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Vereinssatzung - Lebenshilfe Dieburg eV

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- 5 -3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfallvon einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüssewerden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiterund dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführerunterschrieben.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung istbeschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfender einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. ZurÄnderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenengültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mitZustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichenStimmrechtes kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigtwerden. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag derMitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dassweitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetztwerden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlungdie Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlunggestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ derabgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.§ 9 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden dem/derFinanzverwalter/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu fünfweiteren Vorstandsmitgliedern. Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortungdes Vorstands für die Vereinsarbeit der <strong>Lebenshilfe</strong>sollte der Vorstand nach Möglichkeit mehrheitlich mit Eltern, Angehörigenund gesetzlichen Betreuern von Menschen mitBehinderungen besetzt sein.Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26BGB vertreten durch den/die 1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/nund den/die FinanzverwalterIn, jeweils 2 Vorstandsmitgliedergemeinsam.- 6 -

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