche <strong>Förderung</strong> der Eltern- und Familienbildung am WochenendeWichtige Informationen1. Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:• Hauptwohnsitz der Familie in Bayern,• das Wochenendseminar umfasst die Wochentage Freitag, Samstag und Sonntag,• das Seminar wird <strong>von</strong> (Pflege-)Eltern bzw. Elternteilen mit mindestens einem Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,für das Kindergeld bezogen wird ( außer werdende Mütter und Väter) besucht,• für Kinder unter einem Jahr wird grundsätzlich keine <strong>Förderung</strong> gewährt,• Träger der Bildungsangebote sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenenOrganisationen,• das Bildungswochenende ist schwerpunktmäßig <strong>auf</strong> die Unterstützung in den besonderen Familienphasen, vor allemvor und nach der Geburt eines Kindes sowie bei Erziehungsproblemen ausgerichtet (gem. § 16 SGB VIII) und eshandelt sich nicht um überwiegend religiöse oder nicht familienbezogene Angebote,• die Bildungsmaßnahme wird <strong>von</strong> Fachpersonal (Diplom-Psychologen, Sozialpädagogen u.ä.) durchgeführt und umfasstmindestens 13 Unterrichtseinheiten mit jeweils 45 Minuten,• das Familiennettoeinkommen des vorletzten Kalenderjahres vor der Bildungsmaßnahme liegt unterhalb folgenderEinkommensgrenzen:• für allein erziehende Eltern und ein Kind 15.600 €• für beide Eltern und ein Kind 17.400 €• und je weiteres Kind 4.800 €.2. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:Zentrum Bayern Familie und Soziales, Winzererstraße 9, 80797 MünchenE-Mail <strong>Familienerholung</strong>.familienbildung@zbfs.bayern.de , Tel.:0 89 / 12 61 – 23 13 (Montag bis Donnerstag <strong>von</strong> 9.00 –11.30 Uhr).Bitte beachten Sie, dass nur dann schnellstmöglich über Ihren <strong>Antrag</strong> entschieden werden kann, wenn der <strong>Antrag</strong> vollständigausgefüllt wurde und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen; dies sind: ein aktueller Nachweis des Kindergeldbezuges,ein aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II bzw. XII oder ein Einkommenssteuerbescheid des vorvergangenenJahres (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht). Wenn Sie nicht zur Einkommenssteuer veranlagtwerden oder ein entsprechender Einkommenssteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommenmit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt).3. Verfahrensweise:Nach Eingang des <strong>Antrag</strong>es und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalteneinen Bescheid darüber, ob eine <strong>Förderung</strong> gewährt wird und ggf. wie hoch diese sein wird. Zudem erhalten Sie einenBestätigungsvordruck übersandt, der vom Veranstalter der Bildungsmaßnahme am Ende des Seminars ausgefüllt werdenmuss. Bitte senden Sie diese Bestätigung umgehend nach dem Wochenendseminar an das Zentrum Bayern Familie undSoziales zurück. Nach Eingang dieser Bestätigung werden die Angaben überprüft und die Zuwendung an Sie ausbezahlt.Wichtig:Die Zuwendung wird nach der Bildungsmaßnahme ausbezahlt. Eine Vorauszahlung oder Abtretung des Zuschussesist nicht möglich, auch nicht an den Veranstalter oder eine andere Person.Höhe der Tagespauschale je Veranstaltungstag:Für jedes berücksichtigungsfähige Kind 23,50 €Für jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen: 26,50 €.(Der Zuschuss für ein Bildungswochenende beträgt somit z.B. für einen allein erziehenden Elternteil mit einem Kind 150,00 €).Einkommensbegriff:Berücksichtigt wird die Summe aller positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz(EStG):Dies sind: - der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (§22 EStG)- der Gewinn bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit.Abzüglich:• 27 % der Einkünfte als Pauschale für Steuer und Sozialabgaben, bzw. 22 % bei versicherungsfreien oder nicht dergesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern ( Beamte, Richter, Soldaten, etc).• Unterhaltszahlungen an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht erhöht wurde sowie an sonstige Personen, soweitdie Leistungen nach § 10 Abs.1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (an Eltern, gesch. Ehegatten, etc)• Pauschbetrag entsprechend § 33b Abs. 1-3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergelderhalten, sowie für den <strong>Antrag</strong>steller und dessen Lebenspartner.Hinzukommen Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld sowie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherungetc.Verluste in einer Einkunftsart, Freibeträge für Landwirte und Alleinerziehende sowie Verlustvorträge werden nicht berücksichtigt.Kein Einkommen sind: Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Erziehungsgeld, Kindesunterhalt, Waisenrenten etc.Falls das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der <strong>Antrag</strong>stellung liegenden Kalendermonate um mindestens20 % geringer ist, als das erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des vorvergangenen Jahres, so wirddas zu berücksichtigende Einkommen <strong>auf</strong> <strong>Antrag</strong> neu berechnet. Zur Ermittlung dieses aktuellen Einkommens wird Ihnen gegebenenfallsein Einkommensfragebogen zugesandt.Seite: 44. AuflageStand: September 2009

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