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Zusammenfassung Gebuehren 2010.pdf - Gemeinde Telfes im Stubai

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2) Werden Gebäude (Gebäudeteile), deren Baumasse für die Bemessungsgrundlageeiner Anschlussgebühr nicht oder nicht invollem Ausmaß bzw. deren verbaute Flächen nach früheren Rechtsvorschriftenüberhaupt nicht oder nur teilweise angerechnet wurde(n)(z.B. Dachgeschoße, Scheunen), durch Um- und Ausbauten in vollgebührenpflichtigeGebäude oder Gebäudeteile umgewandelt, wirdeine Anschlussgebühr unter Zugrundelegung der geänderten (vergrößerten)Baumasse nach berechnet.Dasselbe gilt sinngemäß für Baumassenvergrößerungen durch AnundAufbauten. Bei Wiederaufbau von abgebrochenen Gebäudenbzw. Gebäudeteilen wird die Baumasse des abgebrochenen Gebäudesbzw. Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues abgezogen,wenn die Baumasse bzw. die verbauten Flächen des abgebrochenenGebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlungeiner Anschlussgebühr nach dieser Verordnung oder nachfrüheren Rechtsvorschriften war.3) Die Anschlussgebühr beträgt € 4,83 (bisher 4,82) pro m3 derBemessungsgrundlage inkl. 10 % Mwst.4) Für die Schw<strong>im</strong>mbecken sowohl <strong>im</strong> Freien als auch in geschlossenenGebäuden ist zusätzlich eine Anschlussgebühr von € 8,-- inkl. 10 %Mwst. je m3 Rauminhalt zu entrichten.§ 4 - Bemessungsgrundlage und Höhe der Erweiterungsgebühr1) Als Bemessungsgrundlage für die Erweiterungsgebühr gilt § 3 dieserGebührenordnung sinngemäß.2) Die Höhe der Erweiterungsgebühr wird jeweils vom <strong>Gemeinde</strong>ratfestgesetzt.§ 5 - Bemessungsgrundlage und Höhe der Kanalbenützungsgebühr1) Bemessungsgrundlage ist der durch Wasserzähler gemesseneWasserverbrauch.2) Die Gebühr beträgt:- € 1,887 pro m3 Wasserverbrauch inkl. 10 % Mwst.(vom Ablesezeitraum Herbst 2009 bis Herbst 2010)- € 1,89 pro m3 Wasserverbrauch inkl. 10 % Mwst.(ab dem Ablesezeitraum <strong>im</strong> Herbst 2010)3) Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolgeWasserbezuges aus der Wasserversorgungsanlage ohne Wasserzählernicht bekannt, so ist der Verbrauch zu schätzen (§ 184 BAO).4) Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches von Wasser infolgeWasserbezuges aus anderen, nicht-gemeindeeigenen Anlagen nichtbekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß durch Wasserzählernachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, so ist dasAusmaß zu schätzen (§ 184 BAO).6

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