SATZUNG - SV Haldern
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft endet<br />
- durch Austritt<br />
- durch Ausschluss<br />
- durch Tod<br />
- bei juristischen Personen zusätzlich durch deren Auflösung<br />
2. Der Austritt ist schriftlich bis zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand<br />
zu erklären.<br />
3. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins<br />
kann erfolgen<br />
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt<br />
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins<br />
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen<br />
Verhaltens<br />
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht<br />
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach<br />
vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem<br />
betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.<br />
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach<br />
Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet<br />
der Gesamtvorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
4. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der<br />
Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden<br />
Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.<br />
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung<br />
befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.<br />
§ 7 Beiträge<br />
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren,<br />
abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.<br />
2. Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, bis zu maximal 10 Arbeitsstunden, ersatzweise<br />
Geldzahlungen zu leisten.<br />
3. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
4. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand.<br />
5. Umlagen können bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.<br />
6. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.<br />
7. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem<br />
Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.<br />
8. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung<br />
gefordert werden.<br />
9. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.<br />
10. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.<br />
11. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von<br />
Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.<br />
12. Näheres regelt die Beitragsordnung.<br />
§ 8 Haftung<br />
1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei<br />
Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei<br />
einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch<br />
bestehende Versicherungen gedeckt sind.<br />
2. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit begrenzt.<br />
§ 9 Vereinsorgane<br />
1. Organe des Vereins sind:<br />
- die Mitgliederversammlung<br />
- der geschäftsführende Vorstand<br />
- der Gesamtvorstand<br />
- die Jugendvollversammlung<br />
- der Jugendvorstand<br />
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