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Satzung des RSV-Unteribental - Radsportverein "Concordia ...

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§ 13 MitgliederversammlungMin<strong>des</strong>tens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres, hat eine ordentlicheMitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:1. die Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes und der Jahresabrechnung <strong>des</strong> erweitertenVorstan<strong>des</strong>,2. die Entlastung der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> erweiterten Vorstan<strong>des</strong>,3. die Wahl der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> erweiterten Vorstan<strong>des</strong>,4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,5. die Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen und Auflösung <strong>des</strong> Vereins,6. die Bildung von Vereinsausschüssen,7. die Bildung von Abteilungen für andere Sportarten und Bestätigung der Wahl vonAbteilungsleitern.8. die Wahl von zwei Kassenprüfern.9. die endgültige Entscheidung über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehntenMitglieds, oder eines vom erweiterten Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.§ 14 Außerordentliche MitgliederversammlungAußerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalleeinberufen, er muss dies tun, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder einenentsprechenden Antrag unter Angabe <strong>des</strong> Zwecks und der Gründe sowie der zubehandelnden Tagesordnungspunkte stellt. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.§ 15 EinberufungDie ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe derTagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von min<strong>des</strong>tens zwei Wocheneinzuberufen. Die Einladung erfolgt für ortsansässige Mitglieder im amtlichenMitteilungsblatt der Gemeinde. Die auswärtigen Mitglieder sind schriftlich einzuladen.§ 16 Stimmrecht1. Je<strong>des</strong> in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und je<strong>des</strong>Ehrenmitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.2. Kinder und Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung keinStimmrecht.Dagegen haben sie bei der Wahl <strong>des</strong> Jugendleiters volles Vorschlags- undStimmrecht.Seite 4 von 6

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