10.07.2015 Aufrufe

TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 11-0382-A19-V01 ...

TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 11-0382-A19-V01 ...

TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 11-0382-A19-V01 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>TEILEGUTACHTEN</strong> <strong>nach</strong> §19(3) <strong>StVZO</strong><strong>Nummer</strong><strong>11</strong>-<strong>0382</strong>-<strong>A19</strong>-<strong>V01</strong>TGA-Art 13.1PrüfgegenstandPKW-Sonderrad 8Jx18H2 Typ GT38Fertiger/ZuliefererBBS International GmbHSeite 5 von 10Auflagen und Hinweise145 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zueiner zul. Achslast von 1450 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.A02 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkanntenSachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einenKraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten <strong>nach</strong> <strong>Nummer</strong> 4 der Anlage VIIIb zur <strong>StVZO</strong>auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 <strong>StVZO</strong> veröffentlichten Musterbescheinigen zu lassen.A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zuverwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbriefund -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einesReifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicherProfiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den ReifenoderFahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechendenAuflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weitererVeränderungen ist gesondert zu beurteilen.A06 Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßignicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 und M14x1,5; 8Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF bzw. 9 Umdrehungen für M14x1,25.A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nichtlänger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendetwerden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.gleichem Abrollumfang verwendet werden.A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenherstellervorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlichKettenschloss auftragen, an der Hinterachse verwendet werden.A12Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichteunterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung derKlebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.A18 Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außenzulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile dürfen nichtüber den Felgenrand hinausragen.A32 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlichKettenschloss auftragen, an der Hinterachse verwendet werden.Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!