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2. Modifizierende Auflagen a) Als Besonderheit und weder in den ...

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146 <strong>2.</strong> Teil. Das bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht<br />

– zutreffend – erkannt, dass aus B<strong>und</strong>esrecht nicht folgt, e<strong>in</strong> Vorbescheid werde mit<br />

der Erteilung der Baugenehmigung gegenstandslos.<br />

d) Praktische Bedeutung<br />

Der Vorbescheid ist e<strong>in</strong> Instrument zeitlicher <strong>und</strong> <strong>in</strong>haltlicher Gliederung komplexer<br />

Entscheidungen, das vor allem auch im Immissionsschutz- <strong>und</strong> Atomrecht gesetzlich<br />

geregelt ist, aber auch <strong>in</strong> anderen Verfahrensarten ohne ausdrückliche Normierung<br />

angewendet wer<strong>den</strong> kann. In die Verwaltungsverfahrensgesetze des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der<br />

Länder hat es jedoch ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>gang gef<strong>und</strong>en. 133 Dem baurechtlichen Vorbescheid<br />

kam <strong>in</strong> der Praxis große Bedeutung zu, <strong>den</strong>n der Bauherr kann frühzeitig Gewissheit<br />

über wesentliche Fragen se<strong>in</strong>es Vorhabens erlangen <strong>und</strong> so se<strong>in</strong>e weitere Investitionsplanung<br />

auf gesicherter Gr<strong>und</strong>lage gestalten; je<strong>den</strong>falls spart er – zunächst – das aufwendigere<br />

<strong>und</strong> kosten<strong>in</strong>tensivere Baugenehmigungsverfahren, kann sich bei Versagung des<br />

Vorbescheids mit Widerspruch <strong>und</strong> Verpflichtungsklage zur Wehr setzen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

als Beigela<strong>den</strong>er im Anfechtungsprozess des Nachbarn zur Klärung beitragen.<br />

Zu e<strong>in</strong>er solchen Klärung kommt es nur dann nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde <strong>den</strong> Vorbescheid<br />

mangels Sachbescheidungs<strong>in</strong>teresses ohne Prüfung dieser Fragen ablehnt, wenn beispielsweise<br />

wie bei der Baugenehmigung privatrechtliche H<strong>in</strong>dernisse 134 oder aber öffentlichrechtliche<br />

H<strong>in</strong>dernisse aus anderen Rechtsgebieten 135 entgegenstehen. 136<br />

Der Vorbescheid stärkt das Vertrauen des Bauherrn <strong>in</strong> die (teilweise) Rechtmäßigkeit<br />

se<strong>in</strong>es Vorhabens <strong>und</strong> führt daher zu e<strong>in</strong>em Vertrauens- oder Dispositionsschutz. Da<br />

jedoch nur teilweise die Rechtmäßigkeit des Vorhabens festgestellt, nicht aber auch<br />

die Baufreigabe verfügt wird, erhält der Bauherr – im Gegensatz zur Baugenehmigung<br />

– noch ke<strong>in</strong>e eigentumskräftig verfestigte Rechtsposition im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Eigentumsschutzes.<br />

137<br />

Der Vorbescheid hat jedoch <strong>in</strong> Folge der Ausdehnung des vere<strong>in</strong>fachten Baugenehmigungsverfahrens<br />

<strong>und</strong> der Beschränkungen im Prüfumfang der Genehmigungsbehörde<br />

an Bedeutung verloren. Gerade bei Vorhaben, die im vere<strong>in</strong>fachten Genehmigungsverfahren<br />

zugelassen wer<strong>den</strong>, unterschei<strong>den</strong> sich die im Bauvorbescheidsantrag<br />

oftmals gestellten Fragen kaum noch von <strong>den</strong>en, die im Genehmigungsverfahren zu<br />

beantworten s<strong>in</strong>d, so dass der Bauherr bei solchen Vorhaben sogleich <strong>den</strong> Bauantrag<br />

stellen wird.<br />

<strong>2.</strong> Tektur- oder Nachtragsbaugenehmigung<br />

Die <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bauordnungen nicht ausdrücklich aufgeführte Tektur- 138 oder Nachtragsbaugenehmigung<br />

erfasst <strong>in</strong> der Baupraxis üblicherweise kle<strong>in</strong>ere Änderungen e<strong>in</strong>es<br />

bereits genehmigten 139 aber noch nicht (vollständig) ausgeführten Vorhabens, die das<br />

133 BVerwGE 70, 227 = NVwZ 1985, 563 = BRS 42 Nr. 171.<br />

134 S. oben § 8II3.<br />

135 VGH Mannheim NVwZ-RR 2003, 191 = BRS 65 Nr. 168 (Vorhaben nach BImSchG<br />

genehmigungspflichtig, Konzentrationswirkung gem. § 13 BImSchG).<br />

136 S. oben Fn. 108. Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet soll sogar e<strong>in</strong> positiver Vorbescheid<br />

ohne die erforderliche Sanierungsgenehmigung nach § 144 BauGB nicht erteilt wer<strong>den</strong><br />

dürfen, BVerwG NVwZ-RR 1995, 66.<br />

137 Hierzu Ortloff, NVwZ 1983, 705 (707 f.).<br />

138 Zum Tektur-(Nachtrags-)Antrag VGH München BauR 2004, 1423.<br />

139 OVG Saarl. BRS 55 Nr. 150. Dies gilt nicht für Vorhaben, die nicht nur e<strong>in</strong>e Modifizierung<br />

des ursprünglichen Vorhabens darstellen, sondern e<strong>in</strong> aliud, OVG Hamburg NordÖR<br />

2004, 286; OVG Münster BauR 2004, 1771.

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