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Shine reNEW Instrument Wipes

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EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Hu-Friedy Mfg. Co., LLC.Überarbeitet am: 06.06.2011Revisions-Nr.: 1,00<strong>Shine</strong> <strong>reNEW</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>Wipes</strong>00379-0012Alkohol C12-14, ethoxyliertLC50/Pimephales promelas/96 h = 3,2 mg/lEC50/Daphnia magna/48 h > 3,2 mg/lPersistenz und AbbaubarkeitDieses Tensid erfüllt die Bedingungen der biologischen Abbaubarkeit wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 überDetergenzien festgelegt sind. Unterlagen, die dies bestätigen, werden für die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaatenbereit gehalten und nur diesen entweder auf ihre direkte oder auf Bitte eines Detergentienherstellers hin zur Verfügunggestellt.BioakkumulationspotentialKeine Daten vorhanden.Mobilität im BodenKeine Daten vorhanden.Ergebnisse der PBT- und vPvB-BeurteilungKeine Daten vorhanden.Andere schädliche WirkungenSchwach wassergefährdend.Weitere HinweiseBei bestimmungsgemäßem Umgang sind keine Umweltbeeinträchtigungen bekannt und zu erwarten.Produkt darf nicht in Gewässer gelangen.ABSCHNITT 13: Hinweise zur EntsorgungVerfahren zur AbfallbehandlungEmpfehlungKann unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften verbrannt werden .Die Wiederverwertung (Recycling) ist der Entsorgung vorzuziehen.Abfallschlüssel Produkt070604 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN; Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen,Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln; andere organische Lösemittel,Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAls gefährlicher Abfall eingestuft.Entsorgung ungereinigter Verpackung und empfohlene ReinigungsmittelLeere Behälter zur örtlichen Wiederverwertung, Wiedergewinnung oder Abfallbeseitigung abgeben.Kontaminierte Verpackungen sind optimal zu entleeren, sie können dann nach entsprechender Reinigung einerWiederverwendung zugeführt werden.Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen .ABSCHNITT 14: Angaben zum TransportSonstige einschlägige AngabenKein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften.ABSCHNITT 15: RechtsvorschriftenVorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder dasGemischEU-VorschriftenAngaben zur VOC-Richtlinie:0 %Zusätzliche HinweiseVerordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzienverordnung):Nationale VorschriftenBeschäftigungsbeschränkung:Störfallverordnung:Katalognr. gem. StörfallVO:Technische Anleitung Luft III:Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche beachten (§ 22 JArbSchG).Beschränkungen für werdende und stillende Mütter beachten (§§ 4 und 5MuSchRiV).Nicht unterstellt.5.2.5: Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff bei m >= 0.50 kg/h:Konz. 50 mg/m³Druckdatum: 06.06.2011 D - DESeite 5 von 6

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