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Nr. 04/2009, erschienen am 03.04.2009 - Gemeinde Merzenich

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Die Änderung des Bebauungsplanes umfasst lediglich eine Ergänzung<br />

der textlichen Festsetzungen bezüglich der Bezugspunkte für<br />

die Garagenhöhen. Die Grundzüge der Planung werden nicht<br />

berührt. Umweltbelange sind in diesem Änderungsverfahren nicht<br />

betroffen. Von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und dem<br />

Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird abgesehen.<br />

Der Beschluss des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> wird hiermit<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Bebauungsplanänderung einschließlich Begründung liegt ab<br />

sofort in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Merzenich</strong>, Bauabteilung,<br />

Valdersweg 1, 52399 <strong>Merzenich</strong>, 2. Obergeschoss, Zimmer 19/20,<br />

während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme<br />

öffentlich aus.<br />

Die Dienststunden der Verwaltung sind:<br />

montags – freitags 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

montags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr<br />

mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

<strong>Merzenich</strong> C 19 b gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 23.09.20<strong>04</strong><br />

(BGBl I S. 2414) kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung<br />

verlangen, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann gemäß § 44 Abs. 3<br />

Satz 2 BauGB die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen,<br />

dass er die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt.<br />

Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch,<br />

wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,<br />

in dem die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt<br />

wird. Gemäß § 215 BauGB „Frist für die Geltendmachung der Verletzung<br />

von Vorschriften“ werden unbeachtlich<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />

und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit<br />

Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung des die Verletzung<br />

begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden<br />

sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a<br />

beachtlich sind.<br />

Auf Grundlage der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

dieses Gesetzes gegen Satzungen (Bebauungsplan), sonstige ortsrechtliche<br />

Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf<br />

eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b)die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan<br />

ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Merzenich</strong>, den 27.03.<strong>2009</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

(Harzheim)<br />

9. Änderungssatzung<br />

zur Verbandssatzung des Zweckverbandes<br />

Kommunale Datenverarbeitungszentrale<br />

Rhein-Erft-Rur<br />

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

des Landes NRW (GkG) in der derzeit gültigen Fassung<br />

wird hiermit auf folgende Veröffentlichung hingewiesen:<br />

Die 9. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes<br />

Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur wurde<br />

durch die Bezirksregierung Köln im Amtsblatt für den Regierungsbezirk<br />

Köln <strong>Nr</strong>. 10/09 vom 09.03.<strong>2009</strong> veröffentlicht.<br />

<strong>Merzenich</strong>, den 25.03.<strong>2009</strong><br />

(Harzheim)<br />

Bürgermeister<br />

Haushaltssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> für das Haushaltsjahr <strong>2009</strong><br />

Aufgrund der §§ 7 ff. der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

vom 14. 07. 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023)<br />

in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong><br />

<strong>am</strong> 18.12.2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr <strong>2009</strong>, der die für die Erfüllung<br />

der Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong> voraussichtlich anfallenden Erträge<br />

und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen<br />

und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen<br />

enthält, wird<br />

im Ergebnisplan mit<br />

dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Erträge auf 15.652.553,-- €<br />

dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Aufwendungen auf 16.129.469,-- €<br />

im Finanzplan mit<br />

dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einzahlungen aus<br />

laufender Verwaltungstätigkeit auf 14.737.924,-- €<br />

dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Auszahlungen aus<br />

laufender Verwaltungstätigkeit auf 14.849.659,-- €<br />

dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einzahlungen aus<br />

der Investitionstätigkeit und<br />

der Finanzierungstätigkeit auf 2.521.749,-- €<br />

dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Auszahlungen aus<br />

der Investitionstätigkeit und<br />

der Finanzierungstätigkeit auf 1.099.526,-- €<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans<br />

wird auf 476.916,-- € festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in<br />

Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Die Steuersätze für die <strong>Gemeinde</strong>steuern werden für das Haushaltsjahr<br />

<strong>2009</strong> wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)<br />

auf 200 %<br />

1.2. für die Grundstücke (Grundstücke B) auf 380 %<br />

2. Gewerbesteuer auf 400 %<br />

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 4 · 3. April <strong>2009</strong> · 11. JAHRGANG<br />

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