Nr. 04/2009, erschienen am 03.04.2009 - Gemeinde Merzenich
Nr. 04/2009, erschienen am 03.04.2009 - Gemeinde Merzenich
Nr. 04/2009, erschienen am 03.04.2009 - Gemeinde Merzenich
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Die Änderung des Bebauungsplanes umfasst lediglich eine Ergänzung<br />
der textlichen Festsetzungen bezüglich der Bezugspunkte für<br />
die Garagenhöhen. Die Grundzüge der Planung werden nicht<br />
berührt. Umweltbelange sind in diesem Änderungsverfahren nicht<br />
betroffen. Von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und dem<br />
Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird abgesehen.<br />
Der Beschluss des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> wird hiermit<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Bebauungsplanänderung einschließlich Begründung liegt ab<br />
sofort in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Merzenich</strong>, Bauabteilung,<br />
Valdersweg 1, 52399 <strong>Merzenich</strong>, 2. Obergeschoss, Zimmer 19/20,<br />
während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme<br />
öffentlich aus.<br />
Die Dienststunden der Verwaltung sind:<br />
montags – freitags 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
montags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr<br />
mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
<strong>Merzenich</strong> C 19 b gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />
Hinweis:<br />
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 23.09.20<strong>04</strong><br />
(BGBl I S. 2414) kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung<br />
verlangen, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann gemäß § 44 Abs. 3<br />
Satz 2 BauGB die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen,<br />
dass er die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />
beantragt.<br />
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch,<br />
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,<br />
in dem die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt<br />
wird. Gemäß § 215 BauGB „Frist für die Geltendmachung der Verletzung<br />
von Vorschriften“ werden unbeachtlich<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />
und des Flächennutzungsplanes und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit<br />
Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung des die Verletzung<br />
begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden<br />
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a<br />
beachtlich sind.<br />
Auf Grundlage der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
dieses Gesetzes gegen Satzungen (Bebauungsplan), sonstige ortsrechtliche<br />
Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf<br />
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b)die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan<br />
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Merzenich</strong>, den 27.03.<strong>2009</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
(Harzheim)<br />
9. Änderungssatzung<br />
zur Verbandssatzung des Zweckverbandes<br />
Kommunale Datenverarbeitungszentrale<br />
Rhein-Erft-Rur<br />
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
des Landes NRW (GkG) in der derzeit gültigen Fassung<br />
wird hiermit auf folgende Veröffentlichung hingewiesen:<br />
Die 9. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes<br />
Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur wurde<br />
durch die Bezirksregierung Köln im Amtsblatt für den Regierungsbezirk<br />
Köln <strong>Nr</strong>. 10/09 vom 09.03.<strong>2009</strong> veröffentlicht.<br />
<strong>Merzenich</strong>, den 25.03.<strong>2009</strong><br />
(Harzheim)<br />
Bürgermeister<br />
Haushaltssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> für das Haushaltsjahr <strong>2009</strong><br />
Aufgrund der §§ 7 ff. der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 14. 07. 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023)<br />
in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong><br />
<strong>am</strong> 18.12.2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr <strong>2009</strong>, der die für die Erfüllung<br />
der Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong> voraussichtlich anfallenden Erträge<br />
und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen<br />
und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen<br />
enthält, wird<br />
im Ergebnisplan mit<br />
dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Erträge auf 15.652.553,-- €<br />
dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Aufwendungen auf 16.129.469,-- €<br />
im Finanzplan mit<br />
dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einzahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit auf 14.737.924,-- €<br />
dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Auszahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit auf 14.849.659,-- €<br />
dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einzahlungen aus<br />
der Investitionstätigkeit und<br />
der Finanzierungstätigkeit auf 2.521.749,-- €<br />
dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Auszahlungen aus<br />
der Investitionstätigkeit und<br />
der Finanzierungstätigkeit auf 1.099.526,-- €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans<br />
wird auf 476.916,-- € festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in<br />
Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Die Steuersätze für die <strong>Gemeinde</strong>steuern werden für das Haushaltsjahr<br />
<strong>2009</strong> wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)<br />
auf 200 %<br />
1.2. für die Grundstücke (Grundstücke B) auf 380 %<br />
2. Gewerbesteuer auf 400 %<br />
AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 4 · 3. April <strong>2009</strong> · 11. JAHRGANG<br />
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